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Straßenverkehrsgesetz

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Contents: 124 provisions
  1. § 1 Zulassung
  2. § 1a Kraftfahrzeuge mit automatisierter Fahrfunktion
  3. § 1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung automatisierter Fahrfunktionen
  4. § 1c Evaluierung
  5. § 1d Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen
  6. § 1e Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage
  7. § 1f Pflichten der Beteiligten beim Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion
  8. § 1g Datenverarbeitung
  9. § 1h Nachträgliche Aktivierung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
  10. § 1i Erprobung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
  11. § 1j Verordnungsermächtigung
  12. § 1k Ausnahmen
  13. § 1l Evaluierung
  14. § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
  15. § 2a Fahrerlaubnis auf Probe
  16. § 2b Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
  17. § 2c Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt
  18. § 2d Digitaler Führerschein
  19. § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
  20. § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem
  21. § 4a Fahreignungsseminar
  22. § 4b Evaluierung
  23. § 4c Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß
  24. § 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
  25. § 5a
  26. § 5b Unterhaltung der Verkehrszeichen
  27. § 6 Verordnungsermächtigungen
  28. § 6a Gebühren
  29. § 6b Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
  30. § 6c Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten
  31. § 6d Auskunft und Prüfung
  32. § 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
  33. § 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung
  34. § 6g Internetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
  35. § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
  36. § 8 Ausnahmen
  37. § 8a Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
  38. § 9 Mitverschulden
  39. § 10 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
  40. § 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
  41. § 12 Höchstbeträge
  42. § 12a Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter
  43. § 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
  44. § 13 Geldrente
  45. § 14 Verjährung
  46. § 15 Verwirkung
  47. § 16 Sonstige Gesetze
  48. § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
  49. § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
  50. § 19 Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
  51. § 19a Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen
  52. § 20 Örtliche Zuständigkeit
  53. § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
  54. § 22 Kennzeichenmissbrauch
  55. § 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
  56. § 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
  57. § 23 Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß
  58. § 24 Bußgeldvorschriften
  59. § 24a 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
  60. § 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
  61. § 25 Fahrverbot
  62. § 25a Kostentragungspflicht des Halters
  63. § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
  64. § 26a Bußgeldkatalog
  65. § 27 Informationsschreiben
  66. § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
  67. § 28a Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
  68. § 28b
  69. § 29 Tilgung der Eintragungen
  70. § 30 Übermittlung
  71. § 30a Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
  72. § 30b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
  73. § 30c Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
  74. § 31 Registerführung und Registerbehörden
  75. § 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
  76. § 33 Inhalt der Fahrzeugregister
  77. § 34 Erhebung der Daten
  78. § 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
  79. § 36 Abruf im automatisierten Verfahren
  80. § 36a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
  81. § 36b Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes
  82. § 37 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
  83. § 37a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
  84. § 37b Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413
  85. § 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission
  86. § 38 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke
  87. § 38a Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke
  88. § 38b Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke
  89. § 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
  90. § 39a Auskunft über Daten
  91. § 40 Übermittlung sonstiger Daten
  92. § 41 Übermittlungssperren
  93. § 42 Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
  94. § 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger
  95. § 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
  96. § 45 Anonymisierte Daten
  97. § 46 Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten
  98. § 47 Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
  99. § 48 Registerführung und Registerbehörden
  100. § 49 Zweckbestimmung der Register
  101. § 50 Inhalt der Fahrerlaubnisregister
  102. § 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
  103. § 52 Übermittlung
  104. § 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
  105. § 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
  106. § 56 Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
  107. § 57 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke
  108. § 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern
  109. § 59 Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
  110. § 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger
  111. § 61 Löschung der Daten
  112. § 62 Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
  113. § 63 Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
  114. § 63a Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit automatisierter Fahrfunktion
  115. § 63b Verordnungsermächtigungen
  116. § 63c Datenverarbeitung im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen
  117. § 63d Informationen an die Halter
  118. § 63e Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement
  119. § 63f Verkehrsunfallforschung, Verordnungsermächtigung
  120. § 63g Datenverarbeitung zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs
  121. § 64 Gemeinsame Vorschriften
  122. § 65 Übergangsbestimmungen
  123. Anlage (zu § 24a)
  124. Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1099)- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Proposed changes to this act

