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Kantonale Steinwildverordnung

Graubünden · 740.330 · ordinance

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Regulierung der Steinwildbestände dem Bund zur Zustimmung. *
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 ausgeübt hat. *
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14 die Jagdberechtigung. *
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17 das Amt. Die Wildhut weist ihnen das zu bejagende Gebiet zu. *
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20

19 provisions

Art. 1

Steinwildkolonien 1 Im Kanton Graubünden werden folgende Steinwildkolonien bezeichnet: a) Albris; b) Julier; c) Flüela-Rätikon; d) Macun-Terza-Sesvenna; e) Umbrail; f) Rothorn-Weissfluh-Hochwang; g) Safien-Rheinwald-Adula-Mesocco; h) * Oberalp-Tödi-Calanda; i) * Cadagno-Unteralp-Maighels. 2 Das Amt für Jagd und Fischerei (Amt) kann Steinwild einfangen und umsiedeln. *

Art. 2

Bestandeserhebung und Abschussplanung 1 Das Amt erhebt die Bestände in den einzelnen Kolonien, erstellt die Abschusspläne, führt die Abschusskontrolle und meldet die erforderlichen Angaben den zuständigen Bundesbehörden. * 2 Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität unterbreitet die Pläne zur

Art. 3 Regulierung der Steinwildbestände dem Bund zur Zustimmung. *

Schenkung und Verkauf von Steinwild 1 Die Regierung kann Steinwild verschenken oder verkaufen. 1) BR 740.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 740.330 2 Der Preis für den Verkauf eines lebenden Tieres beträgt höchstens 3000 Franken.

Art. 4

Patent- und Abschussgebühren 1 Die Patentgebühr für die Ausübung der Steinwildjagd beträgt 200 Franken. 2 Für erlegtes Steinwild werden pro Tier folgende Abschussgebühren erhoben: a) Steingeissen Fr. 160.– b) ein- bis dreijährige Böcke Fr. 160.– c) vier- und fünfjährige Böcke Fr. 400.– d) sechsjährige und ältere Böcke Fr. 660.– 3 Bei kranken und verletzten Tieren richtet sich die Abschussgebühr nach der Verwertbarkeit des Tieres und dem Wert der Trophäe. 2. Anmeldung für die Ausübung der Steinwildjagd

Art. 5

Ausschreibung 1 Die Ausschreibung im Kantonsamtsblatt erfolgt durch das Amt. *

Art. 6

Anmeldung 1 Jägerinnen und Jäger, welche die Steinwildjagd ausüben wollen, haben sich unter Vorweisung des Jagdpatentbüchleins bei der vom Amt im Kantonsamtsblatt bezeichneten Stelle anzumelden. * 2 Berechtigt zur Anmeldung sind Jägerinnen und Jäger, welche: * a) mindestens fünf Jahre die Bündner Hochjagd ausgeübt haben; b) noch nie an der Steinwildjagd teilgenommen haben oder sich aufgrund der Ausschreibung erneut anmelden dürfen. Die erneute Anmeldung setzt voraus, dass die Jägerin oder der Jäger seit Ausübung der letzten Steinwildjagd wiederum während mindestens fünf Jahren die Bündner Hochjagd ausgeübt hat. Davon ausgenommen ist die Regulationsjagd auf Steingeissen. 3 Die Anmeldung für die Regulationsjagd auf Steingeissen setzt voraus, dass die Jägerin oder der Jäger mindestens eine reguläre Steinwildjagd im Kanton Graubünden

Art. 7 ausgeübt hat. *

Teilnahmeberechtigung 1 Die Anzahl der zur Teilnahme an der Jagd berechtigten Jägerinnen und Jäger richtet sich nach der Zahl des jährlich zu erlegenden Steinwildes. 2 … * 3 Gehen innert Frist mehr Anmeldungen ein als zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlich sind, entscheidet das Los. 740.330 3. Bezug des Jagdpatentes Art. 8 * Ausgabestellen 1 Das Patent zur Ausübung der Steinwildjagd kann bei den vom Amt im Kantonsamtsblatt bezeichneten Patentausgabestellen gelöst werden. *

Art. 9

Unterlagen 1 Beim Lösen des Jagdpatentes sind den Ausgabestellen ein gültiger Personalausweis, das Jagdpatentbüchlein, der Ausweis über die gesetzliche Haftpflichtversicherung und die Bestätigung über die Teilnahme am Einführungskurs vorzuweisen. Überdies ist das Formular mit der persönlich unterzeichneten Bestätigung einzureichen, dass: a) keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 7 des kantonalen Jagdgesetzes2) vorliegen; b) * die zur Verwendung vorgesehene Hochjagdwaffe persönlich eingeschossen und die jagdliche Schiesspflicht erfüllt worden ist.

Art. 10

Überprüfung der Angaben 1 Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, können die Patentausgabestellen die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird die Abgabe des Patentes verweigert. 2 Auf Gesuch der Betroffenen erlässt das Amt eine Verfügung über das Vorliegen der Patentbezugsvoraussetzungen (Feststellungsverfügung). * 4. Steinwildjagd

Art. 11

Instruktion 1 Das Amt instruiert die Jägerinnen und Jäger, welche an der Steinwildjagd teilnehmen. Diese sind verpflichtet, den Einführungskurs vollständig zu besuchen. * 2 Die Teilnahme am Kurs wird vom Amt schriftlich bestätigt. *

Art. 12

Jagdzeiten 1 Die Steinwildjagd findet in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. November statt. Sie dauert für jede Jägerin und jeden Jäger höchstens 20 Tage. * 2 … * 2) BR 740.000 740.330

