Art. 42 Begriff der medizinischen Untersuchung und Beratung
1) Die medizinische Untersuchung beinhaltet eine Basiskontrolle des Gesundheitszustandes des betroffenen Arbeitnehmers. Der Umfang richtet sich nach der Art der auszuübenden Tätigkeit und den Gefährdungen am Arbeitsplatz.
2) Die medizinische Untersuchung nach Art. 29, 30 und 43 ist von einem Arzt vorzunehmen, der sich mit dem Arbeitsprozess, den Arbeitsverhältnissen und den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut gemacht hat. Frauen haben Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung bei einer Ärztin.
3) Die Beratung nach Art. 17c des Gesetzes umfasst spezifische Gesichtspunkte, die im Zusammenhang mit der Nachtarbeit stehen. Das können Fragen familiärer und sozialer Art oder Ernährungsprobleme sein, soweit diese einen Einfluss auf die Gesundheit des in der Nacht beschäftigten Arbeitnehmers haben können.
4) Die im Rahmen des Obligatoriums beigezogenen Ärzte und anderen beigezogenen medizinischen Fachkräfte sind Sachverständige nach Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes.
Art. 43 Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung
1) Arbeitnehmer, die 25 und mehr Nachteinsätze pro Kalenderjahr leisten, haben auf Verlangen Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung.
2) Der Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren geltend gemacht werden. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres steht den Arbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu.
3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer über den Anspruch auf medizinische Untersuchung zu unterrichten.
Art. 44 Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung
1) Die medizinische Untersuchung und Beratung ist obligatorisch für Jugendliche, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Nachtarbeit leisten, und für Arbeitnehmer, die in erhöhtem Ausmass belastende oder gefährliche Tätigkeiten verrichten oder belastenden oder gefährlichen Situationen ausgesetzt sind. Belastende und gefährliche Tätigkeiten oder Situationen sind:
a) gehörschädigender Lärm, starke Erschütterungen und Arbeit in Hitze oder in Kälte;
b) Luftschadstoffe, sofern sie den Bereich von 50 % der maximal zulässigen Arbeitsplatzkonzentration für gesundheitsgefährdende Stoffe nach dem Gesetz über die Unfallversicherung übersteigen;
c) ausserordentliche physische, psychische und mentale Belastungen;
d) Arbeit als allein arbeitende Person in einem Betrieb oder Betriebsteil;
e) verlängerte Dauer der Nachtarbeit und Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit.
2) Die medizinische Untersuchung und Beratung erfolgt:
a) erstmals vor Antritt zu einer in Abs. 1 genannten Tätigkeit; und
b) anschliessend alle zwei Jahre bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Bst. a bis d oder jährlich bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Bst. e.
3) Der untersuchende Arzt teilt dem betroffenen Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und dem Amt für Volkswirtschaft die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung mit.
4) Arbeitnehmer, die nach Feststellung des Arztes nicht geeignet sind oder sich nicht untersuchen lassen, dürfen für Arbeiten nach Abs. 1 nicht in der Nacht eingesetzt werden. Eignet sich ein Arbeitnehmer nur bedingt, kann das Amt für Volkswirtschaft nach Rücksprache mit dem untersuchenden Arzt die Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in der Nacht ganz oder teilweise auf Gesuch hin zulassen, sofern der Betrieb die als notwendig erachteten Massnahmen für die Erhaltung der Gesundheit ergreift.
5) Bei bedingter Eignung werden die untersuchenden Ärzte von ihrem ärztlichen Berufsgeheimnis gegenüber dem Arbeitgeber soweit entbunden, als es für das Treffen von Massnahmen im Betrieb notwendig ist und der betroffene Arbeitnehmer einwilligt.
Art. 45 Weitere Massnahmen
Der Arbeitgeber hat als weitere Massnahmen bei Nachtarbeit insbesondere:
a) ein sicheres Transportmittel zur Verfügung zu stellen, wenn die persönliche Sicherheit eines Arbeitnehmers auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz gefährdet sein könnte;
b) Transportmöglichkeiten beim Fehlen öffentlicher Verkehrsmittel bereitzustellen;
c) Kochgelegenheiten für die Zubereitung warmer Mahlzeiten in einem geeigneten Raum bereitzustellen oder warme Mahlzeiten abzugeben;
d) Arbeitnehmer mit Erziehungs- oder Betreuungspflichten nach Art. 36 des Gesetzes zu unterstützen, damit sie diese Aufgaben selber oder durch Dritte wahrnehmen können.
