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11 provisions
Art. 1
1 Dieses Reglement gilt für alle Assistenzärztinnen und
-ärzte des Stadtspitals Zürich sowie der Gesundheitszentren für
das Alter und der Städtischen Gesundheitsdienste.2 3
2 Als Assistenzärztinnen und -ärzte gelten Ärztinnen und Ärzte,
die:
a. nach erworbenem Staatsexamen in Weiterbildung zur Erlangung eines ersten Facharzttitels stehen; oder
b. nach Erlangung eines ersten Facharzttitels in Weiterbildung
zu einem weiteren Facharzttitel stehen; oder
c. nach Erlangung eines Facharzttitels nicht mehr in Weiterbildung stehen, jedoch für eine beschränkte Zeit weiterhin die
gleiche Funktion ausüben.
Art. 2
1 Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) betreffend
den Gesundheitsschutz, die Arbeits- und Ruhezeit und den Sonderschutz gelangen als übergeordnetes Recht zur Anwendung,
soweit dieses Reglement keine Abweichungen zugunsten der
Angestellten vorsieht.
1 Fassung gem. STRB Nrn. 657 und 658 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten
1. September 2021.
2 Fassung gem. STRB Nrn. 657 und 658 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten
1. September 2021.
3 mit Übergangsbestimmung vom 14. Dezember 2022.
Geltungsbereich
Anwendbares
Recht
2Assistenzärztinnen- und -ärztereglement
(AAR)177.410
2 Trifft dieses Reglement keine abweichende Regelung, richten
sich die Anstellungsbedingungen im Übrigen nach dem Personalrecht und den Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
sowie die gestützt darauf erlassenen weiteren Bestimmungen.
Art. 3
1 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Gesundheits-
und Umweltdepartements wird ermächtigt, für Assistenzärztinnen und -ärzte, die bereits einen Facharzttitel erlangt haben und
in Weiterbildung zu einem weiteren Facharzttitel stehen, anstelle des vorliegenden Reglements das Kaderärztinnen- und -ärztereglement als anwendbar zu erklären. Die Unterstellung gilt
dann jeweils für eine ganze betriebliche Einheit. Die betroffenen
Assistenzärztinnen und -ärzte sind vorgängig anzuhören.
2 Das Kaderärztinnen- und -ärztereglement darf nur dann als anwendbar erklärt werden, wenn dies aus wichtigen betrieblichen
Gründen notwendig ist.
3 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements setzt bei einer Unterstellung unter das Kaderärztinnen- und -ärztereglement die Soll-Arbeitszeit im Rahmen
von 50 bis 55 Stunden pro Woche fest.
4 Die betroffenen Assistenzärztinnen und -ärzte bleiben befristet
angestellt.
5 Die Entschädigung für Inkonvenienzen richtet sich nach Art. 8
dieses Reglements.
Art. 4
1 Als Assistenzärztin bzw. Assistenzarzt kann angestellt
werden, wer die im eidgenössischen bzw. staatsvertraglichen
sowie im kantonalen Recht genannten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
2 Assistenzärztinnen und -ärzte werden in der Regel befristet angestellt nach Art. 13 Abs. 2 PR.
Art. 4a4 1 Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis während der
Schwangerschaft, verlängert sich dieses:
a. bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs gemäss Art. 122
AB PR; und
b. längstens bis zum Beginn einer anderen Anstellung.
2 Die Angestellte informiert die Anstellungsinstanz umgehend
über eine andere Anstellung innerhalb oder ausserhalb der
Stadtverwaltung, sobald deren Beginn feststeht.
4 Fassung gem. STRB Nr. 1627 vom 14. Dezember 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
Ausnahmebestimmungen für
Assistenzärztinnen und -ärzte
mit Facharzttitel
Anstellungsvoraussetzungen
Schwangerschaft und
Mutterschaft
3Assistenzärztinnen- und -ärztereglement
(AAR) 177.410
3 Kommt die Angestellte ihrer Meldepflicht nicht oder zu spät
nach, wird der zu viel ausbezahlte Lohn zurückgefordert.
