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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen

Confederation · 641.71 · statute

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Reduktionsziele
  4. Art. 3a Massgebende Treibhausgasemissionen
  5. Art. 4 Mittel
  6. Art. 5 Einmalige Anrechnung
  7. Art. 6 Internationale Bescheinigungen
  8. Art. 7 Nationale Bescheinigungen
  9. Art. 7a Angabe der Emissionen in den Flugangeboten
  10. Art. 8 Koordination der Anpassungsmassnahmen
  11. Art. 8a Ausnahmen für die Gesamtverteidigung
  12. Art. 9
  13. Art. 10 Zielwerte
  14. Art. 10a und 10b
  15. Art. 11 Individuelle Zielvorgabe
  16. Art. 11a CO2-vermindernde Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Verbrauch von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen
  17. Art. 12 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen
  18. Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
  19. Art. 13a Publikation
  20. Art. 13b Berichterstattung und Anträge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen
  21. Art. 14
  22. Art. 15 Teilnahme auf Gesuch
  23. Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen
  24. Art. 16a Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen
  25. Art. 17 Rückerstattung der CO2-Abgabe
  26. Art. 18 Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte
  27. Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen
  28. Art. 19a Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge
  29. Art. 20 Berichterstattung
  30. Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten
  31. Art. 22–25
  32. Art. 26–28
  33. Art. 28a
  34. Art. 28b Kompensationspflicht
  35. Art. 28c Anteil der zu kompensierenden Emissionen und maximaler Kompensationsaufschlag
  36. Art. 28d Berichterstattung
  37. Art. 28e Sanktionen
  38. Art. 28f Pflichten der Anbieter von Flugtreibstoffen, Betreiber von Flugplätzen und Betreiber von Luftfahrzeugen
  39. Art. 28g Sanktionen
  40. Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen
  41. Art. 30 Abgabepflicht
  42. Art. 31 Verminderungsverpflichtung
  43. Art. 31a Berichterstattung und Dekarbonisierungsplan
  44. Art. 31b Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
  45. Art. 31c Ausführungsbestimmungen
  46. Art. 32 Sanktionen
  47. Art. 32a Betreiber von WKK-Anlagen
  48. Art. 32b Umfang der Rückerstattung
  49. Art. 32c
  50. Art. 33 …
  51. Art. 33a Grundsatz
  52. Art. 34 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
  53. Art. 34a Förderung erneuerbarer Energien
  54. Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase
  55. Art. 36 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft
  56. Art. 37 Zuweisung des Ertrags aus der Sanktion
  57. Art. 37a Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene und zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr
  58. Art. 37b Massnahmen zur Vermeidung von Schäden und zur Dekarbonisierung von Anlagen im Emissionshandelssystem
  59. Art. 38 Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe
  60. Art. 39 Vollzug
  61. Art. 40 Evaluation
  62. Art. 40a Auskunftspflicht
  63. Art. 40b Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen
  64. Art. 40c Informations- und Dokumentationssysteme
  65. Art. 40d Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken
  66. Art. 41 Aus- und Weiterbildungen sowie Information
  67. Art. 41a Förderung von elektrischen Antriebstechnologien
  68. Art. 42 Hinterziehung der CO2-Abgabe
  69. Art. 43 Gefährdung der CO2-Abgabe
  70. Art. 44 Falschangaben über Fahrzeuge
  71. Art. 44a Übrige Widerhandlungen
  72. Art. 45 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
  73. Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
  74. Art. 47 Änderung bisherigen Rechts
  75. Art. 48 Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate
  76. Art. 48a Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate 2013–2020
  77. Art. 48b Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen 2021
  78. Art. 48c Übertragung von nicht verwendeten Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten und Bescheinigungen
  79. Art. 49 Übergangsbestimmung für die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe und die Verteilung des Ertrags
  80. Art. 49a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016
  81. Art. 50 Referendum und Inkrafttreten

81 provisions

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung der im Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) festgelegten Ziele. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). SR 814.310; AS 2023 655

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; b. fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden; c. Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; d. nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung; e. Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; f. internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015; g. Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort; h. Senkenleistung: die anrechenbare Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Bindung in Kohlenstoffspeichern; i. Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen; j. Anbieter von Flugtreibstoffen: Anbieter, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt bereitstellen, und Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für den gewerbsmässigen Eigengebrauch selber erwerben oder produzieren. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). SR 0.814.011 SR 0.814.012

