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7 provisions
§ 1
Zweck
1 Die juristische Grundausbildung hat zum Zweck:
a) Staatsangestellten Grundkenntnisse in den Rechtsgebieten ihres
Arbeitsgebietes zu vermitteln;
b)* Angestellten der Amtschreibereien den Besuch der Seminarkurse zur
Vorbereitung auf die Notariatsprüfung sowie auf weitere Prüfungen
zu ermöglichen;
c) weiteren Interessierten Grundkenntnisse in den wichtigsten Rechtsgebieten zu vermitteln.
§ 2
Rechtsgebiete
1 Die juristische Grundausbildung umfasst die wichtigsten Rechtsgebiete,
namentlich Personen- und Familienrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Sachenrecht, Obligationenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Strafrecht,
Strafprozessrecht, Zivilprozessrecht sowie Staats- und Verwaltungsrecht.
§ 3
Dauer, Prüfung und Ausweis
1 Die juristische Grundausbildung dauert 8 bis 12 Halbtage pro Rechtsgebiet.
2 Jedes Rechtsgebiet wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
3 Wer die Prüfung besteht, erhält einen Ausweis.
§ 4
Zuständigkeit, Organisation, Zusammenarbeit
1 Für die juristische Grundausbildung ist die Staatskanzlei zuständig. Sie
trifft alle für die Organisation und Durchführung der juristischen Grundausbildung erforderlichen Entscheide. Sie bestimmt namentlich den Ausbildungsort, die Lehrpersonen und den zu vermittelnden Lehrinhalt (Stoff).*
2 Die juristische Grundausbildung kann gemeinsam mit anderen Kantonen
durchgeführt werden. Entsprechende Verwaltungsvereinbarungen mit
anderen Kantonen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
1) BGS 211.1.
2) BGS 125.12.
3) BGS 126.1.
GS 100, 157
128.111
3 Die operative Durchführung der juristischen Grundausbildung kann mit
Zustimmung des Regierungsrates auf geeignete Schulen übertragen werden.
§ 5
Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal
1 Bewilligung und Modalitäten des Besuchs der juristischen Grundausbildung durch Staatsangestellte richten sich nach der Gesetzgebung über das
Staatspersonal.
§ 6
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 19711) ist aufgehoben.
§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 18. August 2005 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 26. August 2005.
1) GS 85, 656 (BGS 128.111).
128.111
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.09.2010 01.01.2011 § 4 Abs. 1 geändert -
17.12.2024 01.01.2026 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 2024, 49
128.111
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1, b) 17.12.2024 01.01.2026 geändert GS 2024, 49
§ 4 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -