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Verordnung über den Swisslos Sportfonds

Basel-Landschaft · 369.11 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 § 12a * …

13 provisions

§ 1

Ziel 1 Der Swisslos Sportfonds hat die Förderung sportlicher Tätigkeiten und die Schaffung günstiger Voraussetzungen für sportliche Aktivitäten zum Ziel.

§ 2

Mittel 1 Dem Swisslos Sportfonds werden jährlich 25 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie sowie fallweise anderweitige Zuwendungen zugewiesen. 2 In Abweichung zum in Abs. 1 festgelegten Prozentsatz werden dem Swisslos Sportfonds in den Jahren 2021 bis und mit 2028 30 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie zugewiesen. * 3 Nicht beanspruchte Mittel dienen als Rückstellung für grössere Vorhaben.

§ 3

Beiträge 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Swisslos Sportfonds. 2 Beiträge, die aufgrund falscher oder irreführender Angaben zu Unrecht ausgerichtet oder zweckentfremdet verwendet wurden, können vom Regierungsrat zurückgefordert werden. 3 Bei einem Verstoss gegen die Ethik-Charta des Schweizer Sports können zugesprochene Beiträge vom Regierungsrat gekürzt oder zurückgefordert werden. *

§ 4

Verwaltung 1 Das Sportamt verwaltet den Swisslos Sportfonds. 1) SGS 100 2) SGS 310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010 2 369.11 2 Es veröffentlicht regelmässig im Amtsblatt und auf der Homepage www.sportbl.ch, in der Regel im 1. Quartal, eine Zusammenstellung sämtlicher gesprochener Beiträge und informiert umfassend und transparent über die Beitragszuweisungen.

§ 5

Kompetenzen 1 Der Regierungsrat legt im Rahmen des Aufgaben und Finanzplans jährliche Gesamtbeiträge für die einzelnen Unterstützungsbereiche fest. 2 Das Sportamt beziehungsweise der Regierungsrat richten im Rahmen der festgelegten Gesamtbeiträge und in Anlehnung an die Ausgabenkompetenzen gemäss Finanzhaushaltsgesetz die einzelnen Beiträge aus. 3 Der Regierungsrat kann, insbesondere bei aussergewöhnlichen Beitragsgesuchen, beratend die Sportkommission beiziehen. Diese unterbreitet dem Regierungsrat jeweils einen Vorschlag.

§ 6

Beitragsberechtigung 1 Beiträge können geleistet werden an: a. kantonale Sportverbände oder Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, sofern sie der Swiss Olympic Association angeschlossen sind; b. regionale Sportverbände oder Sportorganisationen, sofern aus der Namensgebung der Bezug zum Kanton Basel-Landschaft klar hervorgeht; c. Einzelpersonen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft; d. * … e. Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft.

§ 7

Beitragsleistungen 1 Beiträge können geleistet werden für: a. Jahresbeiträge; b. Sportlager; c. Talent- und Leistungssport; d. vom nationalen Verband anerkannte Sporttrainingsstützpunkte der Region Nordwestschweiz; e. Ausbildung von Leitenden und Kader; f. Beschaffung von Sportmaterial; g. Organisation und Durchführung von kantonalen, regionalen, nationalen oder internationalen Sportanlässen; h. Jubiläen von Verbänden und Vereinen; i. Teilnahme an internationalen Wettkämpfen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010 3 369.11 j. Sportanlagen. 2 Die Einzelheiten werden in den Anhängen zu dieser Verordnung geregelt.

§ 8

Ausschluss von Beiträgen 1 Keine Beiträge werden gewährt an: a. Landkauf; b. Anlagen, die keinem sportlichen Zweck dienen; c. Sportanlagen, die rein kommerziell genutzt werden; d. Betriebskosten einer Anlage; e. Sportveranstaltungen mit rein kommerziellem Charakter ohne gemeinnützigen Zweck.

§ 9

Gesuche 1 Gesuche sind über die Online-Formulare unter sportfonds.bl.ch einzureichen. 2 Verbände und Vereine haben bei ihrer ersten Gesuchstellung Statuten, das Gründungsprotokoll sowie Vorstands- und Mitgliederlisten beizulegen.

§ 10

Promotion von Swisslos Sportfonds 1 Es werden jährlich finanzielle Mittel, maximal CHF 50'000.–, für die Promotion und Kommunikation vom Swisslos Sportfonds vorgesehen.

§ 11

Verwendung von Logos, Inseraten und Banden 1 Die Begünstigten sind verpflichtet, die Unterstützung aus dem Swisslos Sportfonds sichtbar zu machen. 2 Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wird der Beitrag reduziert und im Wiederholungsfall gestrichen.

§ 12

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten 1 Mit Mitteln des Swisslos Sportfonds können zudem finanziert werden: a. die Beschaffung von Sportgeräten, Veranstaltungs- und Instruktionsmaterial durch das Sportamt, die den Vereinen, Gemeinden und Schulen leihweise zur Verfügung gestellt werden; b. der Baselbieter Sportpreis sowie die Anerkennungs- und Förderpreise gemäss der Sportpreisverordnung3) inklusive die mit der Preisverleihung entstehenden Ausgaben; c. spezielle Aktionen und Pilotprojekte. 3) SGS 369.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010 4 369.11 2 Aus dem Swisslos Sportfonds können Beiträge geleistet werden, wenn Baselbieter Sportorganisationen aufgrund von behördlichen Massnahmen wegen Ereignissen im Bereich der höheren Gewalt Mehraufwände entstehen. *

