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Gesetz über den direkten Finanzausgleich

Zug · 621.1 · statute

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 Wohnbevölkerung. *
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 EN: Einwohnerzahl aller Nehmergemeinden
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13

13 provisions

§ 1

Geltungsbereich und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden. 2 Der Finanzausgleich bezweckt, die unterschiedliche Steuerkraft der Einwohnergemeinden teilweise auszugleichen und damit eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern. 2. Bemessungsgrundlagen

§ 2

Grundlagen 1 Grundlage für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge (§ 8) und der Ausgleichsleistungen (§ 9) sind der Kantonssteuerertrag und die ständige

§ 3 Wohnbevölkerung. *

Kantonssteuerertrag 1 Massgebend ist der Kantonssteuerertrag des vorletzten Jahres gemäss kantonaler Steuerverwaltung. 1) BGS 111.1 GS 29, 383 1 621.1 2 Als Kantonssteuerertrag gilt der verbuchte Ertrag aller Steuerarten gemäss Steuergesetz2), reduziert um erlassene und uneinbringliche abgeschriebene Steuern. Die Gemeindesteuern werden nicht berücksichtigt. 3 Steuerfussabhängige Steuerarten werden auf einen einheitlichen Steuerfuss umgerechnet, wobei letzterer bei zehn Prozentpunkten über dem durchschnittlichen Steuerfuss des vorletzten Jahres (arithmetisch, ganzzahlig gerundet) liegt. Nicht steuerfussabhängige Steuerarten werden nicht umgerechnet. *

§ 4

Ständige Wohnbevölkerung * 1 Bei der ständigen Wohnbevölkerung wird auf den vom Bundesamt für Statistik amtlich festgestellten Stand vom 31. Dezember des vorletzten Jahres abgestellt. * 3. Finanzausgleichsberechnung

§ 5

Grundbetrag 1 Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus dem Sockelbetrag und einem mit der jeweiligen Einwohnerzahl multiplizierten Pro-Kopf-Betrag.

§ 6

Sockelbetrag 1 Der Sockelbetrag pro Einwohnergemeinde beträgt 0,5 Mio. Franken. Er basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise. 2 Der Sockelbetrag wird der Teuerung angepasst, sofern der Index per Dezember des vorletzten Jahres gegenüber dem Index bei der letzten Festsetzung um mindestens 10 % gestiegen ist.

§ 7

Pro-Kopf-Betrag 1 Der Pro-Kopf-Betrag berechnet sich nach folgender Formel: PKB = (A (TG - SG) + (TN - SN)) / ((A EG) + EN)✕ ✕ PKB: Pro-Kopf-Betrag A: Abschöpfungsquote TG: Kantonssteuerertrag aller Gebergemeinden SG: Sockelbetrag aller Gebergemeinden 2) BGS 632.1 621.1 TN: Kantonssteuerertrag aller Nehmergemeinden SN: Sockelbetrag aller Nehmergemeinden EG: Einwohnerzahl aller Gebergemeinden

§ 8 EN: Einwohnerzahl aller Nehmergemeinden

Beitragspflicht und Finanzierung 1 Einwohnergemeinden, deren Kantonssteuerertrag über dem Grundbetrag liegt, leisten von der Differenz Beiträge in Höhe der Abschöpfungsquote von 40 Prozent.

§ 9

Bezugsberechtigung und Ausgleichsleistung 1 Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben Einwohnergemeinden, deren Kantonssteuerertrag unter dem Grundbetrag liegt. Der Ausgleich erfolgt bis zur Höhe des Grundbetrags. 2 Die Ausgleichsleistung einer bezugsberechtigten Einwohnergemeinde reduziert sich um einen Zehntel für jeden halben Prozentpunkt, den ihr aktueller Steuerfuss unter dem durchschnittlichen Vorjahressteuerfuss aller beitragspflichtigen Einwohnergemeinden liegt. 3 Der Betrag, um den die Ausgleichsleistung reduziert wird, wird den Gebergemeinden im Verhältnis ihrer Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben. § 9a * Beteiligung des Kantons am Finanzausgleich 1 Der Kanton beteiligt sich in den Jahren 2015 bis 2017 mit jährlich 4,5 Mio. Franken am Finanzausgleich und entlastet damit die Gebergemeinden proportional zu ihren Beiträgen. 4. Vollzugsbestimmungen

§ 10

Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat setzt die Finanzierungsbeiträge und die Ausgleichsleistungen fest. 2 Der Finanzdirektion obliegen der Beitragsbezug und das Auszahlungsverfahren. 621.1

§ 11

Zahlungstermine 1 Der Bezug der Finanzierungsbeiträge der ausgleichspflichtigen Einwohnergemeinden und die Auszahlung der Ausgleichsleistungen an die bezugsberechtigten Einwohnergemeinden erfolgen zu gleichen Teilen per 1. April, 1. August und 1. Dezember des laufenden Jahres. 5. Schlussbestimmungen

§ 12

Übergangsbestimmungen 1 Die bisherige kantonale Ausgleichsrückstellung für den Finanzausgleich wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst und ins freie Eigenkapital des Kantons überführt. 2 Eine unter bisherigem Recht entstandene Pflicht bezugsberechtigter Einwohnergemeinden zur Steuerfusssenkung oder zur Einzahlung in die kantonale Ausgleichsrückstellung entfällt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

§ 13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom 31. August 19893) ist aufgehoben. 3) GS 23, 375 621.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.08.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 383 25.09.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014/063 25.09.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 3 geändert GS 2014/063 25.09.2014 01.01.2015 § 4 Titel geändert GS 2014/063 25.09.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1 geändert GS 2014/063 25.09.2014 01.01.2015 § 9a eingefügt GS 2014/063 621.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.08.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 383 § 2 Abs. 1 25.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/063 § 3 Abs. 3 25.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/063 § 4 25.09.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014/063 § 4 Abs. 1 25.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/063 § 9a 25.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014/063

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