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Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

St. Gallen · 732.326 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Gegenstand und Eigentum (1.)
  2. Art. 2 c) …
  3. Art. 3 II. Unterhalt (2.)
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III. Werkhaftung (3.)
  6. Art. 6 IV. Überwachung und Information (4.)
  7. Art. 7
  8. Art. 8 V. Kosten (5.)
  9. Art. 9 VI. Schiedsgericht (6.)
  10. Art. 10 VII. Vollzugsbeginn, Dauer und Kündigung (7.)

10 provisions

Art. 1 I. Gegenstand und Eigentum (1.)

1 Diese Vereinbarung gilt für: a) … b) die Stahlverbundbrücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke, umfassend Brückenplatte, Stahlkonstruktion, Fundation, Schlepp-Platte sowie Widerlager- und Flügelmauern im unmittelbaren Bereich der Brücke;

Art. 2 c) …

1 Die Vereinbarungskantone sind Eigentümer der auf ihrem Gebiet stehenden Brückenteile.

Art. 3 II. Unterhalt (2.)

1 Der bauliche Unterhalt umfasst die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit notwendigen Arbeiten, insbesondere: a) Reparaturen an tragenden Bauteilen; b) Herausbrechen von Aussparungen; 1 In Vollzug ab 1. Januar 1991. Der ursprüngliche Erlass trägt das Doppeldatum 11. März / 2. Juli 1991, das seit September 2013 aus technischen Gründen nicht mehr abgebildet werden kann. nGS 26–100 732.326 c) Anbringen von Werkleitungen und anderen Einrichtungen; d) Änderungen an Dilatationskonstruktionen; e) Hebe- und Verschiebearbeiten; f) Erstellen von Ufersicherungen; g) Ein- und Ausbau von Belägen und Abdichtungssystemen. 2 Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.

Art. 4

1 Der betriebliche Unterhalt umfasst: a) Sommerdienst, Winterdienst und technischer Dienst. Diese Dienste werden auch an den an die Brücke anschliessenden Strassenstücken ausgeführt; b) Reinigung der Einlaufschächte, Rohrsysteme und Dilatationsfugen; c) Behebung örtlicher Schäden an Verschleissbelägen, Geländern, Leitschranken und Signalisationseinrichtungen. 2 Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen und wird durch die Unterhaltsdienste laufend besorgt. 3 Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons Glarus vollziehen diese Vereinbarung.

Art. 5 III. Werkhaftung (3.)

1 Jeder Vereinbarungskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechts für den Schaden, den Dritte aus mangelhaftem Unterhalt der Brücke auf seinem Gebiet erleiden. 2 Wurde der betriebliche Unterhalt übertragen, so steht dem haftpflichtigen Vereinbarungskanton der Rückgriff auf den unterhaltspflichtigen Vereinbarungskanton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde. 732.326

Art. 6 IV. Überwachung und Information (4.)

1 Die Überwachung umfasst: a) periodische Kontrollen des baulichen Zustandes und der Tragfähigkeit des Brückentragwerkes sowie der Widerlager- und Flügelmauern. Sie werden in der Regel alle fünf Jahre zur Ermittlung funktionsgefährdender Veränderungen durchgeführt; b) Zwischenkontrollen. Sie werden bei Bedarf an empfindlichen Brückenteilen durchgeführt. 2 Sie obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.

Art. 7

1 Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons Glarus melden einander: a) unverzüglich festgestellte Mängel und Schäden; b) rechtzeitig vor Baubeginn Arbeiten des baulichen Unterhaltes. 2 Sie orientieren einander frühzeitig und umfassend vor gemeinsamen Arbeiten des baulichen Unterhaltes.

Art. 8 V. Kosten (5.)

1 Die Vereinbarungskantone tragen die Kosten des Unterhaltes nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen. 2 Sie regeln die Kostentragung bei der gegenseitigen Übertragung des betrieblichen Unterhaltes.

Art. 9 VI. Schiedsgericht (6.)

1 Ein Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen. 2 Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus bestimmen je einen Vertreter als Mitglied des Schiedsgerichtes. Die Vertreter bestimmen den Obmann des Schiedsgerichtes. 732.326 3 Können sich die Vertreter nicht einigen, so bestimmen der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus einverständlich den Obmann.

Art. 10 VII. Vollzugsbeginn, Dauer und Kündigung (7.)

1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 1991 angewendet. 2 Sie wird bis 31. Dezember 1995 abgeschlossen und stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn ein Vereinbarungskanton sie nicht ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf 31. Dezember 1995, schriftlich kündigt. 732.326 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 26–100 11.03.1991 01.01.1991 Erlasstitel geändert 47-107 24.04.2012 keine Angabe Art. 1 geändert 47–107 24.04.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–107 24.04.2012 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 11.03.1991 01.01.1991 Erlass Grunderlass 26–100 24.04.2012 keine Angabe Erlasstitel geändert 47-107 24.04.2012 keine Angabe Art. 1 geändert 47–107 24.04.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–107

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