§ 13 § 12a * …

Mitwirkung Sportkommission 1 Vor der Änderung dieser Verordnung und ihrer Anhänge ist die Fachkommission für Sportfragen (Sportkommission) anzuhören. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010 5 369.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.01.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.010 22.09.2020 01.10.2020 § 12a eingefügt GS 2020.075 08.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 2 geändert GS 2020.111 19.12.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2023.107 19.12.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 1, Bst. d. aufgehoben GS 2023.107 19.12.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 2 eingefügt GS 2023.107 19.12.2023 01.01.2024 § 12a aufgehoben GS 2023.107 19.12.2023 01.01.2024 Anhang 01 Inhalt geändert GS 2023.107 19.12.2023 01.01.2024 Anhang 02 Inhalt geändert GS 2023.107 19.12.2023 01.01.2024 Anhang 03 Inhalt geändert GS 2023.107 19.12.2023 01.01.2024 Anhang 04 Inhalt geändert GS 2023.107 19.12.2023 01.01.2024 Anhang 05 Inhalt geändert GS 2023.107 19.12.2023 01.01.2024 Anhang 06 Inhalt geändert GS 2023.107 19.12.2023 01.01.2024 Anhang 07 Inhalt geändert GS 2023.107 19.12.2023 01.01.2024 Anhang 08 Inhalt geändert GS 2023.107 19.12.2023 01.01.2024 Anhang 09 Inhalt geändert GS 2023.107 19.12.2023 01.01.2024 Anhang 10 Inhalt geändert GS 2023.107 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010 6 369.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.01.2020 01.01.2020 Erstfassung GS 2020.010 § 2 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.111 § 3 Abs. 3 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.107 § 6 Abs. 1, Bst. d. 19.12.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.107 § 12 Abs. 2 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.107 § 12a 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.075 § 12a 19.12.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.107 Anhang 01 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 02 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 03 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 04 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 05 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 06 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 07 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 08 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 09 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 10 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010 SGS 369.11 – Anhang 1 1/3 Anhang 1: Jahresbeiträge an kantonale und regionale Verbände / Vereine / Institutionen sowie Spitzensportvereine 1.1. kantonale und regionale Sportverbände 1.2. Vereine (sofern kein kantonaler oder regionaler Verband existiert, mit Ausnahme von Sportvereinen mit ausserordentlich hohen Infrastrukturkosten): 1.3. Institutionen (Sportorganisationen, die keinem Sportverband oder Verein zugeordnet werden können) 1.4. Beiträge an Baselbieter Spitzensportvereine (Verein, der eine Teamsportart betreibt und in einer der beiden höchsten nationalen Ligen spielt) - an Vereine, sofern ein kantonaler oder regionaler Verband existiert und keine ausserordentlich hohen Infrastrukturkosten bestehen (Wasser- oder Eismieten, eigene Sportanlagen). - an Spitzensportvereine, die keine Nachwuchsförderung betreiben (mindestens 1 Juniorenteam nimmt am Meisterschaftsbetrieb teil) 3.1. Kantonale und regionale Sportverbände: - Grundbeitrag (10 Punkte) - Anzahl Mitglieder der angeschlossenen Vereine mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft (Aktive über 20 Jahre: 1 Punkt pro 100 Mitglieder; Jugendliche bis 20 Jahre: 5 Punkte pro 100 Mitglieder) - Anzahl angeschlossene Vereine mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft (0,5 Punkte pro Verein) - Beiträge für höhere Kosten (eigene Sportanlagen, hohe Benützungsgebühren, spezielle Kosten) - Profitieren Vereine, die einem kantonalen oder regionalen Verband angeschlossen sind, direkt von Jahresbeiträgen, so wird nur der Grundbeitrag für die Berechnung des Jahresbeitrags berücksichtigt. 3.2. Vereine: - Grundbeitrag (5 Punkte) - Anzahl Mitglieder (Aktive über 20 Jahre: 1 Punkt pro 100 Mitglieder; Jugendliche bis 20 Jahre mit 5 Punkten pro 100 Mitglieder) - Beiträge für höhere Kosten (eigene Sportanlagen, hohe Benützungsgebühren, spezielle Kosten) SGS 369.11 – Anhang 1 2/3 3.3. Institutionen: Bewertungskriterien: - Bewegungs- und Sportbetätigung - aktive Bewegungs- und Sportförderung - Organisationsgrad - Jugendaktivität - Trainer- und Funktionärsausbildung Die Bewertung erfolgt mit den Prädikaten tief (1 Punkt), mittel (2 Punkte) und hoch (3 Punkte). 3.4. Aufgrund der errechneten Punkte wird der Jahresbeitrag ermittelt. Für kantonale und regionale Sportverbände und Einzelvereine werden CHF 250.– pro Punkt ausbezahlt; für Institutionen CHF 1'000.– pro Punkt. Der Regierungsrat kann den Betrag pro Punkt jährlich neu festlegen. 3.5. Sonderregelung: Institutionen oder Organisationen, die nicht in den vorgegebenen Kategorien eingeordnet werden können, werden als Einzelfall beurteilt. 3.5.1. Die Interessensgemeinschaft Baselbieter Sportverbände erhält aufgrund ihrer Aufwände einen Pauschalbeitrag. 3.6. Die für die Berechnung notwendigen Daten werden jährlich erhoben. 3.7. Beiträge an Baselbieter Spitzensportvereine: Kriterien: - Leistungsausweis aller Teams der letzten 3 Jahre - Vereinsrechnungsabschluss mit separat ausgewiesenen Aufwendungen für das Leistungsteam (beide höchsten nationalen Ligen) der letzten 3 Jahre - Mitgliederstruktur (Anzahl Aktivmitglieder und Nachwuchsspieler (U20)) - Einstufung der Sportart bei Swiss Olympic 3.7.1. Beitragsberechnung a) Sockelbeitrag unter der Berücksichtigung des Leistungsausweises: Höchste nationale Liga CHF 10'000.– Zweithöchste nationale Liga CHF 6'000.– b) Faktor auf Grund der Kostenintensität Massgebend zur Bestimmung der Kostenintensität sind die ausgewiesenen Aufwendungen für das Leistungsteam (beide höchste nationalen Ligen) innerhalb der Vereinsrechnung des abgelaufenen Vereinsjahres: CHF 0 bis CHF 50‘000.– Faktor: 0.5 CHF 50‘001.– bis CHF 100‘000.– Faktor 2 CHF 100‘001.– bis CHF 200‘000.– Faktor 2.5 über CHF 200'001.