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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen

Confederation · 641.71 · statute

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Reduktionsziele
  4. Art. 3a Massgebende Treibhausgasemissionen
  5. Art. 4 Mittel
  6. Art. 5 Einmalige Anrechnung
  7. Art. 6 Internationale Bescheinigungen
  8. Art. 7 Nationale Bescheinigungen
  9. Art. 7a Angabe der Emissionen in den Flugangeboten
  10. Art. 8 Koordination der Anpassungsmassnahmen
  11. Art. 8a Ausnahmen für die Gesamtverteidigung
  12. Art. 9
  13. Art. 10 Zielwerte
  14. Art. 10a und 10b
  15. Art. 11 Individuelle Zielvorgabe
  16. Art. 11a CO2-vermindernde Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Verbrauch von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen
  17. Art. 12 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen
  18. Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
  19. Art. 13a Publikation
  20. Art. 13b Berichterstattung und Anträge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen
  21. Art. 14
  22. Art. 15 Teilnahme auf Gesuch
  23. Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen
  24. Art. 16a Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen
  25. Art. 17 Rückerstattung der CO2-Abgabe
  26. Art. 18 Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte
  27. Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen
  28. Art. 19a Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge
  29. Art. 20 Berichterstattung
  30. Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten
  31. Art. 22–25
  32. Art. 26–28
  33. Art. 28a
  34. Art. 28b Kompensationspflicht
  35. Art. 28c Anteil der zu kompensierenden Emissionen und maximaler Kompensationsaufschlag
  36. Art. 28d Berichterstattung
  37. Art. 28e Sanktionen
  38. Art. 28f Pflichten der Anbieter von Flugtreibstoffen, Betreiber von Flugplätzen und Betreiber von Luftfahrzeugen
  39. Art. 28g Sanktionen
  40. Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen
  41. Art. 30 Abgabepflicht
  42. Art. 31 Verminderungsverpflichtung
  43. Art. 31a Berichterstattung und Dekarbonisierungsplan
  44. Art. 31b Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
  45. Art. 31c Ausführungsbestimmungen
  46. Art. 32 Sanktionen
  47. Art. 32a Betreiber von WKK-Anlagen
  48. Art. 32b Umfang der Rückerstattung
  49. Art. 32c
  50. Art. 33 …
  51. Art. 33a Grundsatz
  52. Art. 34 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
  53. Art. 34a Förderung erneuerbarer Energien
  54. Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase
  55. Art. 36 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft
  56. Art. 37 Zuweisung des Ertrags aus der Sanktion
  57. Art. 37a Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene und zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr
  58. Art. 37b Massnahmen zur Vermeidung von Schäden und zur Dekarbonisierung von Anlagen im Emissionshandelssystem
  59. Art. 38 Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe
  60. Art. 39 Vollzug
  61. Art. 40 Evaluation
  62. Art. 40a Auskunftspflicht
  63. Art. 40b Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen
  64. Art. 40c Informations- und Dokumentationssysteme
  65. Art. 40d Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken
  66. Art. 41 Aus- und Weiterbildungen sowie Information
  67. Art. 41a Förderung von elektrischen Antriebstechnologien
  68. Art. 42 Hinterziehung der CO2-Abgabe
  69. Art. 43 Gefährdung der CO2-Abgabe
  70. Art. 44 Falschangaben über Fahrzeuge
  71. Art. 44a Übrige Widerhandlungen
  72. Art. 45 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
  73. Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
  74. Art. 47 Änderung bisherigen Rechts
  75. Art. 48 Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate
  76. Art. 48a Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate 2013–2020
  77. Art. 48b Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen 2021
  78. Art. 48c Übertragung von nicht verwendeten Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten und Bescheinigungen
  79. Art. 49 Übergangsbestimmung für die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe und die Verteilung des Ertrags
  80. Art. 49a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016
  81. Art. 50 Referendum und Inkrafttreten

81 provisions

Art. 30 Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind: a. für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeuger in der Schweiz; b. für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 steuerpflichtigen Personen. SR 631.0 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. SR 641.61

