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Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel

Basel-Stadt · 257.920 · intercantonal agreement

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Contents: 11 provisions
  1. § 2
  2. § 3
  3. § 4 II. Gemeinsame Kommission
  4. § 6 III. Rechtsmittel
  5. § 7 IV. Geschäftsverkehr, Aktuariat
  6. § 8
  7. § 9 V. Finanzierung
  8. § 10 VI. Dauer
  9. § 11 VII. Streiterledigung
  10. § 12 VIII. Übergangsbestimmung
  11. § 13

11 provisions

§ 2

Auftrag an private Organisationen 1 Die Kantone beauftragen eine oder mehrere private Organisationen mit den Aufgaben der Opferbera - tungsstellen. Sie schliessen mit ihnen Verträge, in denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden. * 2 Die Beratungsstellen sind fachlich selbständig (Art. 3 Abs. 1 OHG). Die beauftragten Organisationen sind den Kantonen gegenüber verantwortlich für die fachgerechte, umfassende und effiziente Erfüllung der übertragenen Aufgabe.

§ 3

Effizienz 1 Die Verwaltungstätigkeit der Beratungsstellen muss wirtschaftlich organisiert und ihr Finanzwesen durchschaubar sein.

§ 4 II. Gemeinsame Kommission

Auftrag, Konstituierung 1 Die Kantone setzen eine gemeinsame Kommission ein, welche die Umsetzung und Anwendung des Opferhilfegesetzes begleitet und überwacht. * 2 In die gemeinsame Kommission bestellt jeder Kanton 3 Vertreterinnen und Vertreter spezifischer Organisationen sowie Fachleute im Bereich der Opferhilfe im besonderen und auf psychosozialem und juristischem Gebiet im allgemeinen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder soll weiblichen Geschlechts sein. 3 Den Vorsitz der Kommission hat alle zwei Jahre abwechselnd ein Vertreter oder eine Vertreterin einer der beiden Kantone. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. 1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt durch GRB vom 20. 5. 1999 (wirksam seit 9. 7. 1999). 2) SG 111.100. 3) SG 153.100. 4) SG 257.900. 5) SGS 100. 6) SGS 252.11. 7) SR 312.5. 8) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben. Opferberatungsstellen beider Basel: Vertrag 257.920 § 5 * Aufgaben 1 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange; b) Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG in Verbindung mit Art. 14 OHG im Auftrag der Kantone; c) Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen.

§ 6 III. Rechtsmittel

Verwaltungsgericht 1 Gegen Entscheide der Kommission gemäss § 5 lit. d 9) dieses Vertrags kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erheben: a) bei Wohnsitz in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons; b) bei Wohnsitz ausserhalb, aber Tatort in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons; c) in allen übrigen Fällen beim Verwaltungsgericht am Sitz der ersuchenden Beratungsstelle. 2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung verlängert werden. 3 Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§ 7 IV. Geschäftsverkehr, Aktuariat

Vorsitzender Kanton 1 Den Geschäftsverkehr zwischen Kantonen, Kommission und den Beratungs- und Fachstellen besorgt der den Vorsitz innehabende Kanton.

§ 8

Geschäftsführende Stelle 1 Die beiden Kantone stellen der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stellenpensen von je 30% zur Verfügung.

§ 9 V. Finanzierung

Kostenverteilung 1 Die Kantone tragen die aus dem Vollzug des OHG anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung je zur Hälfte. 2 Die Kosten der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG trägt unter Vorbehalt von Abs. 3 dieser Bestimmung der nach Art. 18 Abs. 1 OHG zuständige Kanton. * 3 Wurde die Tat in keinem der beiden Kantone verübt, gilt Art. 18 Abs. 2 OHG. *

§ 10 VI. Dauer

Geltungsdauer, Abänderung und Kündigung 1 Dieser Vertrag gilt unbeschränkt. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr auf die Mitte oder auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Schriftliche Abänderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich. 9) § 6 Abs. 1: Verweis im Einleitungssatz heute korrekt: § 5 Abs. 1 lit. b. Opferberatungsstellen beider Basel: Vertrag 257.920

§ 11 VII. Streiterledigung

Schiedsgericht 1 Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden. 2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet abschliessend als Schiedsgericht das Verwaltungsgericht desjenigen Kantons, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts den Vorsitz der gemeinsamen Kommission nicht inne hat.

§ 12 VIII. Übergangsbestimmung

Vertragsgenehmigung 1 Der Abschluss des vorliegenden Vertrags durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat.

§ 13

Inkrafttreten 1 Dieser Vertrag wird per 1. Januar 1999 wirksam 10) und ersetzt den Vertrag vom 13. Februar/23. Januar 1996. Basel, den 13. April 1999 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Hans Martin Tschudi Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 13. April 1999 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel Der Landschreiber: Walter Mundschin 10) Publiziert am 27. 5. 1999. Opferberatungsstellen beider Basel: Vertrag 257.920 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.04.1999 01.01.1999 Erlass Erstfassung KB 27.05.1999 18.11.2008 01.01.2009 Ingress geändert - 18.11.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert - 18.11.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert - 18.11.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 1 geändert - 18.11.2008 01.01.2009 § 5 totalrevidiert - 18.11.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 2 geändert - 18.11.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 3 geändert - Opferberatungsstellen beider Basel: Vertrag 257.920 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.04.1999 01.01.1999 Erstfassung KB 27.05.1999 Ingress 18.11.2008 01.01.2009 geändert - § 1 18.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert - § 2 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert - § 4 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert - § 5 18.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert - § 9 Abs. 2 18.11.2008 01.01.2009 geändert - § 9 Abs. 3 18.11.2008 01.01.2009 geändert -

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