Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 eeacfc278c715908643af0381d865bae72623e96389bc906a7e40d4fadc9cbbe
29 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Die vorliegende Verordnung legt die Organisation der Dienststelle für Straf-
und Massnahmenvollzug (nachfolgend: die Dienststelle) und die Rechte und
Pflichten ihres Personals fest.
2 Vorbehalten bleiben die Gesetzesbestimmungen des einschlägigen kantonalen, eidgenössischen und internationalen Rechts.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung gilt für die Angestellten der Dienststelle und
das Personal der Walliser Stiftung für Bewährungshilfe. Vorbehalten bleibt
die Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis.
2 Die vorliegende Verordnung gilt nicht für:
a) das Pflegepersonal, das dem gefängnismedizinischen Dienst angehört;
b) die Personen, die über einen Leistungsauftrag mit der Dienststelle zusammenarbeiten und externe Fachpersonen.
Art. 3
Zweck
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation der Dienststelle und im
Besonderen die Rechte und Pflichten des Personals, damit sichergestellt ist,
dass alle Formen des Freiheitsentzugs die soziale Integration von inhaftierten Personen in die Gesellschaft erleichtern und gleichzeitig die Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit, des Personals und der Mitinhaftierten beachtet werden.
2 Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 4
Einheiten und Aufteilung der Vollzugsregime
1 Die Dienststelle umfasst:
a) eine Direktion mit dem Dienstchef und seinem Stab;
b) ein Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (ASB; nachfolgend:
das Amt);
c) Anstalten für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
d) eine offene Anstalt für den Vollzug freiheitsentziehender Strafen im
Normalvollzug;
e) eine Anstalt für Minderjährige und junge Erwachsene, die zu einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt worden sind.
2 Sie stellt die administrative Leitung der Walliser Stiftung für Bewährungshilfe sicher.
3 Die Administrativhaft ist in eine der genannten Anstalten integriert.
4 Alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anstalten sind öffentlich-rechtlich und unterstehen der Dienststelle und dem für die Umsetzung von strafrechtlichen Urteilen und Entscheidungen zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement).
5 Die Dienststelle kann die strafrechtlichen Sanktionen in anderen geeigneten Einrichtungen als die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten
Anstalten vollziehen lassen.
Art. 5
Organisation
1 Die Dienststelle wird von einem Dienstchef geleitet, den der Staatsrat ernennt.
2 Das Amt wird von einem Amtschef geleitet, den der Staatsrat ernennt, und
die Anstalten werden von Anstaltsleiter geleitet, die ebenfalls der Staatsrat
ernennt. Das Amt und die Anstalten unterstehen dem Dienstchef.
3 Der Amtschef, die Anstaltsleiter und die vom Dienstchef bezeichneten
Stabsmitglieder gehören zur erweiterten Direktion der Dienststelle.
4 Die Dienstchef sorgt dafür, dass seine Vertretung jederzeit sichergestellt
ist. Der Amtschef und die Anstaltsleiter verfügen über je einen Stellvertreter.
Die Stellvertreter übernehmen im Abwesenheits- oder Verhinderungsfall der
Person, die sie vertreten, deren Aufgaben für einen beschränkten Zeitraum.
5 Der Dienstchef kann unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen
gewisse seiner Kompetenzen an den Amtschef, die Anstaltsleiter oder an ihre jeweiligen Stellvertreter delegieren.
Art. 6
Aufgaben der Dienststelle
1 Die Dienststelle hat folgende Aufgaben:
a) die öffentliche Sicherheit und die Betreuung der Personen im Freiheitsentzug sicherstellen und gleichzeitig das im Strafgesetzbuch und im
Jugendstrafrecht verankerte System der sozialen Wiedereingliederung
anwenden;
b) in Zusammenarbeit mit den anderen Entscheidungsinstanzen die
kantonalen Konzepte zum Strafvollzug ausarbeiten;
c) die für die Dienststelle auf kantonaler Ebene wichtigen Ziele und Prioritäten vorschlagen;
d) die für den Strafvollzug geltenden gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen durchsetzen oder durchsetzen lassen;
e) die Dienststelle leiten, in deren Bereich namentlich die Untersuchungshaft, der Straf- und Massnahmenvollzug, die Strafvollzugsanstalten
des Kantons, der Vollzug von Zwangsmassnahmen, die Alternativstrafen, das Inkasso von Bussen und Geldstrafen sowie die Bewährungshilfe und die Wiedereingliederung fallen;
f) den Vollzug der von den Gerichtsbehörden verhängten Strafen und
Massnahmen gewährleisten;
g) in Koordination mit dem Departement die nötigen Ressourcen (personelle und finanzielle Ressourcen, Infrastrukturen, technische Anlagen
usw.) festlegen, die es erlauben, die der Dienststelle anvertrauten Aufträge und Aufgaben zu erfüllen;
h) den gesamten Personalbereich in Zusammenarbeit mit den betreffenden Fachstellen verwalten;
i) die Umsetzung der für den geordneten Betrieb der Dienststelle nötigen
Prozesse sicherstellen.