Art. 31 Verminderungsverpflichtung

1 Den Betreibern von Anlagen wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung). 2 Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Verminderungsverpflichtung umfasst alle Anlagen an einem Standort. b. Die Anlagen werden für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten verwendet. c. Der Betreiber hat eine Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG) abgeschlossen, in der die Treibhausgasemissionen und Massnahmen zur Verminderung dieser Emissionen festgehalten sind. 3 Die Verminderungsverpflichtung dauert bis Ende 2040 und enthält Zielwerte für die Zeitspannen 2025–2030 und 2031–2040. 4 Die Betreiber können sich für die Verminderungsverpflichtung zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Betreiber. 5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet wird, wenn die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 3 erfüllt sind. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). SR 730.0

Art. 31a Berichterstattung und Dekarbonisierungsplan

Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung müssen dem Bund: a. jährlich Bericht erstatten über die Einhaltung der Zielvereinbarung; b. innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der Verminderungsverpflichtung einen Plan einreichen, in dem sie aufzeigen, mit welchen Massnahmen sie bis spätestens Ende 2040 die Treibhausgasemissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Brennstoffe massgeblich reduzieren (Dekarbonisierungsplan), und diesen alle drei Jahre aktualisieren. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 31b Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung

1 Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung können die vorzeitige Beendigung ihrer Verminderungsverpflichtung auf folgende Zeitpunkte hin beantragen: a. per 31. Dezember 2030; oder b. auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie für ihre Tätigkeiten im Regelbetrieb keine fossilen Brennstoffe mehr energetisch nutzen. 2 Die Verminderungsverpflichtung wird zudem vorzeitig beendet, wenn der Betreiber keinen Dekarbonisierungsplan einreicht oder keine Zielvereinbarung mehr besteht. 3 Betreiber, die ihre Verminderungsverpflichtung vorzeitig beenden, können keine neue Verminderungsverpflichtung mehr eingehen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 31c Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt: a. die Anforderungen an die Verminderungsverpflichtungen und die Dekarbonisierungspläne; b. in welchen Fällen eine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit gilt; c. welche öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten zum Eingehen einer Verminderungsverpflichtung berechtigen; d. die Art und den Umfang der Zielwerte; e. in welchen Fällen Betreiber von Anlagen mit geringeren Treibhausgasemissionen den Umfang der Verminderungsverpflichtung mit einem vereinfachten Modell festlegen können; f. in welchen Fällen die Verminderungsverpflichtung in welchem Umfang durch die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen erfüllt werden kann. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 32 Sanktionen

Betreiber mit Verminderungsverpflichtung, die ihre Zielwerte nicht einhalten, müssen dem Bund im Folgejahr pro zu viel ausgestossene Tonne CO2eq: a. einen Betrag von 125 Franken entrichten; und b. eine nationale oder internationale Bescheinigung abgeben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 32a Betreiber von WKK-Anlagen

1 Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn die Anlage: a. hauptsächlich für die Erzeugung von Wärme ausgelegt ist; b. eine Feuerungswärmeleistung innerhalb einer bestimmten Bandbreite aufweist; und c. die energetischen, ökologischen und anderen Mindestanforderungen erfüllt. 2 Betreiber, denen die CO2-Abgabe zurückerstattet wird, müssen dem Bund regelmässig Bericht erstatten über: a. die Menge der für die Erzeugung von Elektrizität verwendeten fossilen Brennstoffe; und b. die Kosten für die Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz. 3 Der Bundesrat kann weitere Angaben vorsehen, soweit diese für die Beurteilung der Rückerstattung erforderlich sind. 4 Er legt die Mindestanforderungen an die WKK-Anlagen und die Bandbreite für die Feuerungswärmeleistung fest. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 32b Umfang der Rückerstattung

1 Zurückerstattet werden 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den fossilen Brennstoffen, für die der Betreiber nachweist, dass sie für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurden. 2 Die restlichen 40 Prozent werden zurückerstattet, wenn der Betreiber nachweist, dass er im Umfang eines gleichwertigen Betrags Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz der eigenen oder anderer Anlagen, die aus der Anlage Elektrizität oder Wärme beziehen (Effizienzmassnahmen), ergriffen hat. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a. welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen; b. bis wann die Effizienzmassnahmen ergriffen werden müssen; c. die Berichterstattung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 32c

Personen, die nachweisen, dass sie fossile Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO2-Abgabe auf diesen fossilen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.

