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18 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Unterstützung von Unternehmen im Kanton Obwalden im Sinne von Art. 11b und Art. 12 des Covid-19-Gesetzes7), welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind und
Härtefälle darstellen.
2 Sie regeln zudem die Abweichungen von bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Leistung der Härtefallmassnahmen sowie das Verfahren und den Vollzug.
1) SR 818.102
2) SR 951.262
3) SR 951.264
4) GDB 910.1
5) GDB 910.11
6) GDB 130.4
7) SR 818.102
OGS 2022, 10
3 Die Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf
Millionen Franken richten sich ausschliesslich nach Bundesrecht.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Unterstützung der Unternehmen erfolgt jeweils für den Zeitraum vom
1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 (2. Halbjahr 2021) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 (1. Quartal 2022). Sie wird
pro Unterstützungszeitraum ausgerichtet.
2 Die Unterstützung der Unternehmen für den Zeitraum bis 30. Juni 2021
richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von
Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) vom 19. Januar 20218).
Art. 3
Grundsätze
1 Härtefallmassnahmen werden nur Unternehmen gewährt, welche:
a. die Anforderungen gemäss dem Covid-19-Gesetz und der Covid-19-
Härtefallverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 20219) und
der Covid-19-Härtefallverordnung 202210) sowie
b. die zusätzlichen kantonalen Voraussetzungen gemäss diesen Ausführungsbestimmungen erfüllen.
2 Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den
anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.
3 Ausgeschlossen sind Unternehmen, die eine Umsatzeinbusse aufgrund
einer behördlich angeordneten Sanktion erlitten haben.
4 Auf die Gewährung von Unterstützung im Rahmen der Härtefallmassnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
2. Form der Unterstützung und Bemessung
Art. 4
Form der Unterstützung
1 Die Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten
Kredite.
2 Der Kanton gewährt die Härtefallmassnahmen in Form von à-fondsperdu-Beiträgen.
8) GDB 910.114
9) SR 951.262
10) SR 951.264
Art. 5
Bemessung der Beiträge
1 Die Bemessung und die Höchstgrenzen richten sich nach dem Bundesrecht.
2 Der Härtefallbeitrag deckt höchstens die ungedeckten Kosten des Unternehmens. Berücksichtigt wird nur der liquiditätswirksame Aufwand.
3 Für den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjahres 2021 entspricht
der à-fonds-perdu-Beitrag maximal der Höhe des im Jahresabschluss
2021 ausgewiesenen Verlustes.
4 Um Überentschädigungen von Unternehmen zu verhindern, darf der
Härtefallbeitrag für eine oder mehrere Sparten höchstens die ungedeckten Kosten des Gesamtunternehmens decken. Davon ausgenommen sind
Beiträge an Unternehmen mit Jahresumsatz über fünf Millionen Franken.
5 Zusatzbeiträge im Sinn von Art.12 Abs. 2 Covid-19-Gesetz ("Bundesratsreserve") können als à-fonds-perdu-Beiträge insbesondere folgenden
Unternehmen gewährt werden:
a. Unternehmen, die einen sehr hohen Umsatzausfall erlitten haben
und bei der Härtefallzahlung an einer Obergrenze angestossen sind
("Härtefälle im Härtefall");
b. Unternehmen aus besonders betroffenen Branchen, die bereits am
Härtefallprogramm teilnahmen und finanziell immer noch stark
betroffen sind, namentlich aus den Bereichen Tourismus und Event.
6 Zusatzbeiträge nach der Bundesratsreserve dürfen nur für das Jahr
2021 gesprochen werden.
Art. 6
Kürzung der Beiträge
1 Von Unternehmen, die innerhalb von 12 Monaten nach Gesuchseinreichung ihre betriebliche Tätigkeit ganz oder teilweise eingestellt haben,
können die Beiträge anteilsmässig gekürzt oder zurückgefordert werden,
soweit die Betriebseinstellung keinen direkten Zusammenhang mit der
Covid-19-Pandemie aufweist.
2 Aussergewöhnliche Kosten können bei der Berechnung des à-fondsperdu-Beitrages gekürzt werden, soweit sie sich nicht im Rahmen der
Vorjahre 2018 und 2019 bewegen, geschäftsmässig unbegründet sind
oder einzig zum Erhalt höherer Unterstützungsbeiträge aufgeführt wurden.
3 Übersteigt die Summe der festgesetzten Beiträge die zur Verfügung stehenden Bundes- und Kantonsmittel für Härtefallmassnahmen, werden die
Beiträge proportional reduziert. Davon ausgenommen sind ordentliche
Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen
Franken.
