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Vereinbarung über die Organisation der Lehrabschlussprüfungen durch den Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband

St. Gallen · 231.13 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 vereinbaren:3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 vereinbaren:3

Übertragung 1 Die Organisation der Lehrabschlussprüfungen in den dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 20024 unterstellten Berufen wird dem Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband übertragen. 2 Ausgenommen sind die Prüfungen in den allgemeinbildenden Fächern.

Art. 2

Reglement 1 Der Kantonal St.Gallische Gewerbeverband erlässt ein Reglement über die Organisation der Prüfungen.5

Art. 3

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vereinbarung über die Durchführung der gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen vom 13. August 19856 wird aufgehoben. 1 SR 412.10. 2 sGS 231.1. 3 In Vollzug ab 1. August 2005. 4 SR 412.10. 5 Art. 32 Abs. 2 des EG zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung, sGS 231.1. 6 nGS 20–71 (sGS 231.13). nGS 40–59 231.13

Art. 4

Übergangsbestimmung 1 Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für: a) Lehrabschlussprüfungen für kaufmännische Angestellte nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der kaufmännischen Angestellten vom 20. Mai 1986; b) Lehrabschlussprüfungen für Büroangestellte nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Büroangestellten vom 11. Dezember 1972; c) Lehrabschlussprüfungen für Detailhandelsangestellte sowie Verkäuferinnen und Verkäufer nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Detailhandelsangestellten und der Verkäufer vom 18. Dezember 1991.

Art. 5

Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird ab 1. August 2005 angewendet. 231.13 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 40–59 03.05.2005 01.08.2005 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 03.05.2005 01.08.2005 Erlass Grunderlass 40–59

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