Art. 33 …

1 Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 33a Grundsatz

1 Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe wird für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, die Förderung von erneuerbarer Energie und die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase (Art. 34–35) verwendet. 2 Am Ende eines Rechnungsjahres nicht ausgeschöpfte zweckgebundene Mittel dürfen nicht mehr als 150 Millionen Franken betragen. 3 Die nicht ausgeschöpften Mittel nach Absatz 2 dürfen in den Folgejahren zusätzlich zu den Förderungen nach den Artikeln 34 und 34a für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden und für die Förderung erneuerbarer Energien verwendet werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 34 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

1 Die Mittel nach Artikel 33a Absatz 1 werden unter Vorbehalt der Artikel 34a und 35 zur Finanzierung für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet, einschliesslich zur Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr. Berücksichtigt wird dabei auch die CO2-Bilanz der eingesetzten Baumaterialien. 2 Der Bund gewährt den Kantonen zu diesem Zweck Globalbeiträge an Fördermassnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 EnG. Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 52 EnG. Die folgenden Besonderheiten bleiben vorbehalten: a. Die Globalbeiträge werden nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllen- und Gebäudetechniksanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder fossil betriebener Heizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten. b. Die Globalbeiträge werden in einen Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt; der Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner beträgt maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel; der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). SR 730.0

Art. 34a Förderung erneuerbarer Energien

1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 kann der Bund jährlich höchstens 45 Millionen Franken einsetzen für die Förderung von: a. Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung; b. Erschliessungen indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen, wenn eine Nutzung nach Buchstabe a nach der ersten Explorationsbohrung nicht möglich ist; c. kommunaler und überkommunaler räumlicher Energieplanung zur Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme; d. neuen Anlagen und erheblichen Erweiterungen der Infrastruktur von bestehenden Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase, vorrangig von solchen, die Gas ins Netz einspeisen; e. Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme. 2 Mittel zur Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b können längstens bis Ende 2030 und Mittel zur Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe c längstens bis Ende 2035 gewährt werden. 3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase

1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt. 2 Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet. 3 Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche: a. die Treibhausgasemissionen vermindern; b. den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder c. den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern. 4 Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 36 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft

1 An die Bevölkerung und die Wirtschaft werden nach Massgabe der von ihnen entrichteten Beträge folgende Mittel ausbezahlt: a. der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 32b nicht zurückerstattet wird; b. der Teil des Ertrags aus der CO2-Abgabe, der nicht für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, die Förderung von erneuerbarer Energie und die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase verwendet wird; c. die Mittel, die den Betrag von 150 Millionen Franken nach Artikel 33a Absatz 2 übersteigen; und d. die Mittel, die nicht nach Artikel 33a Absatz 3 eingesetzt werden konnten; die Auszahlung erfolgt alle fünf Jahre. 2 Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen. 3 Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Die Verteilung erfolgt nach Massgabe der Lohnsumme, auf die der Arbeitgeber nach Artikel 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet. Die Ausgleichskassen werden angemessen entschädigt. 4 Betreiber, die eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, erhalten keinen Anteil aus dem Ertrag der CO2-Abgabe. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). SR 837.0 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 37 Zuweisung des Ertrags aus der Sanktion

Der Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 wird dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr zugewiesen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).

Art. 37a Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene und zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr

1 Die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden eingesetzt für: a. Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene, insbesondere für die Förderung von Nachtzügen; und b. Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr, insbesondere für die Entwicklung und Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen. 2 Für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden längstens bis Ende 2030 höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr eingesetzt. Verbleibende Erlöse können für Mass-nahmen nach Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt werden. 3 Nicht ausgeschöpfte Mittel dürfen jeweils in den Folgejahren verwendet werden. 4 Mit den Beiträgen an die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden insbesondere Angebote gefördert, die in Bezug auf die Verminderung der Treibhausgasemissionen kosteneffizient sind. Die Gewährung der Fördermittel ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft: a. Das Angebot wird während mehrerer Jahren zur Verfügung gestellt. b. Die Attraktivität bestehender Angebote für Reisende wird verbessert. 5 Die Beiträge an die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b betragen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Ausnahmsweise können sie auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgebend für Ausnahmen sind das besondere Interesse des Bundes sowie das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen. 6 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 37b Massnahmen zur Vermeidung von Schäden und zur Dekarbonisierung von Anlagen im Emissionshandelssystem

