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23 provisions
Art. 1 <strong>*</strong> Gegenstand
1
Gestützt auf Art. 88 Abs. 3[1] der Gemeindeordnung der Gemeinde Glarus Süd erlässt die Gemeindeversammlung mit diesem Vergabereglement Bestimmungen im Zusammenhang mit der Zuteilung von landwirtschaftlichem Pachtland und Heuteilen.
Art. 2 <strong>*</strong> Vergabe
1
Die Vergabevorbereitung tätigt die Stabsstelle Alpen / Abteilung Landwirtschaft. Die Vergabe erfolgt durch das Departement Wald und Landwirtschaft.
Art. 3 Vertragsform
1
Die Pachtverträge werden schriftlich, mit dem offiziellen Pachtvertragsformular des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV) abgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
Art. 4 Ausschreibung
1
Zu verpachtende Parzellen und Liegenschaften werden öffentlich ausgeschrieben.
Art. 5 Berechtigte
1
Die Verpachtung erfolgt in erster Linie an gemeindeansässige Bewirtschafter, welche die Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) erfüllen.
Art. 6 Pensionsalter / Rente
1
An Bewirtschafter, welche das Pensionsalter erreicht haben, wird grundsätzlich kein gemeindeeigenes Pachtland abgegeben.
2
Erreicht ein Bewirtschafter innerhalb der Pachtperiode das Pensionsalter, wird die Pachtvertragsdauer im Voraus entsprechend gekürzt.
3
Über Ausnahmefälle entscheidet der Gemeinderat.
Art. 7 Betriebsaufgabe
1
Bei Aufgabe eines Betriebes ist das Pachtland der Gemeinde zur Neuverpachtung zurückzugeben.
Art. 8 Betriebsübergabe
1
Bei Übergabe eines Betriebes kann im Sinne der Betriebserhaltung das bestehende Pachtverhältnis übergeben werden. Der Nachfolgebewirtschafter darf nicht bereits Bewirtschafter von gemeindeeigenem Pachtland sein.
Art. 9 Pachtzins
1
Bei Vertragserneuerungen wird für Boden ohne Hangneigung ein Pachtzins zwischen CHF 3.00 und CHF 4.50 pro Aare eingesetzt.
Art. 10 Bauzonen
1
Wird Land aus Bauzonen verbaut, hat der betroffene Landwirt spätestens dann, wenn Pachtland in seinem Bewirtschaftungskreis frei wird, Anspruch darauf.
Art. 11 Pachtlandverteilung
1
Bei der Zuteilung von Pachtland wird auf eine gerechte Verteilung geachtet.
2
Dem Verhältnis von einfach bewirtschaftbarem Pachtland zu schwer bewirtschaftbarem Pachtland wird Rechnung getragen.
Art. 12 Pachtlandrückgabe
1
Bei Rückgabe von schwer bewirtschaftbarem Pachtland ist gleichzeitig im Verhältnis auch eine entsprechende Fläche einfach bewirtschaftbares Pachtland zurückzugeben.
Art. 13 Bewirtschaftungskreis
1
Die Vergabe von Pachtland erfolgt grundsätzlich innerhalb eines Bewirtschaftungskreises von sechs Kilometern. Als Zentrum dieses Kreises wird der Mittelpunkt der zu verpachtenden Parzelle angesehen. Bei Standortnachteilen kann eine grössere Distanz eingesetzt werden. Betriebsstrukturen und Arrondierungen werden berücksichtigt.
Art. 14 Pachtbeginn
1
Pachtbeginn ist jeweils der 1. November.
Art. 15 Losentscheid
1
Bei mehreren gleichwertigen Interessenten entscheidet das Los.
Art. 16 Pachtdauer
1
Erfolgt innerhalb einer Pachtdauer eine Neuverpachtung, wird eine längere Erstpachtdauer vereinbart, damit alle Pachtverhältnisse dasselbe Pachtende aufweisen.
Art. 17 Bewirtschafter
1
Vertragspartner der Gemeinde ist grundsätzlich ein Bewirtschafter. Die Bewirtschaftung von Kulturland hat hauptsächlich durch diesen Bewirtschafter selber zu erfolgen und darf nicht einem Lohnbezüger oder Dritten überlassen werden.
2
In Ausnahmefällen ist die Verpachtung von Pachtland an Gesellschaften o.ä. mit einer Vereinbarung der Gemeinde möglich. Zuständig dafür ist der Gemeinderat.
3
Der Bewirtschafter darf grundsätzlich kein eigenes landwirtschaftliches Land an Dritte verpachten.
Art. 18 Unterpacht
1
Unterpacht ist grundsätzlich nicht zulässig.
2
In Ausnahmefällen ist das Eingehen von Unterpachtverhältnissen nur mit schriftlicher Einwilligung des Gemeinderates gestattet.
Art. 19 Pachtbegleichung
1
Erfolgt die Begleichung des Pachtzinses nicht oder bestehen finanzielle Ausstände gegenüber der Gemeinde oder deren Eigenwirtschaftsbetrieben, kann die Pacht gekündigt werden.
Art. 20 <strong>*</strong> Rechtsschutz
1
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Reglement richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz und den kantonalen Spezialbestimmungen.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_15279_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_15279_2_1_c">[1]</a>
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Art. 22 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_15280_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_15280_2_1_c">[1]</a>
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Art. 23 Redaktionelle Anpassungen
1
Der Gemeinderat wird ermächtigt, Anpassungen rein formeller oder redaktioneller Natur in diesem Reglement unter Information der Gemeindeversammlung in eigener Kompetenz vorzunehmen.