– Faktor: 4 SGS 369.11 – Anhang 1 3/3 c) Einstufung nach Sportarten laut Swiss Olympic: Faktor: Einstufung 1 + 2 1.0 Einstufung 3 + 4 0.9 Ohne Einstufung 0.8 3.7.2. Maximal kann ein jährlicher Beitrag von CHF 40‘000.– pro Spitzensportverein ausgeschüttet werden. Dieser Beitrag ist zweckgebunden für das jeweilige Team bzw. die jeweiligen Teams in den höchsten beiden nationalen Ligen. 3.8. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupassen. Das Gesuch ist jährlich bis spätestens 31. Januar online über sportfonds.bl.ch einzureichen. Bei zu später Eingabe wird der Beitrag nicht ausbezahlt. SGS 369.11 – Anhang 2 1/2 Anhang 2: Sportlager 1.1. Sportvereine, Sportverbände und Sportorganisationen, welche Sportlager (auch mit integrierten Wettkämpfen im Ausland) mit Teilnehmenden bis zum 20. Altersjahr durchführen, sofern das Lager von ausgebildeten und anerkannten Leitenden (J+S, Sportlehrpersonen) geführt und geleitet wird. Sportlager müssen von der gesuchstellenden Organisation geplant, organisiert und durchgeführt werden. 1.2. Inklusionssportlager und Sportlager für Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung und mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. 2.1. an die Teilnahme oder Entsendung von Sportlerinnen und Sportlern an kantonale, regionale oder nationale Sportveranstaltungen oder Meisterschaften. 2.2. an Sportlager mit integrierter Wettkampfteilnahme in der Schweiz (Bsp. Teilnahme am ETF). 2.3. an Sportlager, welche von einem Verein mit Sitz in einem anderen Kanton durchgeführt werden. Sportlager Bedingungen Unterstützungsbeitrag - Lager mit mindestens 5 Teilnehmenden bis zum 20. Altersjahr - Lager von mindestens 3 vollen Tagen (Beispiel: Freitagvormittag bis Sonntagabend ) - 4 Stunden Sportaktivitäten pro Tag - Für Reisetage wird höchstens ein halber Tag angerechnet, sofern mindestens 2 Stunden Sportunterricht erteilt werden. Teilnehmende bis zum 20. Altersjahr: Sportlager mit Übernachtung: CHF 20.–/Tag ohne Übernachtung: CHF 5.–/Tag für Lagersport/Trekkinglager: mit Übernachtung: CHF 10.–/Tag ohne Übernachtung: CHF 5.–/Tag 3.1. Es werden alle teilnehmenden Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz und Liechtenstein angerechnet, auch die Unter-20-Jährigen, welche eine Leitungsfunktion wahrnehmen. Die Teilnehmenden müssen Vereinsmitglieder sein und regelmässig die Vereinstrainings besuchen. Pro anerkannte J+S-Leiterin bzw. pro anerkannter J+S- Leiter können maximal 24 Kinder angerechnet werden (Ausnahme: für Sportlager für Menschen mit einer Beeinträchtigung besteht seitens der Leiterpersonen keine J+S- Pflicht). Sofern ein Regionalverband ein Sportlager durchführt, sind nur die Teilnehmenden mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft beitragsberechtigt. 3.2. Es können auch Pauschalbeiträge geleistet werden. SGS 369.11 – Anhang 2 2/2 3.3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe für Sportlager für Menschen mit einer Beeinträchtigung: Inklusionssportlager und Sportlager für Menschen mit einer Beeinträchtigung Bedingungen Unterstützungsbeitrag - Lager mit mindestens 5 Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung und mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft (Jugend- und Erwachsenensport) - Lager von mindestens 3 vollen Tagen (Beispiel: Freitagvormittag bis Sonntagabend ) - mindestens 2 Sportaktivitäten pro Tag - Für Reisetage wird höchstens ein halber Tag angerechnet, sofern mindestens 2 Stunden Sportunterricht erteilt werden. Sportlager mit Übernachtung: CHF 20.–/Tag ohne Übernachtung: CHF 5.–/Tag 3.4. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupassen. - Das Gesuch ist bis spätestens 1 Woche vor Lagerbeginn zusammen mit der Ausschreibung, dem Trainingsprogramm und dem Budget online über sportfonds.bl.ch einzureichen. - Die Verwaltung des Swisslos Sportfonds hat das Recht, sich vor Ort von den Angaben des Gesuchstellers zu überzeugen. 5. Abrechnung: Die Abrechnungsunterlagen müssen bis spätestens 6 Monate nach der Durchführung über den per E-Mail zugesandten Link hochgeladen werden. Folgende Unterlagen sind bei der Abrechnung zwingend notwendig: Lagerabrechnung, Zahlungsbelege, Teilnehmerinnen- und Teilnehmerliste, definitives Lagerprogramm. Bei zu später Einreichung der Abrechnung wird der Beitrag nicht ausbezahlt. Bei einem allfälligen Überschuss, welcher durch den Beitrag aus dem Swisslos Sportfonds entstehen kann, muss dieser in die Jugendförderung bzw. in den Sportbetrieb der Sportorganisation reinvestiert werden. SGS 369.11 – Anhang 3 1/3 Anhang 3: Leistungssportlerinnen und Leistungssportler 1.1. Aktive Leistungssportlerinnen und Leistungssportler bis am Ende des Kalenderjahres ihres vollendeten 23. Altersjahres mit Wohnsitz (im Eingabejahr zwingend mindestens 6 Monate) im Kanton Basel-Landschaft. Die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler müssen einem Regional- oder Nationalkader angehören. 1.2. Aktive Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, welche realistische Chancen auf eine Teilnahme an Olympischen Spielen / Paralympics besitzen und Mitglied des Baselbieter Olympia-Teams oder des Baselbieter Potential-Teams sind. 1.3. Aktive Leistungssportlerinnen und Leistungssportler ab dem 24. Altersjahr mit Wohnsitz (im Eingabejahr zwingend mindestens 6 Monate) im Kanton Basel-Landschaft. Die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler betreiben eine nicht olympische Sportart beziehungsweise Disziplin und sind im Besitz einer Swiss Olympic Card Bronze, Silber oder Gold. 2. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Mit der Beurteilung und Beitragszahlung wird das Sportamt beauftragt. 2.1. Beurteilungskriterien für die Leistungssportlerin bzw. den Leistungssportler: - Mitglied der Leistungssportförderung Baselland und im Besitz der Swiss Olympic Talent Card national. Bei Sportarten, welche keine Talent Cards vergeben: Mitglied der Leistungssportförderung Baselland oder national auf Rang 1–3 in der U20/U23 - Mitglied des Baselbieter Potential-Teams und im Besitz der Swiss Olympic Talent Card national oder im Besitz der Swiss Olympic Elite Card - Mindestalter: 12 Jahre - Höchstalter: vollendetes 23. Altersjahr - Minimale jährliche Ausgaben von CHF 3'000.– 2.1.1. Beitragsberechnung: a) Sockelbeitrag je nach Leistungsniveau: gemäss Swiss Olympic Cards Nachwuchs Elite National Gold Silber Bronze Elite CHF 2'000.