Art. 7
Gemeinsame Aufgaben der Einheiten (Amt und Anstalten)
1 Die Einheiten haben folgende gemeinsamen Aufgaben:
a) Massnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
fördern;
b) die Sicherheit innerhalb des Amts und der Anstalten gewährleisten;
c) das Management und die Finanzführung des Amts und der Anstalten
übernehmen;
d) die Verwaltung, Führung und Schulung des Personals des Amts und
der Anstalten übernehmen.
Art. 8
Aufgaben des Amts
1 Das Amt hat namentlich folgende Aufgaben:
a) den Vollzug der von einer Walliser Gerichtsbehörde beschlossenen
oder von den zuständigen Behörden eines anderen Kanton delegierten
strafrechtlichen Sanktionen für alle davon betroffenen Personen
gewährleisten;
b) das Strafregister führen;
c) eine ständige Beurteilung der Gefährlichkeit der unter der Obhut der
Walliser Vollzugsbehörden stehenden Straftäter gewährleisten und
entscheiden, welche Dossiers der Kommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit unterbreitet werden;
d) das Inhaftierungs- und Einweisungsverfahren leiten;
e) die Zusammenarbeit mit den Partnern des Bewährungsnetzes
gewährleisten;
f) den Vollzug der Urteile oder Entscheide gewährleisten, die Bewährungshilfen oder Weisungen anordnen.
Art. 9
Aufgaben der Anstalten für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft
1 Diese Anstalten haben namentlich folgende Aufgaben:
a) innerhalb der Anstalten den korrekten Vollzug von gegen inhaftierte
Personen eröffneten strafrechtlichen Untersuchungen ermöglichen und
gewährleisten;
b) den Vollzug der verschiedenen Vollzugsregimes innerhalb der Anstalten ermöglichen;
c) den Betrieb von Werkstätten ermöglichen, um die Wiedereingliederung
der inhaftierten Personen zu fördern;
d) den Freiheitsentzug in den Anstalten durchsetzen;
e) die Qualität der Betreuung der inhaftierten Personen beibehalten.
Art. 10
Aufgaben der offenen Anstalt für den Vollzug freiheitsentziehender Strafen im Normalvollzug
1 Die Anstalt hat namentlich folgende Aufgaben:
a) innerhalb der Anstalt den korrekten Vollzug der von den Gerichtsbehörden verhängten Strafen und Massnahmen sowie den Vollzug der
Administrativhaft begünstigen und gewährleisten;
b) den korrekten Vollzug der Strafurteile innerhalb der Anstalt gewährleisten;
c) die Qualität der Betreuung der inhaftierten Personen beibehalten;
d) unter Berücksichtigung der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt den landwirtschaftlichen Betrieb und die Werkstätten der Anstalt betreiben, um
die Wiedereingliederung der inhaftierten Personen zu fördern.
Art. 11
Aufgaben in Zusammenhang mit der Administrativhaft
1 Die Administrativhaft hat namentlich folgende Aufgaben:
a) den reibungslosen Vollzug der Administrativhaft für inhaftierte Personen in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft
gewährleisten;
b) das Management und die Finanzführung in Zusammenhang mit der
Administrativhaft sicherstellen.