3. Anforderungen an die Unternehmen
Art. 7
Rechtsform, Zeitpunkt der Gründung und Umsatz
1 Die Anforderungen an die Rechtsform, den Zeitpunkt der Gründung und
den Umsatz richten sich nach dem Bundesrecht.
Art. 8
Allgemeine Anforderungen
1 Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach dem Bundesrecht.
2 Die Unternehmen haben zudem zu belegen, dass im Zusammenhang
mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-
19-Epidemie ungedeckte Kosten entstanden sind.
3 Zusätzlich haben die Unternehmen gegenüber dem Kanton zu bestätigen, dass sie bei Gesuchseinreichung eine aktive Geschäftstätigkeit in
der Schweiz ausüben und keine Absichten haben, diese innerhalb von 12
Monate nach Gesuchseinreichung aufzugeben.
4 Erfolgt die Aufgabe der Geschäftstätigkeit innerhalb von 12 Monaten seit
Gesuchseinreichung, hat das Unternehmen dem Volkswirtschaftsdepartement den Entscheid über die Aufgabe der Geschäftstätigkeit innert 10 Tagen mitzuteilen.
5 Schaustellerinnen und Schausteller haben zusätzlich gegenüber dem
Kanton zu bestätigen, dass sie über eine gültige kantonale Bewilligung
nach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Gewerbe von Reisenden vom
23. März 200111) verfügen.
11) SR 943.1
Art. 9
Zusätzliche Anforderungen an Unternehmen mit einem
Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken
1 Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken haben
gegenüber dem Kanton zusätzlich zu belegen, dass sie sich am 15. März
2020 nicht in einem laufenden Betreibungsverfahren für Steuerschulden
gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden befanden und diesbezüglich
keine Verlustscheine vorlagen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs liegt eine vereinbarte Zahlungsplanung vor oder das
Verfahren ist durch Zahlung abgeschlossen.
Art. 10
Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz
über fünf Millionen Franken
1 Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken haben gegenüber dem Kanton zusätzlich zu bestätigen, dass sie seit dem 1.
Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen im Sinn von Art. 5
Abs. 3 HFMV 22, insbesondere zum Schutz ihrer Liquiditäts- und Kapitalbasis, ergriffen haben.
Art. 11
Zusätzliche Anforderungen an Unternehmen für den Unterstützungszeitraum zweites Halbjahr 2021
1 Für Gesuche, die den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjahres
2021 betreffen, haben die Unternehmen gegenüber dem Kanton mit dem
Jahresabschluss 2021 oder einem vergleichbaren Dokument zu belegen,
dass sie im Jahr 2021 keinen Gewinn erwirtschaftet haben.
Art. 12
Zumutbare Selbsthilfemassnahmen
1 Als zumutbare Massnahmen der Unternehmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis im Sinn von Art. 4 Abs. 1b HFMV in der Fassung
vom 18. Dezember 2021 gelten neben Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Anpassungen des Geschäftsmodells insbesondere der Verzicht
auf Dividenden und Tantiemen, der Verzicht auf Rückzahlung von Aktionärsdarlehen seit dem 15. März 2020, soweit solche Massnahmen nicht
durch Kapitalerhöhungen in mindestens gleichem Umfang kompensiert
wurden, sowie Eigenleistungen der privaten Eignerinnen und Eigner und
von Investorinnen und Investoren.
2 Als zumutbare Massnahmen der Unternehmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 HFMV 22 gelten insbesondere Massnahmen zur Liquiditätsoptimierung, zur Ertrags- und Kapitaloptimierung sowie Bilanzsanierungen. Darunter fallen beispielsweise der
Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Aktiven oder der Verzicht auf nicht
zwingend nötige Investitionen, das Verhandeln von umsatzabhängigen
Geschäftsmieten, die Minimierung von variablen Kosten wie Material-,
Betriebs- und Verwaltungsaufwand oder betriebliche Restrukturierungen.
Es ist die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation zu berücksichtigen.
4. Verfahren
Art. 13 Zeitfenster Gesuchseinreichung
1 Unternehmen haben ihr Gesuch für Unterstützungsbeiträge für das
zweite Halbjahr 2021 und das erste Quartal 2022 vom 9. Mai 2022 bis 5.
Juni 2022 elektronisch beim Kanton einzureichen.
Art. 14 Einzureichende Unterlagen
1 Das Volkswirtschaftsdepartement legt die Anforderungen an die Nachweise fest und erlässt bei Bedarf Richtlinien. Die Anforderungen und
Richtlinien werden auf der elektronischen Plattform zur Gesuchseinreichung veröffentlicht.
