1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes bedarf der Genehmigung durch die FINMA.
2 Teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden ist eine von der FINMA unabhängige Tätigkeit für Dritte ausserhalb der der FINMA gewidmeten Zeit unter Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der Tätigkeit für die FINMA erlaubt. Sie haben der FINMA Art und Umfang der Tätigkeit bekannt zu geben.
Art. 37 Unvereinbarkeit
Eine Tätigkeit ausserhalb der FINMA sowie die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes sind unvereinbar mit der Anstellung bei der FINMA, wenn dadurch:
a. das Ansehen der FINMA beeinträchtigt wird;
b. ein Interessenskonflikt mit der Tätigkeit bei der FINMA besteht.
Art. 38 Verhaltensgrundsätze
1 Die Mitarbeitenden der FINMA verhalten und äussern sich in einer Weise, welche das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der FINMA wahrt, und unterlassen alles, was diese gefährden könnte.
2 Sie vermeiden Konflikte zwischen eigenen Interessen und solchen der FINMA oder legen diese offen, wenn sie sich nicht vermeiden lassen.
3 Der Verwaltungsrat erlässt einen Verhaltenskodex.
Art. 38a Wechsel zu einem Beaufsichtigten
1 Wechseln Mitarbeitende der FINMA zu einem Beaufsichtigten, so haben sie bei Vertragsschluss die FINMA zu informieren.
2 Die FINMA kann Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten wie Freistellung, Versetzung oder Ausstand treffen.
3 Mit Mitarbeitenden, die in einem dauernden Austausch mit Beaufsichtigten stehen, für deren Aufsicht sie direkt verantwortlich sind, muss beim Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart werden, dass sie bis zu einem Jahr nach Beginn der Kündigungsfrist nicht für diese Beaufsichtigten tätig sein dürfen und keine Entschädigung für den Zeitraum nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses erhalten.
4 Wird die Aufsicht nach Absatz 3 von mehreren Mitarbeitenden ausgeübt, wird die Karenzfrist nur für deren direkten Vorgesetzten vereinbart.
5 Die Geschäftsleitung bezeichnet die Funktionen nach den Absätzen 3 und 4.
Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 25. Febr. 2015, vom BR genehmigt am 13. Mai 2015 und in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2035).
Art. 39 Vergünstigungen
Die Mitarbeitenden dürfen nicht von individuellen Vergünstigungen bei Beaufsichtigten profitieren.
Art. 40 Verfahren
1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt die FINMA eine Verfügung.
2 Die Beschwerde richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
Art. 41 Verjährung
Die Verjährung für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis tritt unabhängig vom Zeitpunkt von dessen Beendigung ein:
a. nach Ablauf von fünf Jahren ab der Fälligkeit eines Anspruchs im Allgemeinen;
b. nach den Bestimmungen des Strafrechts, soweit der Anspruch auf einem Straftatbestand beruht, für den eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist.
Art. 42 Übergangsbestimmung Überbrückungsrente
Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 übernimmt die FINMA die Hälfte der Kosten zur Finanzierung der Überbrückungsrente nach Artikel 35 ab dem vollendeten 60. Altersjahr und unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
SR 172.222.1
Art. 42a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Februar 2015
1 Für Anstellungsverhältnisse, bei denen die Probezeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Februar 2015 läuft, gilt das bisherige Recht.
2 Für Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit oder Unfall, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Februar 2015 bestehen oder bestanden haben, gelten die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b und c, Absätze 3 und 4 sowie Artikel 25 des neuen Rechts.
Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 25. Febr. 2015, vom BR genehmigt am 13. Mai 2015 und in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2035).
Art. 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.