St. Gallen · 231.13 · other
Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 42c98880bbb3371dd6704ee64bcf6325cb482c342fe75ae62eb5059ed7bace1e
5 provisions
Art. 1 vereinbaren:3
Übertragung
1 Die Organisation der Lehrabschlussprüfungen in den dem Bundesgesetz über die
Berufsbildung vom 13. Dezember 20024 unterstellten Berufen wird dem Kantonal
St.Gallischen Gewerbeverband übertragen.
2 Ausgenommen sind die Prüfungen in den allgemeinbildenden Fächern.
Art. 2
Reglement
1 Der Kantonal St.Gallische Gewerbeverband erlässt ein Reglement über die Organisation der Prüfungen.5
Art. 3
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarung über die Durchführung der gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen vom 13. August 19856 wird aufgehoben.
1 SR 412.10.
2 sGS 231.1.
3 In Vollzug ab 1. August 2005.
4 SR 412.10.
5 Art. 32 Abs. 2 des EG zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung, sGS 231.1.
6 nGS 20–71 (sGS 231.13).
nGS 40–59
231.13
Art. 4
Übergangsbestimmung
1 Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für:
a) Lehrabschlussprüfungen für kaufmännische Angestellte nach dem Reglement
für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der kaufmännischen Angestellten vom 20. Mai 1986;
b) Lehrabschlussprüfungen für Büroangestellte nach dem Reglement für die
Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Büroangestellten vom 11. Dezember 1972;
c) Lehrabschlussprüfungen für Detailhandelsangestellte sowie Verkäuferinnen
und Verkäufer nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Detailhandelsangestellten und der Verkäufer vom 18. Dezember 1991.
Art. 5
Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. August 2005 angewendet.
231.13
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 40–59 03.05.2005 01.08.2005
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.05.2005 01.08.2005 Erlass Grunderlass 40–59