Art. 3 Reduktionsziele

1 Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: a. im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; b. im Durchschnitt der Jahre 2021–2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. 2 Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. 3 Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. 4 Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). SR 814.310; AS 2023 655

Art. 3a Massgebende Treibhausgasemissionen

1 Für die Erreichung der Reduktionsziele sind die in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase massgebend. Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase. 2 Emissionen aus in der Schweiz getankten fossilen Treibstoffen für internationale Flüge und Schifffahrten werden nicht berücksichtigt. 3 Der Bundesrat legt fest, inwieweit Emissionsrechte von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten EHS zur Erreichung der Reduktionsziele berücksichtigt werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 4 Mittel

1 Die Reduktionsziele sollen in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden. 2 Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern oder die Senkenleistung erhöhen, namentlich in den Bereichen Umwelt, Untergrund, Energie-, Abfall-, Land-, Wald-, und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen. 3 Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO2-Emissionen zu begrenzen. 4 Der Bundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen. 5 Können die Reduktionsziele nicht erreicht werden, so kann der Bund die zur Zielerreichung notwendigen internationalen Bescheinigungen erwerben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 5 Einmalige Anrechnung

Erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung dürfen nur einmal an die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz angerechnet werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 6 Internationale Bescheinigungen

1 Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die im Ausland erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung erfüllen müssen, damit die dafür ausgestellten internationalen Bescheinigungen in der Schweiz berücksichtigt werden. 2 Die Anforderungen müssen insbesondere folgenden Kriterien entsprechen: a. Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung dürfen nur angerechnet werden, wenn sie ohne die Unterstützung durch die Schweiz nicht zustande gekommen wären. b. Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen weder negative soziale noch negative ökologische Folgen bewirken. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass: a. internationale Bescheinigungen für erzielte Erhöhungen der Senkenleistung nicht berücksichtigt werden, wenn die dauerhafte Bindung von CO2 in Kohlenstoffspeichern nicht gewährleistet werden kann; b. in Übereinstimmung mit dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 bei der Ausstellung von internationalen Bescheinigungen ein Anteil der erzielten Emissionsverminderungen oder Erhöhungen der Senkenleistung nicht berücksichtigt wird. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). SR 0.814.012

Art. 7 Nationale Bescheinigungen

Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die in der Schweiz erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung erfüllen müssen, damit für diese nationale Bescheinigungen ausgestellt werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 7a Angabe der Emissionen in den Flugangeboten

Betreiber von Luftfahrzeugen müssen in den Flugangeboten die durch den jeweiligen Flug voraussichtlich verursachten Emissionen in CO2-Äquivalenten (CO2eq) angeben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei international anerkannte Methoden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 8 Koordination der Anpassungsmassnahmen

1 Der Bund koordiniert die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können 2 Er sorgt für die Erarbeitung und die Beschaffung von Grundlagen, die für die Ergreifung dieser Massnahmen notwendig sind.

Art. 8a Ausnahmen für die Gesamtverteidigung

Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, kann der Bundesrat durch Verordnung Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 9

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform vermindert werden. Dafür erlassen sie Gebäudestandards für Neu- und Altbauten aufgrund des aktuellen Stands der Technik. 1bis Die Kantone legen Gebäudestandards für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen fest, für welche eine zusätzliche Ausnutzung des Grundstücks bewilligt wird. 2 Die Kantone erstatten dem Bund jährlich Bericht über die getroffenen Massnahmen. 3 Die Baubewilligungsbehörden tragen bei Neubauten oder beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser in Altbauten die wesentlichen Angaben in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister nach Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 ein. Der Bundesrat regelt, welche Angaben eingetragen werden müssen. 4 Die Kantone sehen die Pflicht vor, den Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage zu melden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). SR 431.01 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 10 Zielwerte

1 Der Bund sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen die nachstehenden Werte nicht übersteigen: a. für Personenwagen, die in den Jahren 2025–2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 93,6 g CO2/km; b. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025–2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 153,9 g CO2/km; c. für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 49,5 g CO2/km; d. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 90,6 g CO2/km. 2 Er sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen: a. für schwere Fahrzeuge, die in den Jahren 2025–2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 85 Prozent; b. für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 70 Prozent. 3 Der Bundesrat kann Zwischenziele vorsehen. 4 Er regelt, für welche Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. 5 Er beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2-Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann er geeignete Massnahmen ergreifen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 10a und 10b

