§ 1
Beteiligung 1 Der Kanton beteiligt sich an der interkantonalen öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich.
Solothurn · 416.961 · statute
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Beteiligung 1 Der Kanton beteiligt sich an der interkantonalen öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich.
Zuständigkeit des Kantonsrates 1 Der Kantonsrat wird ermächtigt, a) die interkantonale Vereinbarung einschliesslich der Übergangsvereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich abzuschliessen; b) die zukünftigen Revisionen der Vereinbarung vorzunehmen; c) die nötigen Kredite zu beschliessen. 2 Für Bauten bleiben die Bestimmungen über das Finanzreferendum vorbehalten.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation der Abstimmungsergebnisse in Kraft. Inkrafttreten am 26. September 1985. GS 90, 122