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14 provisions
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Die Vereinbarung regelt insbesondere:
a) die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im
Geltungsbereich der Assoziierungsabkommen von Schengen und
Dublin;
b) die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten
Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU;
c) die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen
Delegationen in den Gemischten Ausschüssen;
d) die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten und
Massnahmen der EU gemäss Artikel 7 des Schengen-
Assoziierungsabkommens (SAA) und Artikel 4 des Dublin-
Assoziierungsabkommens (DAA), die von der EU an die Schweiz
notifiziert sind (nachfolgend: neue Rechtsakte und Massnahmen).
Art. 2
Zusammenarbeit
1 Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den von
Schengen/Dublin tangierten Bereichen eng und einvernehmlich zusammen.
Die Kantone wirken insbesondere an der Entwicklung sowie an der
Anwendung und Umsetzung des Schengen/Dublin-Besitzstands mit.
Schengen/Dublin-Besitzstand – Vereinbarung 550.2
2 Bund und Kantone sorgen dabei für die notwendigen organisatorischen
Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus
dem SAA und dem DAA zeitgerecht und effizient erfüllt werden.
3 Sie informieren sich gegenseitig umfassend und frühzeitig über die
internen Rechtsetzungsprojekte in den Anwendungsbereichen des SAA und
des DAA.
4 Sie tauschen sich über die Rechtsprechung in diesen Gebieten aus.
2. ABSCHNITT
Art. 3 Sicherstellung der Information, Koordination und Kooperation
Kontaktstellen zwischen Bund und Kantonen
Für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnen der
Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.
Art. 4
Informationsübermittlung
1 Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstellen.
2 Der Bund stellt sicher, dass die von der EU an die Schweiz adressierten
Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt
werden.
3 Er betreibt ein elektronisches Portal, welches Bund und Kantonen die
unmittelbare Verfügbarkeit von Informationen und Daten ermöglicht.
Art. 5
Koordination
1 Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern ab,
bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
2 Sie koordinieren die Umsetzung in den Anwendungsbereichen des SAA
und des DAA, insbesondere in zeitlicher Hinsicht.
3. ABSCHNITT
Entwicklung, Umsetzung und Anwendung des Schengen/Dublin-
Art. 6 Besitzstands
Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und
Arbeitsgruppen der EU
1 Die Kantone beteiligen sich an der Erarbeitung der schweizerischen
Positionen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU in
Bereichen, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen
Interessen berühren.
Schengen/Dublin-Besitzstand – Vereinbarung 550.2
2 Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter in Arbeitsgruppen des Bundes,
welche die Vorbereitungs- und Hintergrundarbeiten für Verhandlungen in
den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU leisten.
3 Sie sind Teil der schweizerischen Delegation und wirken in den
Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU mit.
4 Die schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen und
Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel durch eine Vertreterin oder
einen Vertreter des Bundes geleitet.
Art. 7
Notifikation
Der Bund leitet die von den EU-Institutionen erhaltenen Notifikationen
über neue und von der Schweiz zu übernehmende Rechtsakte oder
Massnahmen der EU im Rahmen des Schengen/Dublin-Besitzstands
umgehend an die Kontaktstelle der Kantone weiter.
Art. 8
Übernahmeverfahren
1 Der Bund entscheidet über die Übernahme von neuen Rechtsakten und
Massnahmen der EU sowie über die dafür benötigten Fristen.
2 Kommen die Kantone zum Schluss, dass die Übernahme eines neuen
Rechtsaktes oder einer neuen Massnahme der EU ihre Zuständigkeiten
betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren, so kommt ihrer
Stellungnahme nach Artikel 5 Abs. 1 besondere Bedeutung zu.
Art. 9
Umsetzung
1 Bund und Kantone gewährleisten die rechtzeitige Umsetzung von
Rechtsakten oder Massnahmen.
2 Sie informieren sich frühzeitig über die eingeleiteten Massnahmen und
den Abschluss der Umsetzungsarbeiten.
4. ABSCHNITT
Art. 10 Berichterstattung und Kostentragung
Berichterstattung
Bund und Kantone erstatten den Gemischten Ausschüssen Bericht im Sinne
von Artikel 9 Abs. 1 SAA und Artikel 6 Abs. 1 DAA über die Auslegung
und Anwendung des Schengen- bzw. Dublin-Besitzstands durch
Verwaltungsbehörden und Gerichte.
Art. 11 Schengen/Dublin-Besitzstand – Vereinbarung 550.2
Kostentragung
1 Bund und Kantone übernehmen ihre eigenen mit der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands
verbundenen Kosten sowie die Kosten der Teilnahme in den Gemischten
Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU.
2 Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag an den technischen
Betrieb des Schengen-Portals gemäss Artikel 4 Abs. 3.
5. ABSCHNITT
Art. 12 Konfliktregelung
Beilegung von Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch den Bundesrat und die
Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend: KdK) einvernehmlich zu
lösen.
2 Unterschiedliche Auffassungen zur Umsetzung, Anwendung und
Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands sind durch
Verhandlungen zu bereinigen.
6. ABSCHNITT
Art. 13 Schlussbestimmungen
Kündigung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
2 Bund und Kantone haben ihre laufenden Verpflichtungen in jedem Fall
einzuhalten.
Art. 14
Inkrafttreten
1 Die vorliegende Vereinbarung erfordert die Genehmigung durch alle
Kantone.
2 Die KdK informiert den Bundesrat über die Genehmigungen nach Absatz
1.
3 Der Bundesrat legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung
nach Anhörung der KdK fest.
Beitritt durch Verordnung vom 15.4.2008
Schengen/Dublin-Besitzstand – Vereinbarung 550.2
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.4.2009