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Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR)

Zürich (city) · 177.405 · regulation

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Recht
  4. Art. 4 B. Arbeitszeit
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Zuschläge und Entschädigungen
  12. Art. 13 D. Schlussbestimmungen
  13. Art. 14
  14. Art. 15

14 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

1 Dieses Reglement gilt für die im Stadtspital Zürich sowie in den Gesundheitszentren für das Alter und den Städtischen Gesundheitsdiensten angestellten Oberärztinnen und -ärzte.3 2 Als Oberärztinnen und -ärzte im Sinne dieser Bestimmungen gelten Oberärztinnen und -ärzte in Vertretung (i. V.), Oberärztinnen und -ärzte sowie Oberärztinnen und -ärzte mit erhöhter Verantwortung (m. e. V.). 3 Oberärztinnen i. V. und Oberärzte i. V. ohne Facharzttitel unterstehen dem Assistenzärztinnen- und -ärztereglement4. 4 Das Reglement gilt nicht für Oberärztinnen und -ärzte in Verwaltungs- oder anderen nichtärztlichen Funktionen.

Art. 2

Soweit dieses Reglement keine abweichende Regelung vorsieht, richten sich die Anstellungsbedingungen nach dem Personalrecht (PR)5 und den Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht (AB PR)6 sowie nach den gestützt darauf erlassenen weiteren Bestimmungen. 1 AS 177.100 2 Begründung s. STRB Nr. 922 vom 16. November 2016. 3 Fassung gem. STRB Nrn. 657 und 658 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 4 vom 26. Januar 2005, AS 177.410. 5 vom 6. Februar 2002, AS 177.100. 6 vom 27. März 2002, AS 177.101. Geltungsbereich Anwendbares

Art. 3 Recht

1 Als Oberärztin oder als Oberarzt wird angestellt, wer über einen Facharzttitel verfügt. 2 Als Oberärztin oder als Oberarzt m. e. V. wird angestellt, wer über einen Facharzttitel verfügt und zudem geeignet ist, erhöhte Verantwortung zu übernehmen. 3 Als Oberärztin i. V. oder als Oberarzt i. V. wird angestellt und diesem Reglement unterstellt, wer über einen Facharzttitel verfügt und sich in Weiterbildung zu einem weiteren Facharzttitel befindet und in diesem Rahmen mehrheitlich oberärztliche Aufgaben wahrnimmt.

Art. 4 B. Arbeitszeit

1 Die Sollarbeitszeit für Oberärztinnen und -ärzte beträgt 50 Stunden pro Woche. 2 Die Höchstarbeitszeit für Oberärztinnen und -ärzte beträgt im Quartalsdurchschnitt 55 Stunden pro Woche. 3 Die Stunden, die von der Sollarbeitszeit abweichen und nicht Überstunden darstellen, bilden den Arbeitszeitsaldo. 4 Der Ausgleich des Arbeitszeitsaldos erfolgt so rasch als betrieblich möglich. 5 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements wird ermächtigt, für einzelne Dienstabteilungen die Herabsetzung der Sollarbeitszeit bzw. der Höchstarbeitszeit zu verfügen, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben.

Art. 5

1 Für die Fortbildung haben die Oberärztinnen und -ärzte Anspruch auf jährlich zehn Arbeitstage, die als Arbeitszeit angerechnet werden. 2 Bei Teilzeitmitarbeitenden besteht der Anspruch entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 3 Bei einer Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall sowie bezahltem oder unbezahltem Urlaub von mehr als vier Monaten wird der Anspruch anteilsmässig gekürzt. Zusammenhängende Abwesenheiten über den Jahreswechsel werden zusammengezählt und anteilsmässig gekürzt.