Art. 12
Aufgaben der Anstalt für Minderjährige und junge Erwachsene
1 Die Anstalt hat namentlich folgende Aufgaben:
a) den korrekten Vollzug der von den Gerichtsbehörden gegen die Minderjährigen und jungen Erwachsenen verhängten Massnahmen ermöglichen;
b) die Untersuchungshaft für Minderjährige ermöglichen und für die offenen Institutionen die kurzzeitigen Disziplinarmassnahmen vollziehen;
c) die Qualität der Betreuung der inhaftierten Minderjährigen und jungen
Erwachsenen beibehalten;
d) die sozialtherapeutische Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen gewährleisten;
e) die Wiedereingliederung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen
nach ihrem Austritt aus der Anstalt fördern;
f) ein Konzept zur Vorbereitung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen auf ihren Austritt umsetzen;
g) Werkstätten zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung von
Minderjährigen und jungen Erwachsenen betreiben;
h) die Tätigkeiten in den Werkstätten zur beruflichen Ausbildung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen möglichst an die Realität auf
dem Arbeitsmarkt anpassen;
i) die Beziehungen zu Unternehmen ausbauen, die den Minderjährigen
und jungen Erwachsenen Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme anbieten können;
j) die Betreuung der Dossiers von Minderjährigen und jungen Erwachsene im Hinblick auf deren Überprüfung gewährleisten;
k) in Zusammenarbeit mit dem Jugendrichter eine ständige Einschätzung
des Rückfallrisikos der Minderjährigen gewährleisten.
3 Rechte und Pflichten des Personals
3.1 Rechte des Personals
Art. 13
Allgemeines
1 Die allgemeinen Rechte des Personals sind im Gesetz über das Personal
des Staates Wallis vom 19. November 2010, seiner Verordnung vom 22. Juni 2011 und den sich daraus ergebenden Verordnungen, Reglementen und
Weisungen geregelt.
2 Die Besonderheiten in Zusammenhang mit der Dienststelle werden in der
vorliegenden Verordnung geregelt.
Art. 14
Schutz der Persönlichkeit, der Gesundheit und der Personendaten, Videoüberwachung und Rechtsbeistand
1 Es werden alle nötigen Massnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass das
Personal bei der Ausübung seiner Funktion Drohungen, Angriffen oder
anderen Persönlichkeitsverletzungen ausgesetzt ist; namentlich sind Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und der Schutz
der Personendaten vorgesehen.
2 Die Bestimmungen zur Videoüberwachung werden in einem Dienstbefehl
der Dienststelle geregelt.
3 In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen können alle Mitarbeitenden der Dienststelle Rechtsbeistand erhalten.
3.2 Pflichten des Personals
Art. 15
Allgemeines
1 Die allgemeinen Pflichten des Personals sind im Gesetz über das Personal
des Staates Wallis vom 19. November 2010, seiner Verordnung vom 22. Juni 2011 und den sich daraus ergebenden Verordnungen, Reglementen und
Weisungen geregelt.
2 Die Besonderheiten in Zusammenhang mit der Dienststelle werden in der
vorliegenden Verordnung geregelt.
Art. 16
Zusammenarbeit
1 Die Mitarbeitenden der Dienststelle müssen sich gegenüber ihren Arbeitskollegen und den inhaftierten Personen respektvoll verhalten und bei Bedarf
Hilfe und Unterstützung anbieten; sie unterlassen insbesondere jegliche
Form von Diskriminierung.
2 Sie engagieren sich im Team und tragen zu einer guten Zusammenarbeit
zwischen den Arbeitskollegen bei.
3 Sie sorgen sich um den reibungslosen Betrieb der Dienststelle.
Art. 17
Verhalten
1 Die Mitarbeitenden der Dienststelle müssen bei der Ausübung ihrer Arbeit
Autonomie und Initiative beweisen, wobei sie die von den Vorgesetzten erteilten Anweisungen strikte befolgen.
2 Das Personal muss im Besonderen:
a) den einschlägigen internationalen, eidgenössischen und kantonalen
Gesetzesbestimmungen entsprechend handeln;
b) die Grundrechte der inhaftierten Personen respektieren;
c) die menschliche Würde der inhaftierten Personen respektieren;
d) die inhaftierten Personen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung
unabhängig von Rasse, Ethnie, Religion, sozialem Status, politischer
Zugehörigkeit, Alter, Geschlecht, körperlicher oder geistiger Verfassung oder sexueller Orientierung behandeln;
e) sich bei der Ausübung seiner Aufgaben jederzeit vorbildlich verhalten;
f) diszipliniert handeln, wobei die Ausübung der gemeinsamen Aufgaben
Priorität hat;
g) Anordnungen verweigern, die offensichtlich gegen das Gesetz oder die
menschliche Würde gehen oder von einer Behörde stammen, die keine Entscheidungsbefugnis hat.
3 Die spezifisch für das Aufsichts- und Betreuungspersonal geltenden Verfahrensregeln sind in einem Verhaltenskodex festgelegt.