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 11 Individuelle Zielvorgabe

1 Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen. 2 Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. 3 Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere: a. die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast; b. die Regelungen der Europäischen Union. 4 Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte: a. die Personenwagen; b. die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper; c. die schweren Fahrzeuge. 5 Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet. 6 Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 11a CO2-vermindernde Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Verbrauch von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen

1 Importeure und Hersteller von Fahrzeugen können beantragen, dass die CO2-Verminderung, die durch die Verwendung erneuerbarer synthetischer Treibstoffe erzielt wird, bei der Berechnung der CO2-Emissionen ihrer Neuwagenflotte berücksichtigt wird. Sie müssen hierfür Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Menge solcher Treibstoffe ihnen welcher Inverkehrbringer vertraglich zurechnet. 2 Die erneuerbaren synthetischen Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 35d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). SR 814.01

Art. 12 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen

1 Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller: a. die individuelle Zielvorgabe; b. die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller machen müssen. Er legt insbesondere die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen zur Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden. 3 Er kann vorsehen, dass für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe b ein pauschaler Emissionswert angewendet wird, wenn die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Er bestimmt die Frist für die Einreichung der Angaben und legt den pauschalen Emissionswert fest. 4 Er kann bei einer Veränderung der Zielwerte Bestimmungen erlassen, die das Erreichen der individuellen Zielvorgabe während einer begrenzten Zeit erleichtern. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. Die Erleichterungen für Personenwagen gelten nicht länger als die entsprechenden Erleichterungen in der Europäischen Union. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

1 Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten: a. bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken; b. bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:1. in den Jahren 2025–2029: zwischen 4250 und 6800 Franken, 2. ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken. 2 Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. 3 Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern. 4 Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. 5 Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 sinngemäss. 6 Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1–3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). SR 641.61

Art. 13a Publikation

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation veröffentlicht jährlich: a. die Namen der Importeure und Hersteller von mindestens:1. 50 erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, 2. 6 erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, oder 3. 5 erstmals in Verkehr gesetzten schweren Fahrzeugen; b. die Zusammensetzung der Emissionsgemeinschaften; c. pro Importeur und Emissionsgemeinschaft je Neuwagenflotte:1. die Anzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge, 2. die durchschnittlichen CO2-Emissionen, 3. die individuelle Zielvorgabe, 4. die entrichteten Sanktionen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 13b Berichterstattung und Anträge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen

1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals zum folgenden Zeitpunkt und anschliessend alle drei Jahre Bericht über die Erreichung der Zielwerte: a. bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: im Jahr 2025; b. bei schweren Fahrzeugen: im Jahr 2028. 2 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Anträge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach 2030. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 14

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 15 Teilnahme auf Gesuch

1 Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch hin am EHS teilnehmen. Der Bundesrat legt die minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung fest. 2 Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen Emissionsrechte abgeben. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas keine Emissionsrechte abgegeben werden müssen, wenn: a. für die verbrauchte Menge an Erdgas erneuerbares Gas im Ausland produziert, eingekauft und ins europäische Netz eingespeist wurde; b. keine Doppelzählungen in Bezug auf das erneuerbare Gas gemacht werden; c. die Anrechnung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen ausschliesslich in der Schweiz erfolgt; und d. das erneuerbare Gas die Anforderungen nach Artikel 35d USG erfüllt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). SR 814.01

Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen

1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. 2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben. 2bis Für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas gilt Artikel 15 Absatz 3. 3 Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest. Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1269; BBl 2019 5679, 5813). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 16a Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen

1 Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten oder landen, sind nach Massgabe völkerrechtlicher Verträge zur Teilnahme am EHS verpflichtet. 2 Der Bundesrat regelt: a. die Ausnahmen für Flüge, die von einem vom Bundesrat anerkannten EHS erfasst werden; b. die Ausnahmen für Flüge, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ankommen oder abgehen, sowie weitere Ausnahmen; dabei berücksichtigt er die Regelungen der Europäischen Union. 3 Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben. 4 Wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge mehrere internationale Systeme zur Verminderung von Treibhausgasemissionen von Luftfahrzeugen bestehen, so sorgt der Bundesrat dafür, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen diesen Systemen für Treibhausgasemissionen aus Flügen nicht kumulativ unterliegen. Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1269; BBl 2019 5679, 5813).