Art. 15 Prüfung
1 Das Volkswirtschaftsdepartement nimmt die formale Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen vor.
2 Auf unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement prüft die Unterlagen und die Voraussetzungen zur Gewährung von Härtefallmassnahmen. Bei Bedarf kann es
das Finanzdepartement oder Dritte beiziehen.
4 Gesuche, die keine ungedeckten Kosten nachweisen können, werden
vom Volkswirtschaftsdepartement direkt abgewiesen.
5 Das Volkswirtschaftsdepartement übermittelt dem Expertengremium:
a. das Prüfergebnis mit einem Antrag auf Bewilligung oder Ablehnung
des Gesuchs;
b. eine Empfehlung zur Höhe der Härtefallmassnahmen.
Art. 16 Entscheid
1 Der Regierungsrat setzt für den Entscheid über die Gesuche ein Expertengremium von maximal fünf Personen ein, bestehend aus Vertretern
des Kantons, der Einwohnergemeinden sowie des Gewerbes und der
Wirtschaft.
2 Das Expertengremium entscheidet mit Mehrheitsentscheid über die
Gewährung von Unterstützungen.
3 Der Entscheid des Expertengremiums wird durch das Volkswirtschaftsdepartement eröffnet.
4 Der Entscheid wird mit einem Schreiben mitgeteilt. Das Unternehmen
kann innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine anfechtbare Verfügung verlangen.
5 Gegen die Verfügung kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde
beim Regierungsrat erhoben werden.
Art. 17 Auszahlung der à-fonds-perdu-Beiträge
1 Die à-fonds-perdu-Beiträge werden vom Kanton direkt ausbezahlt.
Art. 18 Formulare, Richtlinien und Information
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Erstellung der erforderlichen
Formulare und Richtlinien verantwortlich.
2 Es sorgt für die Information der Unternehmen im Kanton Obwalden.
Art. 19 Zusammenarbeit mit Dritten
1 Der Kanton kann bei der Umsetzung der Härtefallmassnahmen mit Dritten zusammenarbeiten.
Art. 20 Datenbekanntgabe
1 Damit die Angaben überprüft werden können, hat das gesuchstellende
Unternehmen die zuständigen kantonalen Amtsstellen und das Expertengremium von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Steuer-
und vom Amtsgeheimnis, zu entbinden.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesen Ausführungsbestimmungen
können beigezogene Dritte, die zuständigen kantonalen Stellen und das
Expertengremium die notwendigen Daten untereinander austauschen.
Art. 12a
Covid-19-Gesetz und Art. 8 der HFMV 22.
Art. 21
Datenschutz
1 Die gemäss diesen Ausführungsbestimmungen eingebundenen kantonalen Amtsstellen sammeln die verlangten Daten.
2 Die Datenbearbeitung durch die kantonalen Amtsstellen, das Expertengremium sowie die beigezogenen Dritten untersteht der Gesetzgebung
über den Datenschutz. Diese regelt namentlich die Verwendung und Aufbewahrung von Daten, die technischen und organisatorischen Massnahmen, die Weitergabe und das Hosting von Daten.
5. Missbrauchsbekämpfung
Art. 22
Missbrauchsbekämpfung
1 Das Volkswirtschaftsdepartement und das Expertengremium sowie beauftragte Dritte können die mit dem Gesuch getätigten Angaben, Nachweise und Bestätigungen jederzeit überprüfen.
2 Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstatten
und es kann eine Umtriebsentschädigung nach Aufwand, aber von mindestens 1 000 Franken erhoben werden.
3 Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige Angaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesuchseinreichung oder eine andere zweckwidrige Verwendung der Finanzhilfe.
4 Unwahre oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 23
Entschädigung des Expertengremiums
1 Die Mitglieder des Expertengremiums erhalten ein pauschales Sitzungsgeld von 250 Franken pro Sitzung. Das Mitglied des Regierungsrats, die
Vertretung der Einwohnergemeinden und die Angestellten der kantonalen
Verwaltung erhalten keine Entschädigung.
Art. 24
Beteiligung der Gemeinden
1 Die Standortgemeinden haben gestützt auf Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes
über die regionale Wirtschaftspolitik12) eine Beteiligung von 20 Prozent der
kantonalen Leistung zu erbringen.
2 Die Standortgemeinde ist jene Einwohnergemeinde, in welcher das Unternehmen bei Gesuchseinreichung seinen steuerlichen Sitz hatte.
Art. 25
Vollzug
1 Der Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2022,10
Ursprüngliches Inkrafttreten: 5. Mai 2022
12) GDB 910.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.05.2022 05.05.2022 Erlass Erstfassung OGS 2022, 10
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.05.2022 05.05.2022 Erstfassung OGS 2022, 10