1 Die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Anlagen werden eingesetzt für: a. Massnahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können; und b. Massnahmen bei Anlagen nach Artikel 16, die einen wesentlichen Beitrag an die Dekarbonisierung dieser Anlagen leisten. 2 Die Erlöse aus Sanktionen nach Artikel 28e werden für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a eingesetzt. 3 Nicht ausgeschöpfte Mittel dürfen jeweils in den Folgejahren verwendet werden. 4 Die Beiträge an die Massnahmen gemäss Absatz 1 betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 5 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung; er berücksichtigt dabei die mögliche Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 38 Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe

Der Ertrag aus der CO2-Abgabe berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Vollzugskosten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 39 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. 1bis Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat: a. Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind; b. bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen. 2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen. 3 Er regelt das Sanktionsverfahren. 3bis Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde. 4 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig. 4bis Es kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen. 5 Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest. Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 262; BBl 2021 2252, 2254). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

Art. 40 Evaluation

1 Der Bundesrat überprüft regelmässig: a. die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz; b. die Notwendigkeit weiterer Massnahmen. 2 Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum. 3 Er stützt sich bei der Evaluation auf statistische Erhebungen. 4 Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 40a Auskunftspflicht

1 Den Bundesbehörden sind Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. 2 Auskunftspflichtig sind insbesondere: a. Betreiber von Anlagen nach den Artikeln 15 und 16; b. Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 16a; c. abgabepflichtige Personen nach Artikel 30; d. Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1; e. Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 32a; f. Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 32c stellen. 3 Den Bundesbehörden sind die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen. Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

Art. 40b Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen

1 Die zuständigen Bundesbehörden dürfen im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten und bekanntgeben. 2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. 3 Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeitet und bekanntgegeben werden dürfen und wie lange die Daten aufzubewahren sind. Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung (AS 2019 4327; BBl 2018 411). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 40c Informations- und Dokumentationssysteme

1 Das BAFU betreibt Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz. Der Bundesrat bezeichnet die Verfahren, die elektronisch durchgeführt werden. 2 Das BAFU stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und die Integrität der übermittelten Daten sicher. 3 Die zuständigen Bundesbehörden können bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die im jeweiligen Verfahren betroffene Person anerkennen. 4 Das BAFU kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: a. dem BFE; b. dem Bundesamt für Sozialversicherungen; c. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt; d. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); dbis. dem Bundesamt für Landestopografie; e. privaten Organisationen nach Artikel 39 Absatz 2; f. Gesuchstellern, Meldepflichtigen und Betreibern nach diesem Gesetz; g. zugelassenen Validierungs- und Verifizierungsstellen; h. von ihm beauftragten Prüfstellen; i. den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen oder Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. 5 Die in Absatz 4 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 262; BBl 2021 2252, 2254). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 40d Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken

1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überprüft regelmässig die klimabedingten finanziellen Risiken für die Beaufsichtigten nach Artikel 3 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007. 2 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überprüft regelmässig die klimabedingten finanziellen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems. 3 Die FINMA und die SNB veröffentlichen regelmässig je einen Bericht über die Ergebnisse und über allfällige Massnahmen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). SR 956.1

Art. 41 Aus- und Weiterbildungen sowie Information

1 Der Bund kann Aus- und Weiterbildungen, die den Klimaschutz in der Berufstätigkeit zum Gegenstand haben, sowie Plattformen und weitere Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes mit höchstens 5 Millionen Franken pro Jahr fördern. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung. 2 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten über den Klimaschutz. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 41a Förderung von elektrischen Antriebstechnologien

1 Der Bund richtet bis 2030 in der konzessionierten Personenbeförderung Beiträge von höchstens 47 Millionen Franken pro Jahr an die Beschaffung von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb und an die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb aus. 2 Die Beiträge decken die Kosten in folgendem Umfang: a. für Strassenfahrzeuge, die im von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehr eingesetzt werden: 75 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten nach Abzug aller Fördermittel; b. für Strassenfahrzeuge, welche im Ortsverkehr und im Übrigen konzessionierten Verkehr eingesetzt werden: 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten nach Abzug aller Fördermittel; c. im konzessionierten Schiffsverkehr: 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten oder der Kosten, die für die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb entstehen, nach Abzug aller Fördermittel. 3 Das Bundesamt für Verkehr legt die zusätzlichen Investitionskosten pro Fahrzeugtyp einmal pro Jahr pauschal fest. Bei Schiffen ermittelt es sie für jedes Schiff separat. 4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge und deren Bemessung. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 42 Hinterziehung der CO2-Abgabe

