§ 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Ortsbürgerrechts.
Aargau · 121.300 · statute
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Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Ortsbürgerrechts.
Begriffe 1 Unter Gemeinden versteht dieses Gesetz die aargauischen Einwohnergemeinden. 2 Die Begriffe Gemeindebürger und Ortsbürger beziehen sich auf beide Geschlechter.
Orts- und Gemeindebürgerrecht 1 Ortsbürger kann nur sein, wer das entsprechende Gemeindebürgerrecht besitzt.
Erwerb von Gesetzes wegen 1 Ortsbürger wird von Gesetzes wegen, wer a) das Gemeindebürgerrecht von Gesetzes wegen oder durch erleichterte Einbürgerung erwirbt, wenn die das Bürgerrecht vermittelnde Person (Vater, Mutter, Ehegatte) das Ortsbürgerrecht besitzt; b) das Gemeindebürgerrecht durch Wiedereinbürgerung erwirbt, wenn er vor dem Bürgerrechtsverlust Ortsbürger war.
Verlust von Gesetzes wegen 1 Wer das Gemeindebürgerrecht verliert, geht von Gesetzes wegen auch des Ortsbürgerrechts verlustig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 121.300
Erwerb durch Beschluss 1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürger auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen.
Verlust durch Beschluss 1 Der Gemeinderat entlässt Ortsbürger ohne Wohnsitz in der Gemeinde auf Begehren unentgeltlich aus dem Ortsbürgerrecht.
Anwendung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht 1 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht 1), die das Ehrenbürgerrecht, die Kinder, die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten, die Begründungspflicht und den Rechtsschutz betreffen, gelten sinngemäss auch für das Ortsbürgerrecht. * 2 Entscheide der Ortsbürgergemeindeversammlung über die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht unterliegen keinem Referendum. *
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die §§ 21–25 des Gesetzes über das Bürgerrecht vom 29. Oktober 1940 2) aufgehoben.
Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, den 22. Dezember 1992 Präsident des Grossen Rates DEISS Staatsschreiber i.V. MEIER Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993. Inkrafttreten: 1. Januar 1994 3) 1) SAR 121.200 2) AGS Bd. 3 S. 40; Bd. 10 S. 202 3) RRB vom 8. Dezember 1993 (AGS Bd. 14 S. 516). 121.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 22.12.1992 01.01.1994 Erlass Erstfassung Bd. 14 S. 514 12.03.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1 geändert 2013/7-04 12.03.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 2 eingefügt 2013/7-04 121.300 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.12.1992 01.01.1994 Erstfassung Bd. 14 S. 514 § 8 Abs. 1 12.03.2013 01.01.2014 geändert 2013/7-04 § 8 Abs. 2 12.03.2013 01.01.2014 eingefügt 2013/7-04