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Übergangs- und Ausführungsbestimmungen zum neuen Wassertarif Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 724.120 · decree

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1 provision

724.120 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen zum neuen Wassertarif Stadtratsbeschluss vom 21. Februar 19901 1. Grundgebühr a) Für die Berechnung der Leistungsgebühr ist die Nenngrösse des Wasserzählers am 1. Januar massgebend. Bei neuen Anschlüssen oder Änderungen des Anschlusses erfolgt die Berechnung pro rata temporis; massgebend ist der Zeitpunkt der Installation des Wasserzählers bzw. der Installationsabnahme durch die Wasserversorgung. b) Für die Berechnung der Gebäudegebühr ist die Versicherungssumme am 1. Januar massgebend. Bei Änderungen der Versicherungssumme erfolgt die Berechnung pro rata temporis; massgebend ist das Schätzungsdatum in der Schätzungsanzeige der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich. Bei Neubauten ist die Gebäudegebühr geschuldet ab Installation des Wasserzähler. 2. Verbrauchspreis a) Der Wasserverbrauch vor dem 1. Januar 1991 wird zum alten Tarif, der Verbrauch nach diesem Datum zum neuen Tarif verrechnet, wobei der Gesamtverbrauch zwischen letzter Ablesung vor dem Jahreswechsel und erster Ablesung nach dem Jahreswechsel pro rata temporis aufgeteilt wird. b) Die gleiche Regelung gilt bezüglich der Tariferhöhungen vom 1. Januar 1993 und vom 1. Januar 1995 und ist auch bei der Berechnung von Zuschlagsgebühren für Überwasserverbrauch anzuwenden. 3. Anschlussgebühr Die Anschlussgebühr wird nach neuem Tarif berechnet, wenn die Installation des Wasserzählers nach dem 1. Januar 1991 erfolgt. 4. Unterhalt von Zuleitungen Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der Beitragshöhe bei Reparaturen ist der Arbeitsbeginn. 1 AS 40, 154.

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