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4 provisions
§ 1 vom 19. Mai 1958 (Stand 19. Mai 1958)
1 Die Regierung des Kantons Graubünden und der Regierungsrat des Kantons Thurgau erklären, gegenseitig Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die
Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
§ 2
1 Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen
Nachlass- und Schenkungssteuern und allfällige kommunale Erbschafts- und Schenkungssteuern der im Anhang zu dieser Erklärung erwähnten politischen Gemeinden1), seitens des Kantons Thurgau auf die thurgauischen Erbschafts-, Vermächtnis-
und Schenkungssteuern.
§ 3
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden
Kantone beschlossen worden ist2). Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt
eingetretenen Erbanfälle, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen.
2 Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bisher der vorliegenden Vereinbarung nicht angeschlossen haben, wird die Befreiung
erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetretenen Erbanfälle und vollzoge -
nen Schenkungen gewährt.
1) Der Vereinbarung sind sämtliche Gemeinden beigetreten; B vom 18. September 1996.
2) Von der Bündner Regierung am 7. Mai 1958, vom RR des Kantons Thurgau am 19. Mai
1958 genehmigt.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
672.518 Gegenrechtsvereinbarung GR/TG Erbschafts- und Schenkungssteuer
§ 4
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Gegenrechtsvereinbarung GR/TG Erbschafts- und Schenkungssteuer 672.518
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 19.05.1958 19.05.1958 Erstfassung -