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8 provisions
Art. 1 Stellenwert der Vereine
1
Die Vereine sind die Basis des sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens einer Gemeinde. Das Fundament der Vereinstätigkeit ist Ehrenamtlichkeit und Eigeninitiative. Die Vereine tragen wesentlich zur Lebensqualität und zur Identität der Gemeinde Hünenberg bei.
2
Die Einwohnergemeinde Hünenberg (nachfolgend Gemeinde genannt) unterstützt die Leistungen der Vereine im Rahmen des Budgets.
3
Auf Beiträge der Gemeinde besteht jedoch kein genereller Anspruch.
Art. 2 Allgemeine Grundsätze
1
Die Gemeinde kann jährliche Beiträge in Form von finanziellen Leistungen und / oder Naturalleistungen gewähren. Naturalleistungen können sein:
a)
Zur-Verfügung-Stellung von Lokalen, Anlagen, Grundstücken, Leistungen von gemeindlichen Stellen etc.
b)
Übernahme von Unterhaltsarbeiten in gemeindeeigenen Räumen und Anlagen (bei vereinseigenen Räumen und Anlagen obliegt die Zuständigkeit den Vereinen)
c)
Übernahme von weiteren Leistungen (z.B. Zur-Verfügung-Stellung der Werbeplattform)
2
In speziellen Fällen können ausnahmsweise mehrere Beiträge im selben Jahr bewilligt werden.
3
Bei der Gewährung von finanziellen Beiträgen sind Naturalleistungen der Einwohnergemeinde Hünenberg angemessen zu berücksichtigen.
4
Bei der Gewährung von Beiträgen an kulturelle Institutionen oder Veranstaltungen wird keine kulturelle Wertung vorgenommen.
5
Die Beiträge werden vor allem für die Förderung der Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen sowie für soziale und kulturelle Institutionen eingesetzt.
6
Nebst den Prioritäten in Absatz 5 haben Prävention, Integration, Aktivierung des Dorflebens und die Förderung des Zusammenlebens für alle Einwohnenden einen hohen Stellenwert.
Art. 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen
1
Die Empfängerinnen und Empfänger von gemeindlichen Beiträgen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
a)
Kinder- und Jugendorganisationen
b)
kulturelle Organisationen
c)
Sportorganisationen
d)
Organisationen im Bildungs- und Erziehungsbereich
e)
gemeinnützige Organisationen
2
Für spezielle Anlässe können auch andere Organisationen Beiträge erhalten.
3
Die Gesuchstellenden oder die Veranstaltenden müssen eine besondere Beziehung zur Gemeinde Hünenberg haben. Es werden in erster Linie Beiträge an Veranstaltungen, die in Hünenberg stattfinden oder an Organisationen, die ihren Sitz in Hünenberg haben, gewährt. Berücksichtigt werden auch aussergemeindliche Vereine mit Hünenberger Mitgliedern. Bei anderen Vereinen werden die Gesuche individuell behandelt.
4
Eigenleistungen der Gesuchstellenden müssen in angemessenem Rahmen erbracht werden. Das Risiko muss im Wesentlichen von den Veranstaltenden getragen werden. Die Möglichkeit von Sponsoring muss im Bedarfsfall geprüft werden. Wenn Vorhaben nur dann in Angriff genommen werden können, wenn die öffentliche Hand einen Teil der Kosten übernimmt, werden keine Beiträge geleistet (keine Defizitgarantien).
5
Der Gemeinderat legt folgende Beiträge fest:
a)
Beiträge an Sportvereine sowie andere Vereine
b)
Lagerbeiträge für Jugendliche
c)
Turnierbeiträge
6
Für Beiträge ab CHF 5'000 (exkl. Naturalleistungen der Gemeinde) sind nachstehende Details aufzulisten:
a)
Kurzer Projektbeschrieb inkl. Ziel und Absicht des Projektes
b)
Projektverfasser/in
c)
Projektverantwortliche/r
d)
Zeitrahmen
e)
Budget (zu erwartende Ausgaben und Einnahmen, mit kurzer Begründung)
f)
Finanzierungsplan mit Angabe der Eigenleistung und privater und / oder öffentlicher Mitunterstützer/innen
g)
Jahresbilanz des vorherigen Kalenderjahres (bei Vereinen und Institutionen)
7
Bei Veranstaltungen verpflichten sich die Organisierenden, alle notwendigen Bewilligungen einzuholen (Festwirtschaft, Verlängerungen, Alkoholausschank, Benützung von öffentlichem Grund, Tombola, Plakate, Feuerwerk, Polizei, Verkehr etc.).