– CHF 4'000.– CHF 3'500.– CHF 3‘000.– CHF 2'500.– b) Faktor aufgrund internationaler Einsätze: Für internationale Einsätze (Wettkämpfe der international höchsten Kategorie (Junioren/Elite)) – gemäss Aufgebot des nationalen Sportverbands oder von Swiss Olympic: Faktor: 1.5 SGS 369.11 – Anhang 3 2/3 Für internationale Erfolge (Olympische Spiele/Weltmeisterschaften/ Europameisterschaften: Rang 1-8, Wettkämpfe der international höchsten Kategorie: Rang 1-3): Faktor: 2.0 c) Faktor auf Grund der Kostenintensität: Jährliche Gesamtkosten (inklusive Reisekosten): CHF 3'000.– bis CHF 20'000.– Faktor: 1 Grösser als CHF 20'000.– Faktor: 2 Sockelbeitrag multipliziert mit Faktor für internationale Einsätze multipliziert mit Faktor Kostenintensität (ergibt Gesamtbetrag). 2.1.2. Beitragshöhe: - Mindestbeitrag CHF 2'000.– / Maximalbeitrag CHF 8'000.– (max. 33 % der Gesamtkosten, wobei der Sockelbeitrag fix bleibt). - Bei Sportarten, die Swiss Olympic nicht angeschlossen sind, werden Pauschalbeiträge zwischen CHF 1'000.– und maximal CHF 6‘000.– ausbezahlt. 2.2. Beurteilungskriterien für Mitglieder des Baselbieter Olympia-Teams: - Das Sportamt bestimmt auf Empfehlung des nationalen Verbands die Mitglieder des Baselbieter Olympia-Teams und des Baselbieter Potential-Teams. - Mitglieder des Baselbieter Olympia-Teams mit einer gültigen Swiss Olympic Card (Gold, Silber, Bronze oder Elite) und mit realistischen Chancen auf eine Teilnahme an Olympischen Spielen / Paralympics oder Weltmeisterschaften können einen Pauschalbeitrag erhalten. Sollte der Beitrag über den Swisslos Sportfonds einen Einfluss auf die jährliche finanzielle Unterstützung der Stiftung Schweizer Sporthilfe haben, kann dieser angepasst werden. - Der jährliche Beitrag für Einzelsportlerinnen und Einzelsportler beträgt maximal CHF 12'000.–; Teamsportlerinnen und Teamsportler können mit einem Beitrag von maximal CHF 6‘000.– unterstützt werden. - Zwischen den Sportlerinnen und Sportlern und dem Sportamt wird eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. 2.3. Beurteilungskriterien für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler ab dem 24. Altersjahr (nicht olympisch): - Leistungssportlerinnen und Leistungssportler mit einer gültigen Swiss Olympic Card (Gold, Silber, Bronze). Sollte der Beitrag über den Swisslos Sportfonds einen Einfluss auf die jährliche finanzielle Unterstützung der Stiftung Schweizer Sporthilfe haben, kann dieser angepasst werden. - Der jährliche Beitrag für Einzelsportlerinnen und Einzelsportler beträgt maximal CHF 10'000.–; Teamsportlerinnen und Teamsportler können mit einem Beitrag von maximal CHF 5'000.– unterstützt werden. 2.4. Sportmedizinische Untersuchungen: Beiträge an die Kosten von sportmedizinischen Untersuchungen bei anerkannten Ärzten mit Fähigkeitsausweis Sportmedizin (SGSM) können geleistet werden, sofern diese Teil des Förderprogramms für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler sind und die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden. SGS 369.11 – Anhang 3 3/3 3. Beitragsgesuch: Das Gesuch ist bis zum 31. Januar des entsprechenden Kalenderjahres online über sportfonds.bl.ch einzureichen. Bei zu später oder unvollständiger Einreichung wird kein Beitrag ausbezahlt. SGS 369.11 – Anhang 4 1/3 Anhang 4: Sporttrainingsstützpunkte im Leistungssport Organisationen, die vom nationalen Sportverband anerkannte Sporttrainingsstützpunkte betreiben. In der Region kann pro Sportart nur 1 Sporttrainingsstützpunkt unterstützt werden. Als Sporttrainingsstützpunkte werden anerkannt: - Ansammlung von Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern aus regionalen oder nationalen Kadern zum gemeinsamen Training unter qualifizierter Trainingsleitung. Anforderungen an Teilnehmende: Training in Leistungsgruppe, regelmässiges Training. - verbandsanerkannter oder durch eine Interessengemeinschaft gebildeter Trainingsstützpunkt; vereinsübergreifend für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler einer Sportart. - sämtliche von den nationalen Verbänden definierten Sporttrainingsstützpunkte. 2. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Mit der Beurteilung und Beitragszahlung wird das Sportamt beauftragt. 2.1. Pauschalbeiträge: Pauschalbeiträge zwischen CHF 3‘000.– und CHF 10‘000.– sind möglich: - bei einer Jahresrechnung im Nachwuchsleistungssport unter CHF 50'000.– (separate Jahresrechnung muss ausgewiesen werden) - bei weniger als 5 Sportlerinnen und Sportler in einem Sporttrainingsstützpunkt mit einer Swiss Olympic Talent Card National oder Regional - bei vorübergehend fehlender Traineranerkennung (Diplomtrainer (DTL) oder Berufstrainer (BTL)) 2.2. Beitragsberechnung bei einem Jahresbudget im Nachwuchsleistungssport von über CHF 50‘000.–: a) Sockelbeitrag: Sockelbeitrag von CHF 20'000.– b) Faktor aufgrund der Kostenintensität: Gesamtauslagen pro Jahr für den Sporttrainingsstützpunkt, inklusive Infrastrukturkosten gemäss Budget / Jahresrechnung: CHF 50'000.– bis CHF 75'000.– Faktor: 1.0 CHF 75'000.– bis CHF 150'000.– Faktor: 1.5 Grösser als CHF 150'000.– Faktor: 2.0 SGS 369.11 – Anhang 4 2/3 c) Einstufung nach Leistung: Die Kadermitglieder eines Sporttrainingsstützpunktes werden gemäss der Einstufung nach Leistungsniveau mit Punkten beurteilt. Zusätzlich werden auch die Trainerinnen und Trainer je nach Anerkennung mit Punkten beurteilt. Die daraus resultierenden Punkte werden mit CHF 100.– multipliziert. Bei Sporttrainingsstützpunkten, welche ihren festen Trainingsstandort im Kanton Basel- Landschaft haben, können alle Kadermitglieder mit Swiss Olympic (Talent) Cards angerechnet werden. Bei Sporttrainingsstützpunkten, welche ihren festen Trainingsstandort ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft haben, können nur Baselbieter Sportlerinnen und Sportler mit Swiss Olympic (Talent) Cards angerechnet werden. d) Einstufung nach Sportart: Um der Bedeutung der Sportart gerecht zu werden, wird das Resultat mit folgendem Faktor multipliziert: Einstufung nach Sportarten laut Swiss Olympic: Faktor: Einstufung 1 + 2 1.0 Einstufung 3 + 4 0.8 Einstufung 5 0.6 Bei Sporttrainingsstützpunkten mit mehreren Sportarten wird der Faktor anteilmässig aufgrund der Anzahl Sportlerinnen und Sportler berechnet. Einstufung nach Leistungsniveau: Gemäss Swiss Olympic (Talent) Cards Nachwuchs Elite National Regional Gold Silber Bronze Elite 4 Punkte 1 Punkt 8 Punkte 7 Punkte 5 Punkte 4 Punkte Trainer Diplomtrainer Spitzensport Berufstrainer Leistungssport oder gleichwertige Ausbildung (bspw. Master of Science in Sportwissenschaften) 15 Punkte 10 Punkte 2.2.1. Beitragshöhe - Der Mindestbeitrag beträgt CHF 3'000.