Art. 18
Straf- und Betreibungsregister
1 Aufgrund der speziellen Anforderungen in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit innerhalb des Strafvollzugs müssen alle Kandidaten bei der
Anstellung auf eigene Kosten offizielle Dokumente, wie einen Strafregisterauszug, und bei Stellen in Zusammenhang mit der Finanzführung einen Betreibungsregisterauszug, einreichen.
2 Grundsätzlich dürfen diese Auszüge keine Einträge enthalten. In jedem
Fall dürfen keine Einträge enthalten sein, die mit der Ausübung der Funktion
unvereinbar sind. Je nach Einschätzung der Anstellungsbehörde können
Ausnahmen jedoch zugelassen werden.
3 Unter besonderen Umständen kann der Dienstchef jederzeit von jedem
Mitarbeitenden der Dienststelle einen Auszug aus dem Straf- oder Betreibungsregister verlangen. Die Kosten gehen zu Lasten der Dienststelle.
4 Bei einem Eintrag, der mit der Ausübung der Funktion unvereinbar ist, ergreift die Anstellungsbehörde die erforderlichen Massnahmen.
5 Vorbehalten bleibt die Integritätserklärung, die die Mitarbeitenden der
Dienststelle bei ihrer Anstellung unterzeichnen.
Art. 19
Meldepflicht
1 Für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses ist jeder Mitarbeitende dazu verpflichtet, seinen Vorgesetzten unmittelbar über ein gegen ihn laufendes
Strafverfahren oder über eine strafrechtliche Verurteilung zu informieren.
2 Begeht ein Arbeitskollege einen Verstoss gegen den Verhaltenskodex, eine schwere Verletzung der Rechte einer inhaftierten Person oder eine von
Amtes wegen verfolgte Straftat, muss dies der zuständigen Behörde gemeldet werden. Gleichermassen müssen alle Handlungen, die eine inhaftierte
Person in Verletzung der kantonalen gesetzlichen und reglementarischen
Vorschriften namentlich in disziplinarischer Hinsicht begeht, sowie alle von
Amtes wegen verfolgten strafbaren Handlungen der zuständigen Behörde
gemeldet werden. Die Meldungen erfolgen auf dem üblichen Dienstweg.
3 Das Personal ist dazu verpflichtet, dem gefängnismedizinischen Dienst unverzüglich zu melden, wenn eine inhaftierte Person eine sofortige medizinische Untersuchung benötigt.
4 Um die Interessen der Dienststelle zu wahren und die Sicherheit zu
gewährleisten, muss das Personal dem Vorgesetzten jedes gesundheitliche
Problem eines Arbeitskollegen melden, das möglicherweise die Sicherheit
und Gesundheit am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Art. 20
Amtsgeheimnis
1 Der Angestellte untersteht dem Amtsgeheimnis für alle Informationen, die
er in Ausübung seiner Funktion zur Kenntnis nimmt, sofern das Gesetz über
die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung
vom 9. Oktober 2008 ihm nicht erlaubt, diese an Dritte weiterzugeben.
2 Das Amtsgeheimnis gilt gleichermassen für die mündliche Weitergabe wie
für die Weitergabe von Dienstunterlagen im Original oder als Kopie an Dritte.
3 Die Verpflichtung, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt auch nach dem
Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen.
4 Der Angestellte darf sich vor Gericht über Tatsachen, die er in Ausübung
seiner Funktion zur Kenntnis genommen hat, nur mit Genehmigung des
Staatsrates äussern.
5 Bei der Anstellung wird das gesamte Personal auf die Vorschriften in Zusammenhang mit dem Amtsgeheimnis aufmerksam gemacht. Wer das
Amtsgeheimnis verletzt, wird gemäss den einschlägigen Bestimmungen des
Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft und setzt sich einem Disziplinarverfahren aus.
Art. 21
Zwang und besondere Sicherheitsmassnahmen
1 Die Anwendung von Gewalt an einer inhaftierten Person ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und muss mit Bedacht und verhältnismässig ausgeübt werden. Die Ausnahmefälle, namentlich als Notwehr, bei einem Fluchtversuch
oder bei Widerstand gegen eine auf das Gesetz oder die vorliegende Verordnung gestützte Anordnung, werden in einer internen Weisung geregelt.