4 Im Übrigen finden die Bestimmungen gemäss Art. 122−122ter
AB PR Anwendung.
Art. 55 1 Die Soll-Arbeitszeit einschliesslich Weiterbildungszeit
gemäss Abs. 2 beträgt 50 Stunden pro Woche.
2 Assistenzärztinnen und -ärzte haben Anrecht auf die für den
Erwerb eines FMH-Facharzttitels notwendige Weiterbildung.
Massgebend sind die FMH-Weiterbildungsordnung und die fachspezifischen Weiterbildungscurricula. Eine allfällige finanzielle
Beteiligung an den Kosten externer Weiterbildungsveranstaltungen wird vom Spital geregelt.
Art. 6
1 Überschreitungen der Sollarbeitszeit gemäss Art. 5
Abs. 1 gelten als Überzeit. Die kumulierte Überzeit darf pro Kalenderjahr höchstens 140 Arbeitsstunden erreichen und wird per
Ende des Kalenderjahrs abgerechnet.
2 Die Abrechnung und Auszahlung von Überzeit per Ende eines
Kalendermonats erfolgt nur, wenn keine Vereinbarung gemäss
Art. 13 Abs. 2 ArG getroffen wurde.
3 Überschreitungen der für das individuelle Arbeitsverhältnis
massgebenden Sollarbeitszeit gelten als positive Gleitzeit, Unterschreitungen als negative Gleitzeit. Der positive oder negative Gleitzeitsaldo darf, unter Einhaltung des Grundsatzes von
Abs. 1, 140 Arbeitsstunden nicht überschreiten.
4 Besteht am Monatsende ein positiver Gleitzeitsaldo, wird dieser
auf den Folgemonat übertragen, soweit er nicht gemäss Abs. 2
als Überzeit ausbezahlt wird.
5 Besteht am Monatsende ein negativer Gleitzeitsaldo, wird dieser bis zur höchstzulässigen Grenze nach Abs. 3 auf den Folgemonat übertragen; allfällige darüber hinausgehende negative
Gleitzeit verfällt.
6 Bei Austritt aus dem Betrieb wird ein positiver Gleitzeitsaldo
ausbezahlt; ein negativer Gleitzeitsaldo verfällt.
Art. 7
1 Ruhetage sind bei Arbeitsverhältnissen mit unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit der Ersatz für Samstage,
Sonntage, Betriebsferien und Feiertage.
2 Assistenzärztinnen und -ärzte mit unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit haben als Kompensation für Samstage und
Sonntage einen Anspruch auf:
5 mit Übergangsbestimmung vom 28. August 2024.
Arbeitszeit und
Weiterbildung
Überzeit und
Gleitzeit
Ruhetage
4Assistenzärztinnen- und -ärztereglement
(AAR)177.410
– 24 ordentliche Ruhetage pro Quartal bei vier Wochen Ferienanspruch,
– 23½ ordentliche Ruhetage pro Quartal bei fünf Wochen Ferienanspruch,
– 23 ordentliche Ruhetage pro Quartal bei sechs Wochen Ferienanspruch.
3 Als ausserordentliche Ruhetage sind zusätzlich die in das jeweilige Quartal fallenden Betriebsferien- und Feiertage zu gewähren.
4 Die Ruhetage sind so zu planen, dass pro Quartal in der Regel
vier volle Wochenenden frei sind.
5 Ruhetage beginnen zwischen 6.00 und 8.00 Uhr und enden 24
Stunden später.
