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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Oerlenberg», Waldenburg

Basel-Landschaft · 790.439 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 2
  2. § 3
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10

9 provisions

§ 2

Schutzziele 1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele: a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Erhaltung des unerschlossenen und ungenutzten Waldgebietes als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; c. Erhaltung der Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; d. Erhaltung des naturnahen Fliessgewässers.

§ 3

Schutzmassnahmen 1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 2 Verboten sind insbesondere: a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind; 1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1236 2 790.439 b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern; c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen; d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art; e. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung; f. Betreten mit Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes; g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln; h. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren; i. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind. 3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan. 4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet. 5 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

§ 4

Aufsicht, Pflege und Unterhalt 1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen den jeweiligen Grundeigentümern in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt beider Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 19912) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend. 2 Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst. 3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt beider Basel und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. 4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. 5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. 2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1236 3 790.439

§ 5

Haftung 1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen. 2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen. Bei Schäden oder Unfällen, welche durch die Kletterei entstehen, ist der jeweilige Verursacher haftbar.

§ 6

Waldareal 1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus. 2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren. 3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 7

Jagd 1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet. 2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 8

Veränderungen im Schutzgebiet 1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 9

Übertretungen 1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * 2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1236 4 790.439 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 09.05.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1236 19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119 11.12.2012 01.01.2013 § 1 totalrevidiert GS 37.1210 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1236 5 790.439 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.05.2000 01.08.2000 Erstfassung GS 33.1236 § 1 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1210 § 3 Abs. 2, Bst. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057 § 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 § 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1236

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