2 Wer Gewalt anwendet, insbesondere aus Notwehr oder um eine inhaftierte
Person zurückzuhalten, muss die Anwendung auf das strikt Notwendige beschränken und den Vorfall unmittelbar seinem direkten Vorgesetzten melden.
3 In Notfällen ist das Personal dazu befugt, die nötigen speziellen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen; es meldet dies unverzüglich seinem direkten
Vorgesetzten, der je nach Fall den Dienstchef ebenfalls umgehend informiert.
4 Der Departementsvorsteher muss über schwere Fälle unverzüglich informiert werden.
5 Die besonderen Sicherheitsmassnahmen und Zwangsmassnahmen werden überdies in den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung über die Rechte und
Pflichten von Gefangenen vom 18. Dezember 2013 und in internen Weisungen geregelt.
Art. 22
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
1 Die Dienststelle sieht die optimalen Mittel vor, die notwendig sind, um Präventionsmassnahmen für Berufsrisiken umzusetzen. Um diese Massnahmen
umzusetzen, sorgt die Dienststelle für die entsprechenden internen und externen Kompetenzen.
2 Die Dienststelle sieht im Besonderen für das Personal, das regelmässig
Nachtschichten leistet, spezifische Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmassnahmen vor.
3 Die Dienststelle behält sich das Recht vor, entsprechende Vorkehrungen
zu treffen und Weisungen und Prozesse für den Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu erlassen.
3.3 Ausbildung
Art. 23
Ausbildung des Sicherheitspersonals
1 Im Verlaufe des ersten Dienstjahres absolviert das Sicherheitspersonal in
der Anstalt, in der es tätig ist, eine praktische Ausbildung.
2 Teile dieser Ausbildung können in anderen Anstalten erteilt werden.
3 Nach der praktischen Grundausbildung muss das Sicherheitspersonal
zwingend den Grundkurs am Schweizerischen Ausbildungszentrum für das
Strafvollzugspersonal besuchen, der mit einer eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen wird und bei Bestehen Anrecht gibt auf den Titel "Fachmann/Fachfrau für Justizvollzug mit eidgenössischem Fachausweis".
4 Vorbehalten bleiben ausserordentliche Situationen, über die der Dienstchef
entscheidet.
5 Die Modalitäten in Zusammenhang mit der Ausbildung, namentlich die Finanzierung der Auslagen, werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.
Art. 24
Weiterbildung
1 Die Dienststelle achtet auf die Weiterbildung des Personals und fördert je
nach verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen die Teilnahme
an Seminaren und anderen Informationstagungen.
2 Der Dienstchef kann den Besuch einer Weiterbildung oder einer spezifischen Schulung vorschreiben.
3 Die Modalitäten in Zusammenhang mit der Weiterbildung, namentlich die
Finanzierung der Auslagen, werden in einem Reglement des Staatsrates
festgelegt.
3.4 Disziplinarische, zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 25
Disziplinarische, zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
1 Wer absichtlich oder fahrlässig seine dienstlichen Pflichten verletzt, kann
einem Disziplinarverfahren im Sinne von Kapitel 4 des Gesetzes über das
Personal des Staates Wallis unterzogen werden.
2 In Anwendung des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen
Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 kann die Person für
widerrechtliche Tätigkeiten, die sie in Ausübung ihrer Funktion begeht, zivilrechtlich haftbar gemacht werden.
3 Parallel dazu kann ein Strafverfahren gegen den Mitarbeitenden eröffnet
werden, der in Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eine strafbare Handlung verübt hat.
3.5 Arbeitszeiten, Pikettdienst und Entschädigungen
Art. 26
Arbeitszeiten
1 Die Arbeitszeiten des Personals sowie der Arbeitsturnus und der Bereitschaftsdienst sind in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen geregelt.
Art. 27
Pikettdienst
1 Bei Bedarf kann das Personal zu Pikettdienst verpflichtet werden.
2 Die Modalitäten des Pikettdienstes sind in einem Dienstbefehl der Dienststelle festgelegt.
Art. 28
Entschädigungen
1 Der Anspruch auf Entschädigungen, insbesondere für den Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst sowie für den Pikettdienst, ist in den einschlägigen
Gese-tzesbestimmungen geregelt.
4 Änderung und Beendigung des Dienstverhältnisses
Art. 29
Verweisung
1 Es wird auf die Artikel 53 bis 67 des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010 sowie auf seine Verordnung vom 22. Juni 2011 verwiesen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.04.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 16/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.04.2017 01.05.2017 Erstfassung BO/Abl. 16/2017