Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 511631c8b1c8f0e2008dc7e369928c6c814664417527d42c6e047921275d7f51
12 provisions
§ 1
Elektronische Steuerdeklarationslösung
1 Die Steuerverwaltung stellt den im Kanton Zug steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen über das Internet eine webbasierte Applikation für das elektronische Einreichen der Steuererklärung zur Verfügung
(eTax.zug). Mit dieser Steuerdeklarationslösung kann die Steuererklärung
rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.
2 Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden. Diese
Verordnung regelt nur das elektronische Einreichen der Steuererklärung.
§ 2
Steuerfallangaben
1 Die Steuerverwaltung stellt den steuerpflichtigen Personen jährlich individuelle Steuerfallangaben (PersID, Geschäftsfallnummer, Sicherheitscode)
zu. Diese werden zur Erstellung der Steuererklärung benötigt.
2 Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner, die gemeinsam
besteuert werden, erhalten gemeinsame Steuerfallangaben.
1) BGS 111.1
2) BGS 632.1
GS 2025/011 1
632.12
3 Die Steuerfallangaben werden den steuerpflichtigen Personen zusammen
mit der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung bzw. mit den
Steuererklärungsformularen zugestellt.
§ 3
Bedingungen
1 Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung elektronisch einreichen, müssen dafür die Steuerdeklarationslösung eTax.zug der Steuerverwaltung oder eine andere von der Steuerverwaltung anerkannte Steuerdeklarationslösung verwenden. Die Steuerverwaltung gibt auf ihrer Website die
anerkannten Steuerdeklarationslösungen bekannt.
2 Die Belege, die von der Steuerverwaltung verlangt werden, müssen zusammen mit der Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden.
2. Ablauf der elektronischen Einreichung der Steuererklärung
§ 4
Authentisierung und Authentifizierung
1 Für den Zugang zu eTax.zug muss sich die steuerpflichtige Person gemäss
den Vorgaben auf der Anmeldeseite der Steuerverwaltung authentisieren.
2 Die Authentifizierung erfolgt über den «Authentifizierungsdienst der
Schweizer Behörden AGOV». Die Steuerverwaltung bestimmt die notwendigen Identitätsdaten und die notwendige Authentifizierungsstufe.
3 Die Steuerverwaltung kann weitere, mindestens gleichwertige Verfahren
für die Authentifizierung freischalten.
§ 5
Erfassen der Steuererklärung
1 Nach erfolgter Authentisierung und Eingabe der Steuerfallangaben kann
die steuerpflichtige Person ihre Steuererklärungsdaten in der Steuerdeklarationslösung erfassen.
2 Die Steuerdeklarationslösung übernimmt die aktuellen Stammdaten der
steuerpflichtigen Personen. Ferner ermöglicht sie den Import der mit eTax.-
zug eingereichten Steuererklärungsdaten der Vorperiode. Ebenso erlaubt sie
den Import von lokal auf dem eigenen Computer gespeicherten Vorjahresdaten der Vorgängerversion und kompatibler Formate anderer Kantone.
632.12
§ 6
Einreichen der Steuererklärung
1 Nach elektronischer Übermittlung der Steuererklärungsdaten erhält die
steuerpflichtige Person bzw. deren Vertretung umgehend eine Meldung auf
dem Bildschirm, ob die Übermittlung erfolgreich war, und zusätzlich eine
Übermittlungsquittung per E-Mail.
2 Die von der steuerpflichtigen Person elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden während 120 Stunden auf einem vom Kanton betriebenen Server aufbewahrt und können von der Steuerverwaltung noch nicht
eingesehen werden. Während dieser Zeit können die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten von der steuerpflichtigen Person oder deren
Vertretung jederzeit korrigiert werden.
3 Nach Ablauf der 120 Stunden sind keine Korrekturen mehr möglich und
die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden zur Bearbeitung an die Steuerverwaltung weitergeleitet. Die Weiterleitung an die Steuerverwaltung wird der steuerpflichtigen Person bzw. deren Vertretung mittels einer zweiten E-Mail bestätigt.
