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Reglement über Absenzen und Urlaube für Lernende

Glarus · 4.2-1.1 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Definition
  6. Art. 6 Gerechtfertigte Absenzen
  7. Art. 7 Definition
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Zuständigkeiten
  10. Art. 10 Gesuchsformular
  11. Art. 11 Einreichfristen
  12. Art. 12 Abläufe
  13. Art. 13 Rekurse
  14. Art. 14 Aufarbeitung des versäumten Schulstoffes
  15. Art. 15 Meldepflicht
  16. Art. 16 Massnahmen

16 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement regelt das Vorgehen bei Absenzen, Dispensationen und Urlaubsgesuchen.

Art. 2

1 Die Lernenden sind verpflichtet, den Schulunterricht regelmässig zu besuchen.

Art. 3

1 Die Verantwortung für den regelmässigen Schulbesuch der Lernenden tragen nebst den Lernenden die Erziehungsberechtigten.

Art. 4

1 Die Lehrpersonen sind für die Anwesenheitskontrolle zuständig.

Art. 5 Definition

1 Als Absenz gilt eine nicht voraussehbare oder nicht bewilligte Abwesenheit vom Unterricht.

Art. 6 Gerechtfertigte Absenzen

1 Absenzen sind namentlich dann gerechtfertigt, wenn sie durch Krankheit, Unfall oder gefahrbringende Naturereignisse verursacht werden.

Art. 7 Definition

1 Als Dispensation gilt die bewilligte Abwesenheit von mindestens einem Schulhalbtag. 2 Abwesenheiten von mehr als vier aufeinanderfolgenden Halbtagen gelten als Urlaub.

Art. 8

1 Dispensationen und Urlaube können unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und schulischen Situation der Lernenden aus folgenden Gründen bewilligt werden: a. aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Lernenden b. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art c. Vorbereitung oder aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen oder sportlichen Anlässen d. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen e. Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung f. andere wichtige Gründe 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden.

Art. 9 Zuständigkeiten

1 Die Klassenlehrperson kann im Laufe eines Schuljahres höchstens eine Dispensation von vier halben Tagen gewähren. Der Bezug ist auch in ganzen Tagen möglich. Von diesem Kontingent nicht betroffen sind Bewilligungen für Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung. 2 Die Schulleitung kann Dispensationen von höchstens 10 halben Schultagen im Laufe eines Schuljahres bewilligen. 3 Längere Dispensationen und Urlaube benötigen die Bewilligung der Gesamtschulleitung.

Art. 10 Gesuchsformular

1 Dispensationen und Urlaube sind zwingend schriftlich mit dem entsprechenden Formular einzureichen.

Art. 11 Einreichfristen

1 Einreichfristen: a. Dispensationen 1. - 4. Halbtag (oder 1. - 2. Tag): mind. 3 Arbeitstage im Voraus b. Dispensationen ab 5. Halbtag, Urlaub: 2 Wochen im Voraus

Art. 12 Abläufe

1 Absenzen Die Erziehungsberechtigten benachrichtigen unverzüglich die Klassenlehrperson. Ungerechtfertigte Absenzen werden auf der Oberstufe im Zeugnis eingetragen. 2 Dispensationen / Urlaube Die Erziehungsberechtigten reichen Gesuche für Dispensationen und Urlaube bei der Klassenlehrperson ein.

Art. 13 Rekurse

1 Bei abgelehnten Gesuchen können die Erziehungsberechtigten bei der nächst höheren Stelle Rekurs einlegen.

Art. 14 Aufarbeitung des versäumten Schulstoffes

1 Für die Aufarbeitung des durch Absenzen, Dispensation und Urlaub versäumten Schulstoffes sind die Lernenden bzw. deren Erziehungsberechtigte verantwortlich.

Art. 15 Meldepflicht

1 Verstösse gegen dieses Reglement sind der nächst höheren Stelle unverzüglich zu melden.

Art. 16 Massnahmen

1 Bei ungerechtfertigten Absenzen nimmt die Klassenlehrperson Rücksprache mit den betroffenen Lernenden und deren Erziehungsberechtigten und trifft Massnahmen. Sie informiert im Wiederholungsfall die Schulleitung. 2 Die Schulleitung leitet bei schwereren und / oder wiederholten Verstössen weitere Massnahmen ein. 3 Falls diese Massnahmen keine Wirkung zeigen, beantragt die Schulleitung bei der Gesamtschulleitung die Ergreifung von weiteren Massnahmen. Diese können sich bis zum Aussprechen einer Busse oder anderen Massnahmen durch die Schulkommission erstrecken. 4 Verstösse gegen unbewilligte Dispensationen oder Urlaube werden durch die Gesamtschulleitung und Schulkommission geahndet.

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