6 Wird an Ruhetagen Pikettdienst geleistet, so gilt der Ruhetag
als zur Hälfte gewährt. Wird der Ruhetag ausserdem durch angeordnete Arbeitseinsätze unterbrochen, so gilt Folgendes:
– bei einem Einsatz von bis zu fünf Stunden gilt der Ruhetag
als zur Hälfte gewährt,
– bei zwei oder mehr Einsätzen, die insgesamt fünf Stunden
nicht überschreiten, gilt der Ruhetag als zu einem Drittel
gewährt,
– bei einem oder mehreren Einsätzen, die insgesamt fünf
Stunden überschreiten, ist der Ruhetag nachzugewähren.
Die effektiv gearbeitete Zeit wird in allen Fällen als Arbeitszeit
angerechnet.
7 Nicht gewährte Ruhetage sind innert 26 Wochen durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Bei Abwesenheiten von
über 6 Wochen kann der Ausgleich zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen. Ist ein Zeitausgleich ausnahmsweise nicht möglich, erfolgt Barabgeltung.
8 Allfällige Barabgeltungen sind bei Entschädigungen bis zu
Fr. 10 000.– (brutto) von der Dienstchefin bzw. dem Dienstchef
zu verfügen, bei höheren Beträgen von der Vorsteherin bzw.
dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements.
5Assistenzärztinnen- und -ärztereglement
(AAR) 177.410
Der Ansatz für Barabgeltungen berechnet sich wie folgt:
– 1 Arbeitsstunde = 1 des Jahreslohnes
Wochenarbeitszeit x 52
Art. 8 – Arbeitsstunden pro Tag = Wochenarbeitszeit
Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Gesundheits- und
Umweltdepartements wird ermächtigt, Inkonvenienzentschädigungen unter Berücksichtung der Minimalvorschriften des Arbeitsgesetzes festzusetzen.
Art. 96 Die Dienstchefinnen bzw. die Dienstchefs des Stadtspitals Zürich sowie des Stadtärztlichen Dienstes werden ermächtigt, Beginn der Tagesarbeit und Ende der Abendarbeit mittels
Art. 10 Verfügung im Rahmen und unter den Voraussetzungen von
ArG pro Abteilung separat festzulegen.
Art. 107 1 Assistenzärztinnen und -ärzte werden in der Funktionskette 1311 eingereiht.
2 Für die Assistenzärztinnen und -ärzte in den Funktionsstufen 9
bis 11 gilt grundsätzlich folgendes Laufbahnmodell. Abweichungen sind in begründeten Fällen möglich.
Funktionsstufe 9 Funktionsstufe 10 Funktionsstufe 11
Berufsjahre Nutzbare Erfahrung Nutzbare Erfahrung Nutzbare Erfahrung
1. Jahr 0
2. Jahr 1
3. Jahr 0
4. Jahr 1
5. Jahr 2
6. Jahr 0
7. Jahr 1
8. Jahr 2
9. Jahr 3
10. Jahr 4
11. Jahr 5
usw. usw. (bis maximal 15 Jahre)
6 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
7 Fassung gem. STRB vom 3. Oktober 2007; Inkrafttreten 1. Oktober 2007.
Inkonvenienzentschädigungen
Festlegung
Tages- und
Abendarbeit
Lohnmodalitäten
6Assistenzärztinnen- und -ärztereglement
(AAR)177.410
3 Assistenzärztinnen und -ärzte mit Facharzttitel, die nach Art. 3
dieses Reglements dem Kaderärztinnen- und -ärztereglement
unterstellt sind und eine Soll-Arbeitszeit von 52 oder mehr Stunden pro Woche haben, werden in Funktionsstufe 12 eingereiht.
4 Der Funktionsstufenwechsel erfolgt in der Regel auf Beginn
eines Quartals, das der Vollendung der in Abs. 2 aufgeführten
Berufsjahre folgt.
5 Die Löhne der Assistenzärztinnen und -ärzte werden in der
Mitte des Lohnbandes positioniert.
6 Die Lohnentwicklung der Assistenzärztinnen und -ärzte ist ausschliesslich vom Zuwachs der nutzbaren Erfahrung abhängig.