–. - Der Maximalbeitrag liegt bei CHF 70'000.–. 2.3. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupassen. SGS 369.11 – Anhang 4 3/3 2.4. Verdichtete Trainings vor Ort können von Sporttrainingsstützpunkten nicht separat als Sportlager angemeldet werden. 2.5. Neue Sporttrainingszentren können in den ersten 3Jahren einen pauschalen Startbeitrag zwischen CHF 3‘000.– und CHF 10‘000.– erhalten, ehe eine generelle Überprüfung der Beitragsleistungen erfolgt. 3. Beitragsgesuch: Das Gesuch ist online über sportfonds.bl.ch einzureichen, sobald die Swiss Olympic Talent Cards für die kommende Saison auf der Swiss Olympic Homepage veröffentlicht wurden. Der Beitrag wird jeweils aufgrund des Rechnungsabschlusses vom Vorjahr beziehungsweise aufgrund der eingereichten Unterlagen für die kommende Saison festgelegt. Nach Einreichung der kompletten Unterlagen wird der Beitrag jeweils für die kommende Saison ausbezahlt. Bei zu später oder nicht vollständiger Einreichung sowie bei unkorrektem Rechnungsabschluss kann der Beitrag reduziert werden. Sofern ein Sporttrainingsstützpunkt kein Gesuch während eines Rechnungsjahres einreicht, kann nachträglich kein Beitrag ausbezahlt werden. SGS 369.11 – Anhang 5 1/2 Anhang 5: Ausbildung von Leitenden und Kader kantonale oder regionale Sportverbände, welche Aus-, Fort- und Weiterbildungen von technisch und administrativ tätigen Personen durchführen. Sofern ein Regionalverband eine Kader- und Leiterausbildung durchführt, sind die Teilnehmenden mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft beitragsberechtigt. Vereinsfunktionäre mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, die den Lehrgang «Club Management» von Swiss Olympic oder vergleichbare Lehrgänge für ehrenamtlich tätige Funktionäre von Swiss Olympic erfolgreich absolviert haben. Die individuelle Begleitung von Leiterpersonen nach Vorgaben des Sportamts durch erfahrene Experten und Expertinnen über geeignete Programme. An die Teilnahme an Ausbildungskursen von Institutionen wie z.B., Bundesamt für Sport, J+S oder nationalen und internationalen Verbänden. Ausbildung Bedingungen Unterstützungsbeitrag Funktionärsausbildung: Ausbildung von Leitenden, Schiedsrichterausbildung, Sportforum, Sportseminar Durchführung durch kantonale oder regionale Verbände. CHF 40.– pro teilnehmende Person Individuelle Begleitung von Leiterpersonen durch erfahrene Expertinnen und Experten Die individuellen Begleitungen werden durch das Sportamt koordiniert und bewilligt. Die Expertinnen und Experten führen die Begleitung nach den Vorgaben des Sportamts durch. Pro Jahr werden maximal 100 Begleitungen durch das Sportamt bewilligt. Pro bewilligte individuelle Begleitung erhalten die Expertinnen und Experten einen Pauschalbeitrag von CHF 250.–. 3.1. Es können auch Pauschalbeiträge geleistet werden. 3.2. Vereinsfunktionäre, die den Lehrgang «Club Management» oder vergleichbare Lehrgänge für ehrenamtlich tätige Funktionäre von Swiss Olympic erfolgreich absolviert haben, erhalten einen Pauschalbeitrag von CHF 250.– an die Ausbildungskosten. 3.3. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupassen. SGS 369.11 – Anhang 5 2/2 - Das Gesuch ist spätestens 1 Woche vor Kursbeginn zusammen mit der Ausschreibung und dem Budget online über sportfonds.bl.ch einzureichen. - Die Verwaltung des Swisslos Sportfonds hat das Recht, sich vor Ort von den Angaben des Gesuchstellers zu überzeugen. 5. Abrechnung: Die Abrechnungsunterlagen müssen bis spätestens 6 Monate nach der Durchführung über den per E-Mail zugesandten Link hochgeladen werden. Folgende Unterlagen sind bei der Abrechnung zwingend notwendig: Abrechnung, Zahlungsbelege, Teilnehmerliste mit Wohnsitz, definitives Programm. Bei zu später Einreichung der Abrechnung wird der Beitrag nicht ausbezahlt. SGS 369.11 – Anhang 6 1/2 Anhang 6: Anschaffung von Sportmaterial Sportvereine, Sportverbände oder Sportorganisationen bei der Beschaffung von Sportmaterial und für den Sportbetrieb notwendige Hilfsgeräte, sofern die Kosten pro Sportgerät/Set den Betrag von CHF 1'000.– erreichen. Als sinnvolle Grösse für ein Sportgerät wird 1 Set (z.B. Hürden) bewertet, welches für die Sportausübung notwendig ist. Bei fix montierten Geräten gelten die Bestimmungen von Anhang 10, Sportanlagen. 2.1. an die Anschaffung von Motorsportgeräten (Motorboote, Motorräder), Tieren (Pferde, Hunde), Vereinsbussen, persönlichem Sportmaterial und von Verbrauchs- bzw. Kleinmaterial (Bälle, Schläger, Trikots, Trainer etc.) sowie von Standardmaterial einer Sporthalle (gemäss Schriftenreihe Sportanlagen BASPO „802 – Geräteliste“ Schulbedarf). Führen Anpassungen der Regeln und Spielbestimmungen von nationalen oder internationalen Verbänden dazu, dass das Standardmaterial in einer Sporthalle ersetzt werden muss, sind Beitragsleistungen an Sportvereine und Sportverbände möglich. 2.2. Sportorganisationen und -vereine, in denen der kommerzielle Nutzen eindeutig vor ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne der Freiwilligenarbeit im Sport steht. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Art der Anschaffung und wird mit einem Beitrag von 30–50 % unterstützt. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupassen. Anschaffung Prioritätsstufe Beispiele %-Satz Sportgeräte, Sportmaterial Geräte und Material, die für den Sportbetrieb und die Ausübung notwendig sind. Geräte und Material müssen zwingend im Besitz der Sportorganisation sein. Fussballtore, OL-Karten, Barren, Rhönräder, Unihockeybanden, etc. 50 % Sportgeräte mit grosser Kostenintensität Geräte und Material, die für den Sportbetrieb und die Ausübung notwendig sind, die Anschaffungskosten von einem Gerät jedoch CHF 20'000.– übersteigen. Segelflugzeug, Bobschlitten, Pistenfahrzeug, etc. 30 % Hilfsgeräte Für den Sportbetrieb und die Ausübung notwendige Hilfsgeräte Stoppuhren, Zeitmessanlagen, Ballmaschinen, Anzeigetafeln etc. 35 % SGS 369.11 – Anhang 6 2/2 3.1. Die jährlichen Beiträge an die Anschaffung von Sportmaterial werden auf CHF 30‘000.