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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut

Confederation · 0.444.145.41 · treaty

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Contents: 14 provisions
  1. Art. I
  2. Art. II
  3. Art. III
  4. Art. IV
  5. Art. V
  6. Art. VI
  7. Art. VII
  8. Art. VIII
  9. Art. IX
  10. Art. X
  11. Art. XI
  12. Art. XII
  13. Art. XIII
  14. Art. XIV

14 provisions

Art. I

(1) Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgütern im Verhältnis beider Vertragsparteien. (2) Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von Kulturgütern, die im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind.

Art. II

(1) Kulturgüter dürfen in eine der Vertragsparteien eingeführt werden, sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Ausfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei erfüllt worden sind. Verlangt das Recht einer Vertragspartei für die Ausfuhr von Kulturgütern eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden der anderen Vertragspartei vorzulegen. (2) Bei der Zolldeklaration sind anzugeben: a. der Objekttyp des Kulturguts; b. möglichst genaue Angaben zur Datierung und zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort des Kulturguts.

Art. III

(1) Eine Vertragspartei kann bei der anderen Vertragspartei auf Rückführung eines Kulturguts klagen, das rechtswidrig in deren Gebiet eingeführt worden ist. (2) Die Klage kann vor den zuständigen Richtern der Vertragspartei geltend gemacht werden, in der sich das Kulturgut befindet. (3) Über die Voraussetzungen der Klage ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in der sich das Kulturgut befindet. (4) Die zuständige Behörde gemäss Art. VIII dieser Vereinbarung in der Vertragspartei, in der sich das Kulturgut befindet, berät und unterstützt die klagende Vertragspartei nach Möglichkeit und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel: a. bei der Lokalisierung des Kulturguts; b. bei der Bestimmung des zuständigen Richters; c. bei der Vermittlung von spezialisierten Rechtsvertretern; d. im Hinblick auf die Aufbewahrung und konservatorischen Betreuung des Kulturguts bis zu dessen Rückführung.

Art. IV

(1) Die klagende Vertragspartei hat nachzuweisen: a. dass das Kulturgut einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehört; und b. dass es nach in Kraft treten dieser Vereinbarung rechtswidrig in die andere Vertragspartei eingeführt worden ist. (2) Ist der Schutz eines Kulturguts bei seiner Rückführung in das Gebiet der klagenden Vertragspartei wegen bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen oder anderen ausserordentlichen Ereignissen, die das kulturelle Erbe einer Vertragspartei gefährden, nicht gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei den Vollzug der Rückführung aussetzen, bis der Schutz des Kulturguts bei seiner Rückführung gewährleistet ist. (3) Die Rückführungsklage der Vertragspartei verjährt ein Jahr nachdem ihre Behörden Kenntnis erlangt haben wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist.

Art. V

(1) Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts gehen zulasten des ordentlichen Budgets der zuständigen Behörde der klagenden Vertragspartei. (2) Die klagende Vertragspartei hat der Person, die das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, im Zeitpunkt der Rückführung eine Entschädigung zu entrichten, die sich am Kaufpreis und an den notwendigen und nützlichen Aufwendungen zur Bewahrung und Erhaltung des Kulturguts orientiert. (3) Die Höhe der Entschädigung wird vom zuständigen Gericht in der Vertragspartei festgelegt, in der die Klage gemäss Art. III anhängig gemacht wurde. (4) Bis zur Bezahlung der Entschädigung hat die Person, die das Kulturgut zurückgeben muss, ein Retentionsrecht an diesem.

Art. VI

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung insbesondere bei den von dieser Vereinbarung betroffenen Kreisen wie den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden sowie den Verbänden des Kunsthandels bekannt zu machen.

Art. VII

Die klagende Vertragspartei verpflichtet sich, den angemessenen Schutz zurückgeführter Kulturgüter, ihre Zugänglichkeit und Verfügbarkeit für die Forschung und Ausstellungen im Gebiet der anderen Vertragspartei zu erleichtern.

Art. VIII

(1) Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind: a. in der Republik Italien: das Dipartimento per la Ricerca, l’Innovazione e l’Organizzazione, Ministero per i Beni e le Attività Culturali; b. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Fachstelle Kulturgütertransfer (Bundesamt für Kultur), Eidgenössisches Departement des Innern. (2) Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, direkt zusammenzuarbeiten. (3) Die zuständigen Behörden tauschen nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Telefon- und Faxnummern aus und benennen soweit möglich eine Kontaktperson mit Kenntnissen der Sprache der anderen Vertragspartei. (4) Die zuständigen Behörden melden einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden nach den Absätzen 1 und 2.

Art. IX

(1) Die Vertragsparteien melden einander über die zuständigen Behörden gemäss Art. VIII dieser Vereinbarung Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kulturgüter der im Anhang aufgeführten Kategorien betreffen. (2) Die Vertragsparteien melden einander umgehend allfällige Änderungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts im Bereich des Kulturgütertransfers.

Art. X

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), Interpol (Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.

Art. XI

(1) Die zuständigen Behörden gemäss Art. VIII dieser Vereinbarung überprüfen periodisch die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs fördern. (2) Vertreter der zuständigen Behörden treten während der Laufzeit dieser Vereinbarung zusammen, und zwar abwechselnd in Italien und in der Schweiz; ein Treffen kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Kulturgütertransfer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Art. XII

Durch diese Vereinbarung werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, nicht berührt.

Art. XIII

(1) Die zuständigen Behörden gemäss Art. VIII dieser Vereinbarung können ihre Meinungen über die Durchführung dieser Vereinbarung im Allgemeinen oder in Bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Austausch treffen. (2) Allfällige Streitigkeiten über Auslegung und Durchführung dieser Vereinbarung sind Gegenstand von Absprachen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.

Art. XIV

(1) Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der verfassungsmässigen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind. Diese tritt 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft. (2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird. (3) Die allfällige Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsklagen unberührt.

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