8
Bezüglich des Alkoholausschanks müssen die gesetzlichen Vorschriften sowie das gemeindliche Konzept für Alkoholprävention berücksichtigt werden.
9
Alle Abgaben müssen korrekt abgerechnet werden (z.B. Quellensteuer für ausländische Artistinnen und Artisten bzw. Musikgruppen).
10
Die Ruhezeiten und die Lärmvorschriften müssen eingehalten werden.
11
Die Organisierenden verpflichten sich, die notwendigen Informationen von ihren Dachverbänden zu beschaffen und entsprechend zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Richtlinien des Verbandes im Zusammenhang mit dem Alkohol- und Tabakkonsum. Das Leitbild von Jugend + Sport ist wegweisend.
Art. 4 Ablauf
1
Der Gemeinderat legt mit dem jeweiligen Jahresbudget ein Kostendach fest. Gesuche für aussergewöhnliche Anlässe müssen für die Budgetierung im Folgejahr bis zum 30. Juni des laufenden Jahres eingegeben werden.
2
Die Beitragshöhe hängt davon ab, wie gross das allgemeine Interesse des Gemeinwesens an der Tätigkeit der Gesuchstellenden eingeschätzt wird.
3
Der Gemeindepräsident entscheidet zusammen mit dem Gemeindeschreiber über einmalige Beiträge bis CHF 1'000 im Rahmen dieser Richtlinien und des Budgets. Über CHF 1'000 entscheidet der Gemeinderat.
4
Die zuständige Stelle entscheidet, zu welchem Zeitpunkt der Betrag ausbezahlt wird. Es steht ein interner Raster zur Verfügung, der eine möglichst einheitliche finanzielle Gleichbehandlung der Gesuchstellenden gewährleistet.
Art. 5 Nichtgewährung
1
Nicht unterstützt werden Vereine, Organisationen oder Anlässe
a)
mit unethischem oder kriminellem Hintergrund
b)
deren Aktivitäten trotz Sitz in Hünenberg mehrheitlich ausserhalb stattfinden
c)
die extreme Sportarten anbieten (Anlässe nur nach SUVA-Richtlinien)
d)
mit kommerziellen Gewinnabsichten
Art. 6 Definition
1
Überregionale Beiträge sind solche, die an Institutionen ohne besondere Beziehung zur Gemeinde Hünenberg und dem Kanton Zug ausgerichtet werden.
Art. 7 Grundsätze
1
Für die überregionalen Beiträge werden – falls es die finanzielle Situation der Gemeinde erlaubt – jährlich angemessene Beträge in das Budget der laufenden Rechnung aufgenommen oder aber es wird 1% des Überschusses eines Geschäftsjahres dafür verwendet. Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag des Gemeindepräsidenten und des Gemeindeschreibers über die Verteilung der Gelder, sofern der Einzelbetrag über CHF 1'000 liegt. In Einzelfällen kann der Gemeinderat auch für kleinere Beträge in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden.
2
Überregionale Beiträge kommen in folgenden Fällen in Frage:
a)
Entwicklungshilfe: Darunter sind Leistungen zu verstehen, die eine Überwindung von wirtschaftlichen und sozialen Nöten auf lange Sicht anstreben. Im Ausland ist es Hilfe, welche die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Menschen anstrebt. Im Inland ist es Hilfe für die Verwirklichung von Infrastrukturaufgaben. Bei der Entwicklungshilfe soll das Prinzip «Hilfe zur Selbsthilfe» beachtet werden.
b)
Humanitäre Hilfe: Darunter werden Hilfeleistungen verstanden, welche die Linderung akuter Notlagen bezwecken.
c)
Kulturelle Beiträge: Darunter sind Beiträge zur Schaffung oder zum Erhalt kultureller Werke zu verstehen.
3
Überregionale Beiträge innerhalb der Schweiz sind in der Regel direkt an die Empfangenden auszurichten und nicht über eine Vermittlungsorganisation.
4
Beiträge ins Ausland werden in der Regel über Hilfsorganisationen geleistet. Bei der Hilfe ins Ausland ist eine angemessene Abwechslung bei den Hilfsorganisationen und bei den Ländern zu beachten.
Art. 8 Schlussbestimmungen
1
Bisherige Beiträge werden bis Ende 2007 gemäss der alten Regelung geleistet. Ab 2008 gilt die vorliegende Regelung für alle Beitragsempfängerinnen oder ‑empfänger.
2
Neue Beitragsgesuche, die im Laufe des Jahres 2007 eintreffen, werden nach der bisherigen Regelung beurteilt.