Art. 6

1 Als Überstunden gelten a. Arbeitszeit, die bei zeitlicher Dringlichkeit oder ausserordentlicher Geschäftslast geleistet wird und die quartalsweise Sollarbeitszeit übersteigt; Anstellungsvoraussetzungen Sollarbeitszeit und Höchstarbeitszeit Fortbildung Überstunden b. Arbeitszeit, die während Piketteinsätzen und Hintergrunddienst (inklusive telefonische Beratung) gemäss Art. 10 geleistet wird. 2 Überstunden sind im Folgequartal durch Freizeit zu kompensieren, wobei zur effektiven Dauer der geleisteten Überstunden ein Zeitzuschlag von 25 Prozent gewährt wird. 3 Ist eine Kompensation aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht möglich, können die Überstunden zuzüglich Zeitzuschlag gemäss Abs. 2 ausnahmsweise am Ende des Folgequartals bar vergütet werden. Zuständig für die Barvergütung von Überstunden sind die Dienstchefinnen oder Dienstchefs oder die von ihnen ermächtigten Personen. 4 Oberärztinnen und -ärzten, denen gemäss Art. 113 Abs. 2 AB PR7 eine zusätzliche Ferienwoche zusteht, kann eine Barvergütung nur für den Teil der Überstunden gewährt werden, der die wöchentliche Sollarbeitszeit übersteigt. 5 Die Überstunden sind in einem separaten Zeitkonto zu führen.

Art. 7

1 Die Anzahl geplante Tagdienste darf 12 aufeinanderfolgende Dienste nicht überschreiten. 2 Die Anzahl geplante Dienste mit Endzeit ab 20.00 Uhr bis und mit 09.00 Uhr (Spät-/Nachtdienste) darf sieben aufeinanderfolgende Dienste nicht überschreiten. 3 Die maximale Anwesenheit im Betrieb darf 14 Stunden nicht überschreiten. 4 Abweichungen sind in Notsituationen möglich.

Art. 8

1 Im Anschluss an einen geplanten Präsenzdienst ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. 2 Bei Einsätzen, die im Rahmen von Pikett- oder Hintergrunddiensten geleistet werden und zwei Stunden nicht übersteigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden. 3 Längere Einsätze sind in Ausnahmesituationen möglich.

Art. 9

1 Monatlich ist wenigstens ein arbeitsfreies Wochenende, frei von jeglicher Arbeitsverpflichtung, inklusive Pikett- und Hintergrunddienst gemäss Art. 10 zu halten. 2 Im Kalenderjahr müssen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonn- und Feiertage fallen. Tage, an denen Pikett- oder Hintergrunddienst gemäss Art. 10 geleistet wird, sind keine arbeitsfreien Tage. 7 vom 27. März 2002, AS 177.101. Präsenzzeit Ruhezeit Arbeitsfreie Tage 3 Bei Abwesenheiten infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militär, Zivil- und Zivilschutzdienst sowie weiteren bezahlten oder unbezahlten Urlauben wird der Anspruch auf arbeitsfreie Tage pro rata temporis gekürzt.

Art. 10

1 Als Pikettdienst gilt, wenn die Oberärztin oder der Oberarzt gemäss Dienstplan nicht in einen ordentlichen Tag-, Spät- oder Nachtdienst eingeteilt ist, sich ausserhalb des Spitals oder Arbeitsorts aufhalten kann, aber innert üblicherweise 30 bis 60 Minuten im Spital oder am Arbeitsort einsatzbereit sein muss. 2 Als Hintergrunddienst gilt, wenn die Oberärztin oder der Oberarzt gemäss Dienstplan nicht in einen ordentlichen Tag-, Spät- oder Nachtdienst eingeteilt ist, sich ausserhalb des Spitals oder Arbeitsorts aufhalten kann, aber jederzeit telefonisch für die diensthabende Ärztin oder den diensthabenden Arzt erreichbar sein muss. Die Oberärztin oder der Oberarzt entscheidet selbst, ob sie oder er sich in das Spital oder an den Arbeitsort begeben muss. 3 Pikett- und Hintergrunddienste sind auf das betrieblich Notwendige zu beschränken. 4 Pikettdienst mit Präsenzverpflichtung am Arbeitsort gilt als Arbeitszeit. 5 Die zu vergütende Arbeitszeit bemisst sich nach der effektiv geleisteten Zeitdauer. Die Anrechnung der Zeit für den Arbeitsweg richtet sich nach dem Pikettreglement8. 6 Bei durchgehendem Pikett- und Hintergrunddienst während sieben Tagen besteht Anspruch auf eine Zeitgutschrift von fünf Stunden auf dem Arbeitszeitsaldo. Dieser wird nicht auf die Höchstarbeitszeit angerechnet. 7 Für Oberärztinnen und Oberärzte der Städtischen Gesundheitsdienste und der Gesundheitszentren für das Alter gilt das Pikettreglement.9