– pro Sportorganisation bzw. Sportverein begrenzt. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen die Höhe des begrenzten Beitrags pro Jahr anzupassen. 3.2. Bei einem Weiterverkauf eines durch den Swisslos Sportfonds mitfinanzierten Sportgeräts wird die Summe, welche aus dem Ertrag hervorgeht, bei einer nächsten Anschaffung in Abzug gebracht werden. Das Gesuch ist gemäss nachstehend aufgeführter Liste online über sportfonds.bl.ch einzureichen. Anschaffungswert: bis CHF 20'000.– bis spätestens 6 Monate nach dem Kauf des Sportmaterials zusammen mit den Rechnungskopien der Überweisungsbestätigung (E-Banking-Auszug) und einem auf die Organisation lautenden Einzahlungsschein (das Gesuch kann auch vor dem Kauf eingereicht werden); ab CHF 20'000.– bis spätestens 1 Monat vor dem Kauf des Sportmaterials zusammen mit einem 3-jährigen Investitionsplan. Bei zu später Einreichung des Gesuchs beziehungsweise der Abrechnung wird der Beitrag nicht ausbezahlt. 5. Abrechnung: Bei Anschaffungen im Wert von mehr als CHF 20'000.– oder bei der freiwilligen Gesuchstellung vor dem Kauf (bis CHF 20‘000.–) ist die Abrechnung zusammen mit den Rechnungskopien und der Überweisungsbestätigung (E-Banking-Auszug) innert 6 Monaten über den per E-Mail zugesandten Link hochzuladen. SGS 369.11 – Anhang 7 1/2 Anhang 7: Sportveranstaltungen die Durchführung von Veranstaltungen auf kantonaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene. Dies betrifft Sportveranstaltungen sowie offene Breitensportanlässe, für deren Teilnahme keine Vereins- oder Verbandszugehörigkeit erforderlich ist. 1.1. Organisationen mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, die kantonale, regionale oder nationale Sportveranstaltungen im Kanton Basel-Landschaft durchführen. 1.2. Sportveranstaltungen, welche durch eine Organisation mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft organisiert und durchgeführt werden und aus organisatorischen Gründen (z.B. Schneesport- oder Wassersportanlass) ausserkantonal abgehalten werden. In diesen Fällen gilt Absatz 1.1. sinngemäss. 1.3. Organisationen, die internationale Sportveranstaltungen (Europameisterschaften, Weltmeisterschaften, Swiss Top Sport-Event oder internationaler Anlass von grosser Bedeutung) im Kanton Basel-Landschaft durchführen. 1.4. ausserordentliche Finalturniere im Rahmen einer Meisterschaftsendphase, insbesondere im Juniorenbereich. 1.5. Gemeinden oder Sportorganisationen aus dem Kanton Basel-Landschaft, die Sportangebote im öffentlichen Raum für die ganze Bevölkerung, insbesondere für Erwachsene, anbieten. - an den ordentlichen Meisterschaftsbetrieb, vereinsinterne Anlässe sowie Show-Veranstaltungen. Zum Meisterschaftsbetrieb zählen: Meisterschaftsheimspiele von Teamsportarten und Einzelsportarten, welche keinen zusätzlichen, infrastrukturellen Aufwand notwendig machen. - an Minispieltage und Minispielturniere, welche auf der offiziellen Verbandsseite aufgeführt werden und vergleichbar mit dem offiziellen Meisterschaftsbetrieb in anderen Sportarten sind. - an Turnierserien, welche vergleichbar mit dem offiziellen Meisterschaftsbetrieb in anderen Sportarten sind. - an kantonale, regionale und nationale Sportveranstaltungen, welche nicht im Kanton Basel-Landschaft durchgeführt werden und nicht aus organisatorischen Gründen ausserkantonal abgehalten werden müssen. - an Vereine und Verbände, welche kantonale, regionale oder nationale Veranstaltungen auf Boden Baselland durchführen, welche ihren Sitz nicht im Kanton Basel-Landschaft haben und somit einen Beitrag von einem anderen Kanton erhalten. SGS 369.11 – Anhang 7 2/2 3.1. Grundsätze zur Beurteilung: - Mindestteilnehmerzahl: in der Regel 50 Sportlerinnen und Sportler - Ausnahme: Veranstaltungen, welche aufgrund der Gegebenheiten in ihrer Sportart oder aus Infrastrukturgründen gezwungenermassen weniger Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufweisen, können in Ausnahmefällen von einem minimalen Pauschalbeitrag profitieren. - In der Beurteilung von Kleinveranstaltungen werden der organisatorische, zeitliche, materielle und personelle Aufwand mitberücksichtigt. 3.2. Die Berechnung erfolgt nach einem genau definierten Punkteraster. Das interne Punkteraster des Sportamts enthält folgende Bewertungskriterien: - Art der Veranstaltung (kantonal und regional, national, international, Schiesssport) - Promotion Swisslos Sportfonds (Bonus) - Anzahl der Teilnehmenden (Teilnehmende unter 20 Jahren generieren höhere Beiträge, sofern Nachwuchskategorien angeboten werden) - Zusatzbeiträge bei hohen Kosten (ohne Preisgelder (kantonal und regional/national), Festwirtschaft, Gabentempel etc.) - Stellenwert international (grosse Bedeutung, Weltcup, EM, WM, Swiss Top Sport- Event oder Jubiläum) - Bei einmaligen internationalen Grossanlässen wie Europa- und Weltmeisterschaften wird der ordentlich berechnete Beitrag mit einem Zusatzbeitrag (plus 20 %) zur Förderung der Sportart aufgestockt, sofern der kantonale oder regionale Verband ein Konzept für Fördermassnahmen vorlegt. Wenn das Konzept genehmigt wird, fliesst der Zusatzbeitrag direkt an den kantonalen oder regionalen Verband. 3.3. Gemeinden oder Sportorganisationen, die Sportangebote im öffentlichen Raum für die ganze Bevölkerung, insbesondere für Erwachsene, anbieten, erhalten je nach Umfang der Angebote einen Pauschalbeitrag zwischen CHF 1'000.– und CHF 5'000.– (maximal 2-mal pro Jahr). 3.4. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupassen. Das Gesuch ist spätestens 1 Monat vor der Veranstaltung online über sportfonds.bl.ch einzureichen. 5. Abrechnung: Innert 6 Monaten nach der Veranstaltung müssen die Abrechnungsdokumente über den per E-Mail zugesandten Link hochgeladen werden. Eine Abrechnung ist ab einem Budget von CHF 20'000.– ebenfalls online hochzuladen. Aufgrund dieser Angaben wird der genaue Beitrag festgelegt und ausbezahlt. Bei zu später Einreichung der Abrechnung wird der Beitrag nicht ausbezahlt. Bei begründeten Veranstaltungsabsagen (z.B. wetterbedingt) können angemessene Beiträge geleistet werden. SGS 369.11 – Anhang 8 1/1 Anhang 8: Jubiläen Sportvereine, Sportverbände und Sportinstitutionen mit Sitz im Kanton Basel- Landschaft. - an Sportorganisationen und -vereine, in denen der kommerzielle Nutzen eindeutig vor ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne der Freiwilligenarbeit im Sport steht. - an Riegen und Untersektionen. Jubiläum Beitragshöhe für Sportverbände und Sportinstitutionen Beitragshöhe für Sportvereine 25 Jahre CHF 2‘000.