Art. 17 Rückerstattung der CO2-Abgabe

1 Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen, wird die CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet. 2 Bei fossil-thermischen Kraftwerken erfolgt die Rückerstattung nur soweit, wie der CO2-Preis einen Mindestpreis übersteigt. Dieser richtet sich nach dem Mittelwert der externen Kosten abzüglich der Auktionskosten für die abgegebenen Emissionsrechte. Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411). Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 18 Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte

1 Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3 sowie vergleichbare internationale Regelungen. 2 Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er neue Anlagekategorien der Pflicht zur Teilnahme am EHS unterstellt, Anlagekategorien nachträglich von der Pflicht ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden. 3 Er kann jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und für Luftfahrzeuge zurückhalten, um diese künftigen oder stark wachsenden EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1269; BBl 2019 5679, 5813). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen

1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. 2 Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert. 3 Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte. 4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Absatz 3 zugeteilte Menge an Emissionsrechten reduziert wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist. 5 Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 6 Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht. 7 Reicht die Menge an Emissionsrechten nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so wird die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig gekürzt. Emissionsrechte, die nach Artikel 18 Absatz 3 zurückgehalten werden, können dazu verwendet werden, die Kürzung bis auf 5 Prozent zu begrenzen. 8 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 19a Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge

1 Die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden jährlich ausgegeben. 2 Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert. 3 Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der in einem vom Bundesrat bestimmten Jahr geleisteten Tonnenkilometer. 4 Ab dem Jahr 2026 werden die Emissionsrechte nicht mehr kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann für den Verbrauch von erneuerbaren oder von emissionsarmen Flugtreibstoffen Ausnahmen vorsehen. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung (AS 2019 4327; BBl 2018 411). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 20 Berichterstattung

1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten. 2 Die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund im Rahmen der Berichterstattung jährlich Angaben zur Abschätzung der gesamten Klimawirkung des Flugbetriebs machen. Der Bundesrat legt die Angaben fest und berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten

1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten. 2 Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1269; BBl 2019 5679, 5813). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 22–25

Aufgehoben durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

Art. 26–28

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 28a

1 Der Bund betreibt ein öffentliches Emissionshandelsregister. Es dient der Aufbewahrung und Transaktion von Emissionsrechten, Bescheinigungen und Emissionsminderungszertifikaten. 2 Im Emissionshandelsregister können sich nur Personen eintragen lassen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR haben und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit der Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen, nur über Bankkonten in der Schweiz oder im EWR-Raum abgewickelt werden dürfen.

Art. 28b Kompensationspflicht

1 Steuerpflichtige Personen nach Artikel 9 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, die fossile Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, müssen einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren. 2 Ausgenommen sind fossile Treibstoffe, die von der Mineralölsteuer befreit sind oder einem begünstigten Steuersatz unterliegen. 3 Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen fossiler Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen. 4 Die steuerpflichtigen Personen können sich zur Erfüllung der Kompensationspflicht zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für eine einzelne steuerpflichtige Person. SR 641.61

Art. 28c Anteil der zu kompensierenden Emissionen und maximaler Kompensationsaufschlag

1 Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 90 Prozent. 2 Der Bundesrat legt den Prozentsatz nach Massgabe der Erreichung der Reduktionsziele nach Artikel 3 oder der Entwicklung der CO2-Emissionen des Verkehrs fest und bestimmt den Anteil der in der Schweiz durchzuführenden Kompensationsmassnahmen. Er hört vorgängig die Branche an. 3 Der Kompensationsaufschlag auf fossile Treibstoffe darf höchstens 5 Rappen pro Liter betragen.

Art. 28d Berichterstattung

Die steuerpflichtigen Personen müssen dem Bund jährlich Bericht über die Erfüllung der Kompensationspflicht erstatten, insbesondere über: a. die durch die Kompensation der CO2-Emissionen entstandenen Kosten; b. die Höhe des Kompensationsaufschlags; und c. die Mengen der erneuerbaren Flugtreibstoffe insgesamt und der erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffe, die fossilen Flugtreibstoffen hinzugefügt wurden, die der Mineralölsteuer unterliegen.

Art. 28e Sanktionen

Wer die Kompensationspflicht nach Artikel 28b Absatz 1 nicht erfüllt, muss dem Bund im Folgejahr pro nicht kompensierte Tonne CO2: a. einen Betrag von 160 Franken entrichten; und b. eine nationale oder internationale Bescheinigung abgeben.

Art. 28f Pflichten der Anbieter von Flugtreibstoffen, Betreiber von Flugplätzen und Betreiber von Luftfahrzeugen

1 Die Pflichten der Anbieter von Flugtreibstoffen, der Betreiber von Flugplätzen und der Betreiber von Luftfahrzeugen zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen richten sich nach den Regelungen der Europäischen Union für einen nachhaltigen Luftverkehr, die nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr anwendbar sind. 2 Der Bundesrat legt fest, an welchen Flugplätzen die Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung gilt. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. SR 0.748.127.192.68

Art. 28g Sanktionen

1 Verletzt ein Anbieter von Flugtreibstoffen die Beimischpflichten, indem er den Betreibern von Luftfahrzeugen an den Flugplätzen nach Artikel 28f Absatz 2 nicht den Mindestanteil an emissionsarmen, erneuerbaren oder erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen gemäss den in der Europäischen Union geltenden Quoten und Fristen bereitstellt, so muss er: a. dem Bund einen Betrag entrichten; und b. den Markt im darauffolgenden Berichtszeitraum zusätzlich zu den zu liefernden Mengen mit einer der Fehlmenge entsprechenden Menge des betreffenden Treibstoffs beliefern. 2 Der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Doppelten des Betrags, der sich ergibt aus der Multiplikation: a. der Differenz zwischen dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne fossiler Flugtreibstoff und dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne emissionsarmer, erneuerbarer oder erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoff; und b. der Menge von Flugtreibstoffen, die nicht den jeweils anzuwendenden Mindestanteilen an emissionsarmen, erneuerbaren oder erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen gemäss den in der Europäischen Union geltenden Quoten entspricht. 3 Macht ein Anbieter von Flugtreibstoffen ungenaue oder irreführende Angaben über die Beschaffenheit und den Ursprung der bereitzustellenden emissionsarmen, erneuerbaren oder erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffe, so muss er dem Bund einen Betrag entrichten. Der Betrag entspricht dem Doppelten des Betrags, der sich ergibt aus der Multiplikation: a. der Differenz zwischen dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne fossiler Flugtreibstoff und dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne emissionsarmer, erneuerbarer oder erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoff pro Tonne; und b. der Menge von Flugtreibstoffen, über die ungenaue oder irreführende Angaben gemacht wurden. 4 Ergreift ein Betreiber eines Flugplatzes nach Artikel 28f Absatz 2 nicht die erforderlichen Massnahmen, um den Betreibern von Luftfahrzeugen einen angemessenen Zugang zu den Mindestquoten von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen zu verschaffen, so muss er dem Bund einen Betrag entrichten. Die Höhe des Betrags ergibt sich aus der Multiplikation von 50 Rappen und der Anzahl von Abflügen pro Jahr auf dem betreffenden Flugplatz. 5 Verletzt ein Betreiber von Luftfahrzeugen die Betankungspflichten, indem er weniger als 90 Prozent des Jahresbedarfs an Flugtreibstoffen an den in der Europäischen Union bestimmten Flugplätzen oder an den Flugplätzen nach Artikel 28f Absatz 2 vertankt, so muss er dem Bund einen Betrag entrichten. Der Betrag entspricht dem Doppelten des Betrags, der sich ergibt aus der Multiplikation: a. des jährlichen Durchschnittspreises für eine Tonne Flugtreibstoff; und b. der im betreffenden Jahr nicht vertankten Gesamtmenge. 6 Ein Betreiber von Luftfahrzeugen kann von der Entrichtung des Betrags nach Absatz 5 befreit werden, wenn er nachweisen kann, dass die Verletzung der Betankungspflichten auf aussergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist, die sich seiner Kontrolle entziehen und deren Auswirkungen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären. 7 Für die Berechnung der jährlichen Durchschnittspreise von fossilen, emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen sind die Empfehlungen der Europäischen Union zu berücksichtigen. 8 Der Ertrag aus den Sanktionen nach diesem Artikel wird für die Förderung von erneuerbaren Flugtreibstoffen verwendet.

Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen

1 Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. 2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden.

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