Art. 11 C. Zuschläge und Entschädigungen

Oberärztinnen und Oberärzte, die Nachtdienst im Sinn von Art. 164 Abs. 2 AB PR10 leisten, haben Anspruch auf einen Zeitzuschlag von zehn Prozent auf die während der Nacht geleisteten Stunden. Dieser wird nicht auf die Höchstarbeitszeit angerechnet. 8 vom 31. Oktober 2007, AS 177.170. 9 Fassung gem. STRB Nr. 658 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 10 vom 27. März 2002, AS 177.101. Pikettdienst und Hintergrunddienst Zeitzuschlag für Nachtdienst Art. 1211 Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Pikett- und Hintergrunddienste im Stadtspital Zürich richten sich nach den im Anhang festgelegten Ansätzen. Sie werden monatlich vergütet.

Art. 13 D. Schlussbestimmungen

Das Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Kaderärztinnen und -ärzten in den Stadtspitälern (Kaderärztinnen- und -ärztereglement, KAR) vom 26. Januar 200512 wird wie folgt geändert: Art. 1 Geltungsbereich Abs. 1 unverändert 2 Als Kaderärztinnen und -ärzte im Sinne dieser Bestimmungen gelten Leitende Ärztinnen und Ärzte. Abs. 3 und 4 unverändert. Art. 2 Anstellungsvoraussetzungen Als Leitende Ärztin oder Leitender Arzt wird angestellt, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung als Oberärztin oder Oberarzt mit erhöhter Verantwortung (m.e.V.) gemäss Art. 3 Abs. 2 des Oberärztinnen- und -ärztereglements13 erfüllt und zusätzlich geeignet ist, die Stellvertretung der Chefärztin bzw. des Chefarztes zu übernehmen oder eine, in der Regel durch die Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) anerkannte, medizinische Spezialdisziplin selbstständig zu betreuen. Art. 10 wird aufgehoben.

Art. 14

Ruhetagsguthaben nach bisherigem Recht müssen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. Juni 2017 kompensiert oder ausbezahlt werden. Bei hohen Guthaben, die bis zum 1. Juni 2017 nicht kompensiert oder aufgrund fehlender Mittel nicht ausbezahlt werden können, muss die vorgesetzte Stelle mit der Oberärztin oder dem Oberarzt einen Abbauplan vereinbaren, der eine Kompensation über diesen Termin hinaus vorsieht und den Abbau verbindlich regelt.

Art. 15

1 Die Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14 dieses Reglements treten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. 2 Die übrigen Bestimmungen treten am 1. Juni 2017 in Kraft. 11 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 12 AS 177.400 13 vom 16. November 2016, AS 177.405. Inkonvenienzentschädigungen Änderung bisherigen Rechts Übergangsbestimmung Inkrafttreten Anhang Oberärztinnen und Oberärzte des Stadtspitals Zürich haben Anspruch auf folgende Inkonvenienzentschädigungen:14 Nachtdienst bis 12 Std. Fr. 120.– Nachtdienst > 12 Std. / < 14 Std. Fr. 156.– Samstagsdienst Fr. 120.– Sonntags-/Feiertagsdienst Fr. 120.– Pikett/Hintergrund werktags (ohne Arbeitseinsatz) Fr. 48.– Pikett/Hintergrund werktags mit Arbeitseinsatz bis 4 Std. Fr. 84.– Pikett/Hintergrund werktags mit Arbeitseinsatz von mehr als 4 Std. Fr. 120.– Pikett/Hintergrund Wochenende/Feiertage (ohne Arbeitseinsatz) Fr. 48.– Pikett/Hintergrund Wochenende/Feiertage mit Arbeitseinsatz bis 4 Std. Fr. 84.– Pikett/Hintergrund Wochenende/Feiertage mit Arbeitseinsatz von mehr als 4 Std. Fr. 120.– 14 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.

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