Art. 46 Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft
1) Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über neun Stunden hinaus.
2) Wird die tägliche Arbeitszeit durch Stillen unterbrochen, ist die Stillzeit im ersten Lebensjahr zur Berechnung der täglichen Höchstarbeitszeit nach Abs. 1 wie folgt anzurechnen:
a) die ganze Zeit, sofern im Betrieb gestillt wird;
b) die Hälfte der Abwesenheitsdauer, sofern ausserhalb des Betriebs gestillt wird.
3) Die Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt werden; sie darf auch nicht anderen gesetzlichen Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten angerechnet werden.
Art. 47 Beschäftigungserleichterung
1) Bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit ist schwangeren Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden und nach jeder zweiten Stunde zusätzlich zu den Pausen nach Art. 15 des Gesetzes eine Kurzpause von zehn Minuten zu gewähren.
2) Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt vier Stunden pro Tag zu beschränken.
Art. 48 Gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft
1) Der Arbeitgeber darf schwangere Frauen und stillende Mütter zu gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten nur beschäftigen, wenn auf Grund einer Risikobeurteilung feststeht, dass dabei keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt, oder wenn eine solche durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden kann. Vorbehalten bleiben weitere Ausschlussgründe nach Abs. 4.
2) Kann eine gefährliche gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind nur durch das Ergreifen geeigneter Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden, ist deren Wirksamkeit periodisch, mindestens vierteljährlich zu überprüfen. Stellt sich dabei heraus, dass das Schutzziel nicht erreicht wird, ist nach den Art. 50 Abs. 3 bzw. Art. 51 zu verfahren.
3) Als gefährliche und beschwerliche Arbeiten für schwangere Frauen und stillende Mütter gelten alle Arbeiten, die sich erfahrungsgemäss nachteilig auf die Gesundheit dieser Frauen und ihrer Kinder auswirken. Dazu gehören namentlich:
a) das Bewegen schwerer Lasten von Hand;
b) Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen;
c) Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind;
d) Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkammern, beim Tauchen usw.;
e) Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe;
f) Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Strahlen oder Lärm;
g) Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen;
h) Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen.
4) Als Grundlage für die Beurteilung der in Abs. 3 aufgeführten gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten gelten die Vorschriften der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschutz (Mutterschutzverordnung; SR 822.111).
Art. 49 Risikobeurteilung und Unterrichtung
1) Ein Betrieb mit gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten für Mutter und Kind nach Art. 48 hat die Risikobeurteilung durch eine fachlich kompetente Person vorzunehmen.
2) Die Risikobeurteilung erfolgt erstmals vor Beginn der Beschäftigung von Frauen in einem Betrieb oder Betriebsteil nach Art. 48 und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen.
3) Das Ergebnis der Risikobeurteilung ist schriftlich festzuhalten, ebenso die vom Spezialisten der Arbeitssicherheit vorgeschlagenen Schutzmassnahmen. Bei der Risikobeurteilung sind insbesondere zu beachten:
a) die Vorschriften nach Art. 48 Abs. 4;
b) die Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz; und
c) die Verordnung betreffend die Verhütung von Berufskrankheiten.
4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Frauen mit beschwerlichen und gefährlichen Arbeiten über die mit der Schwangerschaft und der Mutterschaft in Zusammenhang stehenden Gefahren und Massnahmen rechtzeitig, umfassend und angemessen informiert sowie angeleitet werden.
Art. 50 Arbeitsbefreiung und Versetzung
1) Schwangere Frauen und stillende Mütter sind auf ihr Verlangen von Arbeiten zu befreien, die für sie beschwerlich sind.
2) Frauen, die gemäss ärztlichem Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere Frau oder eine stillende Mutter an einen für sie ungefährlichen und gleichwertigen Arbeitsplatz zu versetzen, wenn:
a) die Risikobeurteilung eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Mutter oder Kind ergibt und keine geeignete Schutzmassnahme getroffen werden kann; oder
b) feststeht, dass die betroffene Frau Umgang hat mit Stoffen, Mikroorganismen oder Arbeiten ausführt, die mit einem hohen Gefahrenpotenzial nach Art. 48 Abs. 4 verbunden sind.