Art. 13

Bejagung des Steinwildes 1. Grundsätze 1 Bei der regulären Steinwildjagd wird jeder Jägerin und jedem Jäger eine nichtsäugende Steingeiss und ein Steinbock der Jugend-, Mittel- oder Altersklasse zum Abschuss zugeteilt. Die Geiss ist vor dem Bock zu erlegen. * 1bis Bei der Regulationsjagd auf Steingeissen werden jeder Jägerin und jedem Jäger zwei nichtsäugende Geissen zugeteilt. Das Amt kann die zu bejagenden Altersklassen einschränken. * 2 Um in einzelnen Kolonien die natürliche Alters- und Geschlechtsstruktur zu erhalten, kann das Abschusskontingent entsprechend den genehmigten Abschussplänen geändert werden. 3 Wird das Abschusskontingent nicht erfüllt, verfällt es. Die fehlenden Abschüsse können von der Wildhut getätigt werden. 4 Ist das Abschusskontingent von zwei Tieren pro Jägerin oder Jäger erfüllt, verfällt

Art. 14 die Jagdberechtigung. *

2. Unterscheidung der Böcke nach Altersklassen 1 Die Böcke werden altersmässig in folgende Klassen unterteilt: a) Jugendklasse A: ein- und zweijährige Böcke; b) Jugendklasse B: ein- bis dreijährige Böcke; c) Jugendklasse C: vier- und fünfjährige Böcke; d) Mittelklasse: sechs- bis zehnjährige Böcke; e) Altersklasse: elfjährige und ältere Böcke.

Art. 15

3. Zuteilung der Böcke 1 Die Böcke werden dem Jahrgang der Jägerinnen und Jäger entsprechend wie folgt zugeteilt: * a) Jugendklasse A: 24- bis 29jährige Jägerinnen und Jäger; b) Jugendklasse B: 30- bis 44jährige Jägerinnen und Jäger; c) Jugendklasse C: 45- bis 54jährige Jägerinnen und Jäger; d) Mittel- und Altersklasse: 55jährige und ältere Jägerinnen und Jäger. 2 Sind für Abschüsse in einzelnen Altersklassen zu wenig Anmeldungen eingegangen, können Jägerinnen und Jäger der nachfolgenden Jahrgänge berücksichtigt werden. 3 Jägerinnen und Jäger, denen bereits bei einer früheren Jagd ein Bock der Mittel- oder Altersklasse zugeteilt worden ist, müssen bei einer erneuten Teilnahme an der Steinwildjagd mit dem Abschuss eines Bockes der Jugendklasse A beginnen. 740.330

Art. 16

Durchführung der Steinwildjagd 1. Organisation 1 Die Zuteilung der Jägerinnen und Jäger auf die einzelnen Kolonien erfolgt durch

Art. 17 das Amt. Die Wildhut weist ihnen das zu bejagende Gebiet zu. *

2. Vorweisung und Kontrolle 1 Erlegtes Steinwild ist der Wildhut vorzuweisen. Entsprechen die Tiere den Zuteilungskriterien, werden diese der Jägerin oder dem Jäger überlassen. 2 Die Beurteilung der Jagdbarkeit erlegter Tiere, die nach Körperwuchs und Gehörnbildung abnorm entwickelt sind, erfolgt nach Massgabe der Richtlinien des Amtes. *

Art. 18

3. Besondere Bestimmungen 1 Seilbahnen und Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden. 2 Treibjagden sind verboten. Im Übrigen gelten, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, für die Ausübung der Steinwildjagd die Bestimmungen der Hochjagd. 5. Schlussbestimmungen

Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die kantonale Verordnung über die Regulierung der Steinwildbestände (KVRS) vom 21. Juni 19943) wird aufgehoben.

Art. 20

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. 3) AGS 1994, 3075 und Änderungen AGS 1996, 3780: AGS 1998, 4291 und AGS KA 2003, 740.330 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 27.03.2007 01.06.2007 Erlass Erstfassung - 17.11.2009 01.01.2010 Art. 6 Abs. 1 geändert - 17.11.2009 01.01.2010 Art. 8 totalrevidiert - 28.02.2017 01.06.2017 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 2017-006 28.02.2017 01.06.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 2017-006 28.02.2017 01.06.2017 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 2017-006 08.04.2025 01.05.2025 Art. 1 Abs. 1, h) geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 1 Abs. 1, i) eingefügt 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 1 Abs. 2 geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 2 Abs. 2 geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 6 Abs. 2 geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 10 Abs. 2 geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 11 Abs. 2 geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 13 Abs. 1bis eingefügt 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 13 Abs. 4 eingefügt 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 16 Abs. 1 geändert 2025-030 08.04.2025 01.05.2025 Art. 17 Abs. 2 geändert 2025-030 740.330 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.03.2007 01.06.2007 Erstfassung - Art. 1 Abs. 1, h) 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 1 Abs. 1, i) 08.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-030 Art. 1 Abs. 2 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 2 Abs. 1 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 2 Abs. 2 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 5 Abs. 1 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 6 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert - Art. 6 Abs. 1 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 6 Abs. 2 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 6 Abs. 3 08.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-030 Art. 7 Abs. 2 08.04.2025 01.05.2025 aufgehoben 2025-030 Art. 8 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert - Art. 8 Abs. 1 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 9 Abs. 1, b) 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-006 Art. 10 Abs. 2 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 11 Abs. 1 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 11 Abs. 2 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 12 Abs. 1 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-006 Art. 12 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 aufgehoben 2017-006 Art. 13 Abs. 1 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 13 Abs. 1bis 08.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-030 Art. 13 Abs. 4 08.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-030 Art. 15 Abs. 1 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 16 Abs. 1 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030 Art. 17 Abs. 2 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-030

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