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124 provisions

§ 64 Gemeinsame Vorschriften

(1) Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Geburtsname, 2. Familienname, 3. Vornamen, 4. Tag der Geburt, 5. Geburtsort, 6. Geschlecht, 7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlasst hat, sowie 8. Datum und Aktenzeichen des zugrunde liegenden Rechtsakts. Enthält das Fahreignungsregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten. (2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für das Meldewesen zuständigen Behörden übertragen werden, sofern kein neues Kennzeichen erteilt werden muss oder sich die technischen Daten des Fahrzeugs nicht ändern. (3) Die Vorschriften der Abschnitte IV bis VI sind für den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend.

Propose a change

§ 65 Übergangsbestimmungen

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. (2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald 1. sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist, 2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und 3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können. Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird. (2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind. (3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt: 1. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. 2. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt a) für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird, b) für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung. 3. Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt. 4. Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen: Punktestand vor dem 1. Mai 2014 | Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014 Punktestand | Stufe 1 – 3 | 1 | Vormerkung (§ 4 Absatz 4) 4 – 5 | 2 6 – 7 | 3 8 – 10 | 4 | 1: Ermahnung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1) 11 – 13 | 5 14 – 15 | 6 | 2: Verwarnung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2) 16 – 17 | 7 > = 18 | 8 | 3: Entzug (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3) Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. 5. Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt: a) Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert. b) Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind. c) Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen. d) Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden. e) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen. 6. Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem. 7. Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar. (4) Solange der Abruf des Lichtbildes nach § 2d Absatz 5 Satz 2 technisch noch nicht möglich ist, muss abweichend von § 2d Absatz 4 das Lichtbild noch nicht im digitalen Führerschein enthalten sein. (4) Auf Unfälle, die sich vor dem 1. Oktober 2026 ereignet haben, ist § 8 Nummer 1 in seiner bis zum Ablauf des 30. September 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden. (6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist. (7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

Propose a change

Anlage (zu § 24a)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1045) Liste der berauschenden Mittel und Substanzen Berauschende Mittel | Substanzen Heroin | Morphin Morphin | Morphin Cocain | Cocain Cocain | Benzoylecgonin Amfetamin | Amfetamin Designer-Amfetamin | Methylendioxyamfetamin (MDA) Designer-Amfetamin | Methylendioxyethylamfetamin (MDE) Designer-Amfetamin | Methylendioxymetamfetamin (MDMA) Metamfetamin | Metamfetamin

Propose a change

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1099)- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), mit folgenden Maßgaben: a) § 24a findet bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung. b) Für die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Zulassungen dürfen die örtlichen Fahrzeugregister von den für die Zulassung zuständigen Behörden unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 1, §§ 32 bis 35, 37 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 1 bis 3, 5, 8 und 15 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305) bis zum 31. Dezember 1993 weitergeführt werden. c) Nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte Zulassungen dürfen an das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt und dort unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 2, §§ 32 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 4, 5, 12 Abs. 1, §§ 13 bis 15, 17 der Fahrzeugregisterverordnung bis zum 31. Dezember 1993 verarbeitet werden. d) Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrzeugregisterverordnung, die sich auf das Versicherungskennzeichen beziehen, gelten erst ab 1. Januar 1991; § 34 Abs. 5 Satz 2 gilt erst ab 1. März 1991. e) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Festlegung von Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke und von Erkennungsnummern nach § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Ermächtigung ist bis zum 31. Dezember 1991 befristet. f) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf das bestehende Zentrale Fahrerlaubnisregister für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter entsprechender Anwendung der §§ 29 bis 30a des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 13a bis 13d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bis zu einer gesetzlichen Regelung über die Übernahme in das Verkehrszentralregister weiterführen. g) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen können bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden. h) Für Maßnahmen nach den Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe tritt an die Stelle der Regelung des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes die entsprechende Regelung, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt. i) Die §§ 7 bis 20 des Straßenverkehrsgesetzes finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind. ...

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