4 Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung gilt als eingehalten, wenn
aus der zweiten E-Mail hervorgeht, dass die Weiterleitung am letzten Tag
der Frist erfolgt ist.
§ 7
Benutzersupport
1 Bei Problemen mit der Authentisierung ist gemäss Vorgaben von AGOV
vorzugehen.
2 Bei Problemen mit der Steuerdeklarationslösung stellt die Steuerverwaltung den Support sicher. Der Support wird mindestens während den üblichen Bürozeiten gewährleistet.
3. Vertretung
§ 8
Vertretung durch Drittpersonen
1 Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen in der Deklarationslösung
(Funktion «Teilen») oder durch Übergabe der Steuerfallangaben berechtigen, ihre Steuererklärungsdaten über eTax.zug zu erfassen und elektronisch
einzureichen.
2 Für den Zugang zu eTax.zug muss sich die Vertretung gemäss § 4 authentisieren.
3 Die steuerpflichtige Person kann die Zugriffsmöglichkeit auf geteilteSteuererklärungsdaten jederzeit in der Deklarationslösung widerrufen.
632.12
4. Datenschutz
§ 9
Datenschutz und Informationssicherheit
1 Die Steuerverwaltung speichert die in der Steuerdeklarationslösung erfassten Steuererklärungsdaten verschlüsselt auf einem vom Kanton betriebenen
Server für fünf Jahre. Die steuerpflichtige Person bzw. deren Vertretung
können die auf dem Server erfassten Steuerdeklarationsdaten jederzeit
löschen.
2 Die Steuerverwaltung und das AIO treffen die erforderlichen Massnahmen, damit
a) die Steuerverwaltung die Steuererklärungsdaten erst nach erfolgter
Weiterleitung einsehen kann,
b) das Steuergeheimnis gemäss § 108 Steuergesetz3) gewährleistet ist und
die Steuererklärungsdaten vor dem Zugriff unberechtigter Personen
geschützt sind,
c) die Steuerklärungsdaten nicht verändert oder gelöscht werden können,
d) jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche
Daten Zugriff haben.
§ 10
Protokollierung
1 Protokolliert werden:
a) der Zeitpunkt und die Person, welche eine Steuererklärung in der
Steuerdeklarationslösung angelegt, geändert oder auf diese zugegriffen hat;
b) der Zeitpunkt der Übermittlung und Weiterleitung der Steuererklärung;
c) der Zeitpunkt der Erteilung oder des Widerrufs des Zugriffsrechts auf
einzelne Steuererklärungen in der Steuerdeklarationslösung (Funktion
«Teilen»).
2 Die protokollierten Daten werden fünf Jahre lang aufbewahrt.
3 Die steuerpflichtige Person und deren Vertretung können bei allen selbst
erfassten bzw. geteilten Steuererklärungen die protokollierten Daten gemäss
§ 10 Abs. 1 Bst. a–c einsehen. Diese Einsichtsmöglichkeit steht auch dem
für die Steuerdeklarationslösung zuständigen Benutzersupport offen.
4 Die Steuerverwaltung kann die Nutzung der Steuerdeklarationslösung in
anonymer Form auswerten.
3) BGS 632.1
632.12
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11
Ausführungsbestimmungen
1 Die Steuerverwaltung erlässt die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese können als Weisungen oder als
Nutzungsvorschriften für die steuerpflichtigen Personen und deren Vertretungen erlassen werden.
§ 12
Übergangsbestimmungen
1 Die webbasierte Steuerdeklarationslösung für das elektronische Einreichen
der Steuererklärung steht den im Kanton Zug steuerpflichtigen Personen ab
2026 erstmals für die Steuerperiode 2025 zur Verfügung.
632.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.03.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung GS 2025/011
632.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.03.2025 01.01.2026 Erstfassung GS 2025/011