– CHF 1’000.– 50 Jahre CHF 3'000.– CHF 1’500.– 75 Jahre CHF 4'000.– CHF 2'000.– 100 Jahre und weitere Jubiläen alle 25 Jahre CHF 5’000.– CHF 3'000.– Das Gesuch ist im Jubiläumsjahr bis spätestens am 31. Dezember online über sportfonds.bl.ch einzureichen. SGS 369.11 – Anhang 9 1/2 Anhang 9: Teilnahme an internationalen Wettkämpfen 1.1. Vereine, Verbände und Teams mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft sowie Einzelsportlerinnen und Einzelsportler oder Sportfunktionäre mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, die für internationale Sportanlässe oder Sportwettkämpfe selektioniert werden. 1.2. Heimspiele (Europacup / Weltcup), die aufgrund von Vorgaben des internationalen Verbandes nicht an der Heimspielstätte ausgetragen werden dürfen. - an die Teilnahme an Sportkongressen oder die Entsendung einer Delegation an Kongresse oder Tagungen - an Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, welche von einem Jahresbeitrag gemäss Richtlinie „für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler“ profitieren - für die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen von nicht olympischen Sportarten, deren nationaler Sportverband Swiss Olympic nicht angeschlossen ist Einzelsportlerinnen und Einzelsportler / Teams bis und mit 4 Sportlerinnen und Sportler Vereine, Verbände, Teams ab 5 Sportlerinnen und Sportler Sportfunktionäre Selektion / Meldung durch den nationalen Verband durch den nationalen Verband durch den nationalen oder internationalen Verband Art des Anlasses EM, WM, Olympische Spiele Wettkämpfe der international höchsten Kategorie (Junioren / Elite) EM, WM, Olympische Spiele Europa-Cup Welt-Cup Gymnaestrada EM, WM, Olympische Spiele Wettkämpfe der international höchsten Kategorie (Junioren / Elite) Beitragsvoraussetzungen Sportlerinnen und Sportler mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft Verein oder kantonaler bzw. regionaler Verband mit Sitz im Kanton Basel- Landschaft. Der Wohnsitz der einzelnen Sportlerinnen und Sportler ist bei Vereinen nicht relevant. Sportfunktionäre (Trainer, Schiedsrichter) mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft SGS 369.11 – Anhang 9 2/2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den effektiven Kosten und der Anzahl aktiver Sportlerinnen und Sportler, die an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Maximal 3 qualifizierte Funktionäre (Coaches, Trainerinnen und Trainer, Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten) werden im Verhältnis zur Anzahl Athletinnen und Athleten angerechnet. 3.1. Zur Beitragsberechnung wird folgender Schlüssel angewandt. Beitrag für: Beitragssatz 1. Reisekosten (Economy, 2. Klasse): 40 % sofern die Kosten CHF 200.– pro Teilnehmerin und Teilnehmer übersteigen 2. Tagespauschale: CHF 60.– pro angerechnet werden: Vorbereitungs- und Wettkampftage Teilnehmerin und nicht angerechnet werden: Reisetage Teilnehmer 3. Es können maximal 2/3 der Gesamtkosten durch den Swisslos Sportfonds finanziert werden. 4. Pauschalbeiträge können für spezielle Veranstaltungen wie die Gymnaestrada oder die World-Games geleistet werden, sofern die Kosten nicht durch den nationalen Verband getragen werden 5. Pauschalbeiträge können an Heimspiele gemäss 1.2. geleistet werden. 3.2. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupassen. Das Gesuch ist bis spätestens 1 Woche vor der Teilnahme online über sportfonds.bl.ch einzureichen. Die Unterstützungsbeiträge von Swiss Olympic, der Stiftung Schweizer Sporthilfe, vom BASPO und von nationalen, regionalen und kantonalen Verbänden sind auszuweisen. 5. Abrechnung: Innert 6 Monaten nach dem Wettkampf müssen die Abrechnungsdokumente über den per E-Mail zugesandten Link hochgeladen werden. Bei zu später Einreichung der Abrechnung wird der Beitrag nicht ausbezahlt. SGS 369.11 – Anhang 10 1/5 Anhang 10: Sportanlagen 1.1. Sportvereine, Sportverbände und Sportorganisationen, die eine Sportanlage in ihrem Eigentum sanieren oder eine Sportanlage neu erstellen. Die Sportanlage muss auf Boden des Kantons Basel-Landschaft stehen beziehungsweise errichtet werden, und die jeweilige Trägerschaft muss den Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben. 1.2. Gemeinden, wenn Sportanlagen von kantonaler beziehungsweise regionaler Bedeutung neu erstellt oder saniert werden und einen Mehrwert für die Sportförderung nachgewiesen werden kann. - an privatrechtliche Trägerschaften, in denen der kommerzielle Nutzen eindeutig vor ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne der Freiwilligenarbeit im Sport steht - an 300-Meter-Schiessanlagen - an Schiessanlagen, welche gemäss geltender Schiessanlagenverordnung (SR 510.512) des VBS durch die Gemeinden finanziert werden - an die Betriebskosten - an kantonale Schulsportanlagen - an Sportanlagen auf Boden des Kantons Basel-Landschaft, die von einem anderen Kanton betrieben werden 3.1. Sofern der Landrat einen Beschluss über die Finanzierung von Sportanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung erlassen hat, gelten in 1. Linie die dort festgelegten Grundsätze. 3.2. Beurteilungskriterien: 3.2.1. Bedarf: - von hohem Nutzen für den Vereins- und Verbandssport - von Nutzen für den nicht organisierten Sport - optimale Auslastung 3.2.2. Funktionalität: - Normgerechtigkeit gewährleistet (gemäss den aktuellen Normen des nationalen Verbandes oder des BASPO) inkl. Nebenräume - Anliegen des Behindertensport sind berücksichtigt 3.2.3. Raumplanung, Umweltschutz, Wirtschaftlichkeit: - möglichst gute Erschliessung durch ÖV - Vorsorgemassnahmen (Wasserverbrauch, Abfälle, Lärm usw.) - kostengünstige Bauweise SGS 369.11 – Anhang 10 2/5 3.2.4. Anlagentypen: - Vereins- und Verbandsanlagen - Schiessanlagen gemäss 3.3. 3.2.5. Finanzielle Kriterien: - Der Betrieb der Anlage, insbesondere die Finanzierung des Betriebes und des sachgemässen, substanzerhaltenden Unterhalts sind durch eine öffentlich-rechtliche, privatrechtliche oder gemischtwirtschaftliche Trägerschaft langfristig (mindestens 10 Jahre) gesichert. Der Nachweis ist aufgrund eines realistischen Betriebs- und Finanzierungskonzepts mit Baukostenplan zu erbringen. - Es gilt eine Mindestinvestition von CHF 10‘000.