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9 provisions
§ 1 vom 26. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2020)
PERKOS
1 Zur Sicherung der beruflichen Vorsorge für die in den Kirchgemeinden und der
Landeskirche tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beteiligt sich die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau an der Stiftung «Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz» (PERKOS) in St. Gallen. Massgebend
für das Verhältnis zu dieser Stiftung sind der Anschlussvertrag vom 1. Juli 1985 und
das Pensionskassenreglement der Stiftung.
§ 2
Synode
1 Für die Zustimmung der Landeskirche zu Änderungen der Stiftungsurkunde ist die
Synode zuständig.
§ 3
Vertretung der Landeskirche
1 Wo diese Verordnung oder das Pensionskassenreglement nichts anderes bestimmen, wird die Landeskirche gegenüber der Stiftung durch den Kirchenrat vertreten.
§ 4
Vertretung im Stiftungsrat
1 Der Kirchenrat wählt ein Mitglied und ein Ersatzmitglied als Arbeitgebervertreter
in den Stiftungsrat.
2 Die Versicherten wählen ein Mitglied und ein Ersatzmitglied als Vertreter der
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner in den Stiftungsrat.
Der Kirchenrat ordnet diese Wahl an.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.27 V der Evangelischen Synode - Berufliche Vorsorge
§ 5
Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission der Stiftung
1 Die Geschäftsprüfungskommission der Synode wählt aus den Mitgliedern der
Evangelischen Landeskirche eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landeskirche
in die Geschäftsprüfungskommission der PERKOS (Pensionskasse evangelischreformierter Kirchen in der Ostschweiz)1). *
§ 6
Versicherte Personen
1 Bei der PERKOS sind die folgenden dem Versicherungsobligatorium gemäss dem
Bundesgesez über die berufliche Vorsorge (BVG)2) unterstehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu versichern:
a. Pfarrerinnen, Pfarrer und Diakone der Gemeinden;
b. Inhaber und Inhaberinnen regionaler oder landeskirchlicher Pfarrämter;
c. Beauftragte und Angestellte der Landeskirche und ihrer Institutionen;
d. Angestellte der Kirchgemeinden.
2 Die Versicherungspflicht bei der PERKOS entfällt für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer gemäss Abs. 1 lit. c und lit. d, für die aufgrund vertraglicher Anstellungsbedingungen bereits eine ausreichende Versicherung nach Massgabe des BVG
besteht oder deren Arbeitgeber bereits einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.
3 Über die Befreiung von Pfarrerinnen, Pfarrern oder Diakonen gemäss Abs. 1 lit. a
und lit. b von der Versicherungspflicht bei der PERKOS entscheidet der Kirchenrat.
Sie darf nur gewährt werden, wenn der Nachweis anderweitiger, ausreichender Versicherung erbracht ist.
§ 6bis * Pensionierung
1 Das Vertragsverhältnis zwischen der Evangelischen Landeskirche oder den Kirchgemeinden einerseits und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andrerseits
endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem die Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht haben.
§ 7
Teuerungszulagen
1 Die Landeskirche kann die an ihre Versicherten oder Begünstigten ausgerichteten
Renten der Teuerung anpassen.
2 Die Anpassung erfolgt subsidiär zu allfälligen Teuerungsanpassungen durch die
PERKOS. Sie wird auf Antrag des Kirchenrates durch die Synode mit dem Vorschlag beschlossen.
1) Von der Synode genehmigt am 22. Juni 2015 in Kreuzlingen.
2) SR 831.40
§ 8 V der Evangelischen Synode - Berufliche Vorsorge 187.27
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die
berufliche Vorsorge für die kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen
Landeskirche des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 1990 wird aufgehoben.
2 Der zweite Satz von § 47 des Geschäftsreglementes der Evangelischen Synode des
Kantons Thurgau wird aufgehoben.
§ 9
Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
187.27 V der Evangelischen Synode - Berufliche Vorsorge
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.06.1995 01.01.1995 Erstfassung -
§ 5 Abs. 1 22.06.2015 01.09.2015 geändert 33/2015
§ 6bis 24.06.2019 01.01.2020 eingefügt 32/2019