Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend Käse
0.632.293.362 AS 1979 2587; BBl 1979 III 1 Übersetzung des englischen Originaltextes Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend KäseAbgeschlossen am 12. April 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979 In Kraft getreten am 1. Januar 1980 (Stand am 1. Januar 1980) Abs. 1 Bst. o des BB vom 12. Dez. 1979 (AS 1979 2149). 1. Die Vereinigten Staaten sind bereit, in Liste XX des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens, die in Anhang II enthaltenen nach Käsesorten aufgeteilten Kontingente zu binden. Diese Kontingente werden aufgrund von Abschnitt 22 des Landwirtschaftsgesetzes (Agricultural Adjustment Act) von 1933 gemäss GATTWaiver von 1955 eingeführt. 2. Die Vereinigten Staaten sind bereit, ihr Einfuhrsystem so anzupassen, dass: – die in Anhang I aufgeführten Käse keiner Kontingentierung unterstellt und – die andern Käse im Rahmen der festgelegten Kontingente frei eingeführt werden. 3. Die globale Kontingentsmenge, die der Schweiz für die dem Kontingentssystem unterworfenen Käsesorten gewährt wird, beträgt im Minimum 6500 metrische Tonnen (MT). Die Verteilung der Kontingente auf die verschiedenen Sorten ist in Anhang II dieser Vereinbarung aufgeführt. Die Vereinigten Staaten sind bereit, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die maximale Ausnützung der Kontingente zu gestatten. Sollte die Schweiz nicht in der Lage sein, eine bestimmte jährliche Kontingentsmenge zu liefern, können die Vereinigten Staaten vereinbarungsgemäss für den Rest des Kontingentsjahres eine vorübergehende Änderung des Ursprungslandes anordnen, um es den amerikanischen Importeuren und Lizenznehmern zu ermöglichen, ihre Importlizenzen anderweitig zu verwenden. 4. Die Schweiz erklärt sich bereit, keine Erstattungen oder andere staatliche Beiträge in einer Weise zu gewähren, dass der Preis für Käse schweizerischen Ursprungs Unter den Grosshandelspreisen für gleichartige, einheimische Käse der Vereinigten Staaten zu liegen kommt. Jeder mit dieser Vereinbarung in Widerspruch stehende staatliche Beitrag würde die Vereinigten Staaten zu Gegenmassnahmen veranlassen. SR 0.632.21 Anhang IIn Übereinstimmung mit der Vereinbarung sind die Käse der folgenden Positionen des Zolltarifs der Vereinigten Staaten nicht der Kontingentierung unterworfen: TSU Nr. Beschreibung 117.0020 Stilton Käse, Original‑Laibe, englisches Produkt 117.0520 Stilton Käse, anderer, englisches Produkt 117.1000 Bryndza Käse 117.3000 Gjetost Käse, hergestellt aus Molke aus Ziegenmilch oder Molke aus einer Mischung von Ziegenmilch und nicht mehr als 20 Prozent Kuhmilch 117.3500 Gjetost Käse, anderer ex 117.4060 Goya Käse, Original‑Laibe 117.4500 Roquefort Käse, Original‑Laibe, französisches Produkt 117.5000 Roquefort Käse, anderer, französisches Produkt 117.6060 Gammelost und Mokkelost Käse 117.6500 Käse hergestellt aus Schafsmilch, Original‑Laibe und zum Reiben geeignet 117.6700 Pecorino Käse, hergestellt aus Schafsmilch, Original‑Laibe, nicht zum Reiben geeignet 117.7000 Anderer Schafskäse 117.7575 Anderer Ziegenkäse, nicht über 25 Cents pro Pfund 117.8575 Anderer Ziegenkäse, über 25 Cents pro Pfund (noch zu bestimmen) Weichgereifter Käse aus Kuhmilch, der folgender Definition entspricht: «Weichgereifter Käse, durch biologische Wirkstoffe wie Schimmel, Hefen und andere Organismen, welche eine markante Kruste auf der Oberfläche des Käses gebildet haben, haltbar gemacht oder gereift. Das Haltbarmachen oder Reifen erfolgt so, dass der Käse sichtbar von der Oberfläche gegen das Zentrum hin haltbargemacht oder gereift wird. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt nicht weniger als fünfzig (50) Prozent. Der Wassergehalt, berechnet nach dem Gewicht der nicht‑fetthaltigen Masse, beträgt nicht weniger als fünfundsechzig (65) Prozent.» «Die Bezeichnung weichgereifter Käse schliesst nicht Käse mit überall im Innern des Käses verteiltem blauem oder anderem Schimmel ein.» Die folgende, nicht abschliessende Liste dient nur zu Erläuterungszwecken. Eine administrative Zusammenarbeit sollte auf technischer Ebene bezüglich irgendwelcher Schwierigkeiten bei der Klassierung dieser Käse hergestellt werden: Bibress Brie Camembert Cambre Carré de l’est Chaource Coulommiers Epoisse Limbourg Livarot Maroilles Munster ‑ aus Frankreich und Deutschland, beiden Seiten des Rheins entlang Pont l’Evêque Reblochon St. Marcellin Taleggio (Beispiele für im Verkauf verwendete kommerzielle Namen) Boursault Caprice des Dieux Ducs (Suprême des) Explorateur Anhang IIKäse Kontingente Schweiz** Auf schweizerisches Begehren wurden diese Kontingente nachträglich wie folgt geändert: 950.10 B … 3430 MT 950.10 C … 1450 MT 950.10 D … 1620 MT TSUS Anlage Position Nr. Ware Jährliches Einfuhrkontingent 1. Jan.–31. Dez. (MT) 950.10 B Schweizer oder Emmentaler Käse mit Lochbildungen 3630 MT 950.10 C Anderer als Schweizer oder Emmentaler Käse mit Lochbildungen (statistisch als verarbeiteter Greyerzer festgehalten) 1450 MT 950.10 D Käse und Ersatz für Käse, aufgeführt unter den Positionen 117.75 und 117.85, Teil 4C, Liste 1 der Zoll‑Listen der Vereinigten Staaten (ausgenommen Käse, der keine Kuhmilch enthält; Käse, ausgenommen Quarkkäse, der 0,5 Gewichtsprozente oder weniger Butterfett enthält, sowie Waren im Anwendungsbereich anderer in diesem Teil vorgesehener Einfuhrkontingente) 1420 MT