1 Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht, oder eine Abgabebefreiung, ‑vergütung oder ‑rückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

Art. 43 Gefährdung der CO2-Abgabe

1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet; b. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt; c. in einem Antrag auf Abgabebefreiung, ‑vergütung oder ‑rückerstattung oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; d. für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert; e. in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO2-Abgabe ausweist; oder f. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht. 2 In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.

Art. 44 Falschangaben über Fahrzeuge

1 Wer für die Berechnungen nach Artikel 12 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. 2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 44a Übrige Widerhandlungen

1 Mit Busse bis 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. falsche oder unvollständige Angaben im Hinblick auf die Ausstellung von Bescheinigungen macht; b. die Pflicht nach Artikel 16 Absatz 1 oder 16a Absatz 1 missachtet, am EHS teilzunehmen; c. in den Berichten nach den Artikeln 20 und 28d falsche oder unvollständige Angaben macht oder der Berichterstattungspflicht gar nicht nachkommt. 2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 45 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

1 Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt. 2 Verfolgende und urteilende Behörde ist: a. für Widerhandlungen nach den Artikeln 42 und 43: das BAZG; b. für Widerhandlungen nach Artikel 44: das BFE; c. für Widerhandlungen nach Artikel 44a: das BAFU. 3 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 42 oder 43 und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht. SR 313.0 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Fassung gemäss Ziff. I 23 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 wird aufgehoben. [AS 2000 979; 2007 1411 Anhang Ziff. 10; 2009 5043 Art. 10; 2010 951; 2011 13; 2012 351]

Art. 47 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderung kann unter AS 2012 6989 konsultiert werden.

Art. 48 Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate

1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden. 2 Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, können in beschränktem Umfang in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 48a Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate 2013–2020

1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in das Jahr 2021 übertragen werden. 2 Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet wurden, können in beschränktem Umfang in das Jahr 2021 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1269; BBl 2019 5679, 5813).

Art. 48b Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen 2021

1 Emissionsrechte, die im Jahr 2021 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022–2024 übertragen werden. 2 Emissionsminderungszertifikate, die im Jahr 2021 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022–2024 übertragen werden. 3 Bescheinigungen für in den Jahren 2013–2021 erzielte Emissionsverminderungen in der Schweiz, die nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022–2024 übertragen werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 262; BBl 2021 2252, 2254).

Art. 48c Übertragung von nicht verwendeten Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten und Bescheinigungen

1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2022–2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025–2030 übertragen werden. 2 Emissionsrechte, die in den Jahren 2021–2024 für künftige und stark wachsende Betreiber von Luftfahrzeugen zurückbehalten wurden, werden gelöscht. 3 Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2022–2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025–2030 übertragen werden. Vorbehalten bleiben Beschränkungen der Übertragung, die sich aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen ergeben. 4 Bescheinigungen, die in den Jahren 2022–2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025–2030 übertragen werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 49 Übergangsbestimmung für die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe und die Verteilung des Ertrags

1 Auf fossilen Energieträgern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht erhoben oder zurückerstattet. 2 Der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurde, wird nach bisherigem Recht an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.

Art. 49a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016

1 Für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erfolgt die Berichterstattung nach Artikel 10b Absatz 1 erstmals im Jahr 2019. 2 Der nach Artikel 34 in der Fassung vom 23. Dezember 2011 gebundene Ertrag aus der bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 erhobenen, aber nicht verwendeten CO2-Abgabe wird nach neuem Recht verwendet. 3 Der nach Artikel 34 gebundene Ertrag des Jahres 2017 kann bis zu einer Höhe von 100 Millionen Franken im Rahmen des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe a in der Fassung vom 23. Dezember 2011 verwendet werden. Zusätzlich können den Kantonen Vollzugskosten erstattet werden, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung der Programmvereinbarungen durch Globalbeiträge verbleiben. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). AS 2012 6989

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