–. - Der Regierungsrat kann die Unterzeichnung einer Benützungsvereinbarung verfügen. - Die Finanzierung des Bauvorhabens ist – unter Einrechnung eines allfälligen Swisslos Sportfonds-Beitrages – gesichert. 3.3. Beurteilungskriterien für Beiträge an die Beschaffung von elektronischen Trefferanzeigen für das sportliche Schiessen: 3.3.1. Voraussetzungen für Beiträge: - Die Schiessanlage entspricht der Lärmschutzverordnung. - Die Schiessanlage erfüllt die geltenden Sicherheitsanforderungen. 3.3.2. Besondere Bestimmungen: Für Beiträge gelten folgende Anforderungen: Ausbildung Entweder - verfügt der Verein über mindestens 1 lizenzierte Trainerin C beziehungsweise 1 lizenzierten Trainer C oder 1 J+S-Leiterin beziehungsweise 1 J+S Leiter Sportschiessen, wobei bei Gemeinschaftsschiessanlagen mindestens die Hälfte der Vereine über 1 Trainer verfügen muss. Für in Ausbildung befindende Trainerinnen und Trainer hat die Lizenzierung spätestens 2 Jahre nach Beschaffung der Scheiben zu erfolgen. In diesem Fall erfolgt eine allfällige Beitragszusage zum Zeitpunkt der Gesuchstellung, die Auszahlung erfolgt nach Erreichung des Diploms. oder - der Verein bildet mindestens 1 Juniorin oder 1 Junior beziehungsweise 1 Nachwuchsschützin oder 1 Nachwuchsschützen pro 4 zu beschaffende Scheiben stufengerecht gemäss Modell des Schweizerischen Schiesssportverbandes (10 m Luftgewehr oder 50 m Kleinkaliber für Juniorinnen und Junioren) extern (in einem Verein mit lizenziertem Trainer oder lizenzierter Trainerin C respektive J+S-Leiterin oder J+S-Leiter Sportschiessen) aus. Auslastung Entweder - verfügt der Verein über mindestens 6 SSV-lizenzierte Mitglieder pro zu beschaffende Scheibe oder SGS 369.11 – Anhang 10 3/5 - es handelt sich um eine Schiessanlage mit mehr als 10 Scheiben auf dieselbe Distanz. 3.4. Beiträge: 3.4.1. Im Rahmen der verfügbaren Mittel. Es können Pauschalbeiträge geleistet werden. 3.4.2. Die Beitragshöhe wird in der Regel wie folgt berechnet: Erste CHF 1 Mio. der Kosten: Beitragssatz: 25 % Zweite CHF 1 Mio. der Kosten: Beitragssatz: 20 % Sind die Kosten höher als CHF 2 Mio.: Beitragssatz: 20 % (maximal CHF 0.45 Mio.) Eigenleistungen (sofern 5.2. erfüllt) Beitragssatz: 50 % Berechnungsbeispiel: Anrechenbare Kosten von gesamthaft CHF 2.5 Mio.: 1. Million (25 % = CHF 250‘000.–) + 2. Million (20 % = CHF 200‘000.ؘ–) + 0.5 Million (20 % = CHF 100'000.–) Total = CHF 550‘000.–. In diesem Fall wird der Maximalbeitrag von CHF 450‘000.– geleistet. 3.4.3. Der Verkauf von Land oder Grundstücken wird in Abzug gebracht, und der Kauf von Grundstücken wird nicht berücksichtigt. 3.4.4. Sanierungen von Sportanlagen, welche den Kriterien entsprechen, können nur in periodischen Abständen (in der Regel alle 10 Jahre) unterstützt werden. 3.4.5. Bei regionalen Sportanlagenprojekten, welche von den Sportfonds der Kantone Basel- Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Aargau finanziell unterstützt werden, beträgt der Gesamtbeitrag des Swisslos Sportfonds zusammen im Maximum 50 % der anrechenbaren Kosten. 3.4.6. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen die Beitragshöhe gemäss 3.4.2. anzupassen. SGS 369.11 – Anhang 10 4/5 3.5. Anrechenbare Kosten Baukostenplan BKP Anteil wertvermehrende Investitionen 0 Grundstück Nicht anrechenbar 1 Vorbereitungsarbeiten i. d. Regel anrechenbar 2 Gebäude i. d. Regel anrechenbar 3 Betriebseinrichtungen i. d. Regel anrechenbar 4 Umgebung i. d. Regel anrechenbar 5 Baunebenkosten Nicht anrechenbar 6 offene Reserven i. d. Regel anrechenbar 7 Reserveposition - 8 Reserveposition - 9 Ausstattung Nicht anrechenbar 3.5.1. Die anrechenbaren Kosten werden nach dem Baukostenplan BKP definiert, ab Investition von über CHF 50'000.–ist 3- bzw. 4-stellig die Pflicht. 3.5.2. Sämtliche Honorare sind nicht beitragsberechtigt. 4.1. Das Gesuch ist bis spätestens 1 Monat vor Baubeginn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen online über sportfonds.bl.ch einzureichen. Dem Beitragsgesuch sind folgende Unterlagen beizufügen (ab Investitionen von über CHF 50'000.–): a) Informationen zur privatrechtlichen Trägerschaft - Vorstands- und Mitgliederverzeichnis - Statuten, Handelsregisterauszug - Jahresberichte inklusive Jahresrechnungen und Protokolle der Generalversammlungen des vergangenen Vereinsjahres SGS 369.11 – Anhang 10 5/5 b) Informationen über das Bauprojekt - Projektbeschrieb, Grobkonzept, Baubeschrieb - Pläne Vorprojekt und/oder Projektskizzen - Kostenvoranschlag (BKP, 3-stellig, mit „Eigenleistungen“ 4-stellig (Punkt 3.2.)) - Finanzierungskonzept - Grobzeitplan c) Informationen über den Betrieb und dessen Finanzierung - Grobbetriebskonzept - Finanzierungskonzept (Betrieb) - Nutzerinnen und Nutzer (qualitativ und quantitativ) - Baurechtsvertrag oder Nutzungsvereinbarung 4.2. Die Beitragszusicherung verliert ihre Gültigkeit, sofern der Baubeginn nicht innert 12 Monaten ab Datum der Verfügung über die Beitragsgewährung erfolgt ist und keine frühzeitige Fristverlängerung eingegeben wurde. 5. Abrechnung: 5.1. Innert 6 Monaten nach der Bauvollendung muss eine detaillierte Bauabrechnung (BKP 3- bzw. 4-stellig) über den per E-Mail zugesandten Link hochgeladen werden. 5.2. Die Eigenleistungen werden nur berücksichtigt, wenn folgende Nachweise vorliegen: - konkrete Leistungsabschätzung im Rahmen einer Offerte oder einer detaillierten Übersicht der Eigenleistungen. - nachvollziehbarer Nachweis der Detailpositionen im Detaillierungsgrad gemäss Baukostenplan BKP 4-stellig mit Ausmass und Einheitspreis. 5.3. Eine Vorauszahlung von maximal 80 % der Beitragszusicherung kann geleistet werden. Diese ist abhängig vom Baufortschritt und der geleisteten Zahlungen. Der Rest wird nach Vorliegen der Schlussabrechnung und nach Genehmigung bzw. Abnahme der Baute ausbezahlt. Eine grundsätzliche Abweichung von der Benutzungsvereinbarung kann zur Rückforderung eines Teilbeitrags führen. 5.4. Sofern eine Benützungsvereinbarung getroffen werden konnte, liegt diese von allen Parteien unterzeichnet mit der Schlussrechnung vor.

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