7 Für die Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräche mit
Assistenzärztinnen und -ärzten kann das Stadtspital Zürich in
gegenseitiger Absprache und unter Einbezug von Human Resources Management abweichend von Art. 141 Abs. 4 AB PR
ein Verfahren festlegen, das den Anforderungen der FMH-Weiterbildungsordnung Rechnung trägt.8
8 Assistenzzeiten in anderen anerkannten Spitälern und Einrichtungen sind in der Regel wie eine entsprechende Dienstzeit im
Art. 11 Stadtspital Zürich anrechenbar, ebenso Fachrichtungswechsel.9
1 Die Assistenzärztinnen und -ärzte werden für die berufliche Vorsorge bei der Vorsorgestiftung VSAO versichert.
2 Diejenigen Assistenzärztinnen und -ärzte, welche im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Reglements bei der Pensionskasse
der Stadt Zürich versichert sind, können diese Versicherung bis
zum Austritt aus dem städtischen Dienst weiterführen.
Art. 12
Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Gesundheits-
und Umweltdepartements wird ermächtigt, allfällige von der zuständigen Behörde nach Art. 28 ArG bewilligte Abweichungen
vom Arbeitsgesetz für die diesem Reglement unterstellten Assistenzärztinnen und -ärzte sowie Betriebe anwendbar zu erklären.
Art. 13
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement
über die Anstellungsverhältnisse von Assistenzärztinnen und
-ärzten in den Stadtspitälern vom 18. Dezember 2002 aufgehoben.
8 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
9 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
Berufliche
Vorsorge
Bewilligte
Abweichungen
vom Arbeitsgesetz
Schlussbestimmungen
7Assistenzärztinnen- und -ärztereglement
(AAR) 177.410
Übergangsbestimmung zu Art. 1 (Geltungsbereich)
vom 14. Dezember 202210
1 Dieses Reglement gilt für die Oberärzteschaft i. V. mit und ohne
Facharzttitel des Stadtspitals Zürich.
2 Für die Oberärzteschaft i. V. mit Facharzttitel gelten folgende
Abweichungen:
a. Die Einreihung erfolgt in der Funktionsstufe 12.
b. Die berufliche Vorsorge erfolgt durch die Pensionskasse
Stadt Zürich (PKZH).
c. Die Überstundenregelung gemäss Art. 22–24 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Vergütung und die
besonderen Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen
und Kaderärzte des Stadtspitals Zürich (AB KAV)11 wird
sinngemäss angewendet.
d. Art. 2 findet keine Anwendung.
3 Diese Übergangsbestimmung gilt bis zum Inkrafttreten der
Totalrevision dieses Reglements.
Übergangsbestimmung zu Art. 5 (Arbeitszeit und
Weiterbildung) vom 28. August 202412
1 Das Stadtspital Zürich, die Gesundheitszentren für das Alter
und die Städtischen Gesundheitsdienste führen einen Pilotversuch zur Reduktion der Arbeits- und Weiterbildungszeit der
Assistenzärztinnen und -ärzte durch.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements bestimmt:
a. die Assistenzärztinnen und -ärzte, auf die die Übergangsbestimmung Anwendung findet;
b. den Beginn des Pilotversuchs für die jeweilige Dienstabteilung oder die jeweiligen Kliniken und Institute.
3 Während der Dauer des Pilotversuchs gilt für die betroffenen
Assistenzärztinnen und -ärzte pro Woche:
a. eine Soll-Arbeitszeit von 42 Stunden;
b. eine ausgewiesene Weiterbildungszeit von vier Stunden.
10 Fassung gem. STRB Nr. 1629 vom 14. Dezember 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
11 vom 13. Juli 2022, AS 177.402.
12 Fassung gem. STRB Nr. 2413 vom 28. August 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024.
8Assistenzärztinnen- und -ärztereglement
(AAR)177.410
4 Diese Übergangsbestimmung gilt bis zum Inkrafttreten der
Totalrevision dieses Reglements, längstens bis zum 1. Oktober
2027.