Art. 51 Verbotene Arbeiten während der Mutterschaft
Ist eine Versetzung nach Art. 50 Abs. 3 nicht möglich, darf die betroffene Frau im von der Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht mehr beschäftigt werden.
Art. 52 Verbotene Arbeiten
Frauen dürfen nicht zu Arbeiten auf Untertage-Baustellen herangezogen werden, ausser für:
a) wissenschaftliche Tätigkeiten;
b) Dienstleistungen der ersten Hilfe und der medizinischen Erstversorgung;
c) kurzfristige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Berufsausbildung; oder
d) kurzfristige Tätigkeiten nicht handwerklicher Art.
Art. 53 Vereinbarte oder erlassene Betriebsordnung
1) Als frei gewählt im Sinne von Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes gilt die Arbeitnehmervertretung, wenn die Wahl nach den Grundsätzen der Art. 4 und 5 des Mitwirkungsgesetzes erfolgt ist.
2) Wird die Betriebsordnung vom Arbeitgeber erlassen, so ist der Entwurf im Betrieb gut sichtbar anzuschlagen oder den Arbeitnehmern auszuhändigen. Innert vier Wochen können die Arbeitnehmer schriftlich dazu Stellung nehmen oder sind vom Arbeitgeber mündlich anzuhören.
Art. 54 Bekanntmachung
1) Die Betriebsordnung ist dem Amt für Volkswirtschaft in zwei Ausfertigungen zuzustellen.
2) Die vom Amt für Volkswirtschaft genehmigte Betriebsordnung ist im Betrieb gut sichtbar anzuschlagen oder den Arbeitnehmern auszuhändigen.
Art. 55 Bekanntgabe der Arbeitszeiten und Schutzvorschriften
1) Bei der Planung für die im Betrieb massgeblichen Arbeitszeiten, wie Rahmeneinsatzzeiten, Pikettdienst, Einsatzpläne, bewilligte Stundenpläne und deren Änderungen sind die Arbeitnehmer beizuziehen. Über den Zeitpunkt der konkreten Einführung der massgeblichen Arbeitszeiten sind die Arbeitnehmer möglichst frühzeitig zu informieren, in der Regel zwei Wochen vor einem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten.
2) Die Bekanntgabe des Stundenplanes und der Arbeitszeitbewilligungen umfasst auch die damit zusammenhängenden Schutzvorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung über den Jugendschutz, die Mutterschaft und die zu gewährenden Ausgleichsruhezeiten für geleistete Nachtarbeit.
Art. 56 Information und Anleitung der Arbeitnehmer
1) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines andern Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die Organisation der Arbeitszeit, die Gestaltung der Stundenpläne und die bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Art. 17e des Gesetzes. Diese Anleitung hat im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und ist nötigenfalls zu wiederholen.
2) Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
Art. 57 Beizug der Arbeitnehmer
1) Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb sind vorgängig über Besuche der Vollzugsbehörde zu informieren und auf ihren Wunsch in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen derselben beizuziehen. Bei unangemeldeten Betriebsbesuchen sind die Arbeitnehmer ebenfalls beizuziehen.
2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb von Anordnungen der Vollzugsbehörde Kenntnis zu geben.
Art. 58 Zutritt zum Betrieb
1) Der Arbeitgeber hat den Vollzugs- und Aufsichtsorganen Zutritt zu allen Räumen des Betriebes, mit Einschluss der Ess-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume, zu gewähren.
2) Die Vollzugs- und Aufsichtsorgane sind befugt, im Rahmen ihrer Aufgaben den Arbeitgeber und, ohne Anwesenheit von Drittpersonen, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die Durchführung des Gesetzes, der Verordnungen und der Verfügungen zu befragen.
Art. 59 Verzeichnisse oder andere Unterlagen
1) Die Verzeichnisse und Unterlagen haben Angaben zu enthalten, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind, namentlich müssen daraus ersichtlich sein:
a) die Personalien der Arbeitnehmer;
b) die Art der Beschäftigung sowie Ein- und Austritt der Arbeitnehmer;
c) die wöchentliche Arbeitszeit einschliesslich der Ausgleichs- und Überzeitarbeit;
d) die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen;
e) die Pausen und Ruhezeiten;
f) die betrieblichen Abweichungen von der Tag-, Nacht- und Sonntagsdefinition nach den Art. 10, 16 und 18 des Gesetzes;
g) die nach Gesetz geschuldeten Lohnzuschläge;
h) Regelungen für Arbeitnehmer, welche unter Art. 17a Abs. 3 des Gesetzes fallen;
i) die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung bei Nachtarbeit oder Mutterschaft;
k) das Vorliegen von Ausschlussgründen oder die Ergebnisse der Risikobeurteilung bei Mutterschaft und gestützt darauf getroffene betriebliche Massnahmen.
2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten nicht eingehalten werden, sind auf Verlangen des Amtes für Volkswirtschaft folgende zusätzliche Angaben zu machen:
a) die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit einschliesslich der Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage;
b) die Lage und Dauer der Pausen und Ruhezeiten.
3) Verzeichnisse und andere Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
4) Die Vollzugs- und Aufsichtsorgane können Einsicht nehmen in weitere Verzeichnisse und Unterlagen, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sofern es für die Ermittlung notwendig ist, kann das Amt für Volkswirtschaft diese Unterlagen und Verzeichnisse mitnehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen sind diese dem Arbeitgeber zurückzugeben.
Art. 60 Altersausweis
Für jeden Jugendlichen hat der Arbeitgeber einen Altersausweis zur Verfügung der Vollzugs- und Aufsichtsbehörden zu halten.
Art. 61 Kontrolle und Beratung
1) Das Amt für Volkswirtschaft hat in den Betrieben über die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und der Verordnungen Kontrollen durchzuführen und die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen zu beraten.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann für einzelne Aufsichtsdienste besondere Sachverständige beiziehen.
Art. 62 Schweigepflicht
1) Die Schweigepflicht nach Art. 41a des Gesetzes erstreckt sich auf die Aufsichts- und Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes, beigezogene Sachverständige und Fachinspektoren.
2) Werden Sachverständige und Fachinspektoren beigezogen, sind diese auf die Schweigepflicht gegenüber Dritten schriftlich aufmerksam zu machen.
Art. 63
Aufgehoben
Art. 64
Aufgehoben
Art. 65 Betriebsregister
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Betriebsregister insbesondere für:
a) alle Betriebe;
b) Arbeitszeitbewilligungen;
c) Betriebe, die im Rahmen des Vollzugs besucht werden;
d) Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen.
2) Das Betriebsregister enthält insbesondere folgende Daten:
a) Name und Adresse des Betriebes und des Arbeitgebers;
b) Name der mit der Arbeitssicherheit betrauten Personen;
c) Anzahl der Arbeitnehmer;
d) Betriebsordnungen und Betriebsreglemente;
e) Art der wirtschaftlichen Tätigkeit;
f) Protokolle der Betriebsbesuche;
g) Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsunterlagen;
h) Risikobeurteilungen und Gutachten;
i) Anzeigen und Strafurteile.
Art. 66 Aufbewahrungspflicht
Personenbezogene Daten sind fünf Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu vernichten, sofern sie nicht dem Landesarchiv oder anderen Archiven im Sinne des Archivgesetzes abzuliefern sind. Für anonymisierte Daten, die zu Zwecken der Planung, Forschung oder Statistik erarbeitet worden sind, gilt diese Frist nicht.
Art. 67 Rechte der betroffenen Person
Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung, soweit das Arbeitsgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.
Art. 68 Verletzung des Datenschutzes
Die Strafverfolgung für Verletzungen des Datenschutzes und der Auskunftspflicht richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
Art. 69 Übergangsbestimmung
1) Betriebe, die aufgrund dieser Verordnung umfangreiche organisatorische oder vertragliche Anpassungen vornehmen müssen wie namentlich von Gesamtarbeitsverträgen, Betriebshandbüchern oder -reglementen, ISO-Zertifizierungen, Stunden- und Schichtplänen, haben ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2005 Zeit für die betriebliche Umsetzung, sofern sich die Anpassungen nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens hin verwirklichen lassen.
2) Während der Übergangsfrist gilt das bisherige Recht weiter.
Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung I vom 8. Januar 1968 zum Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1968 Nr. 15;
b) Verordnung vom 19. Januar 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung I zum Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 18;
c) Verordnung vom 7. April 1992 über die Herabsetzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit für einzelne Gruppen von Betrieben und Arbeitnehmern, LGBl. 1992 Nr. 37.
Art. 71 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef