Art. 1
Nach Art. 1 Abs. 11 von Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird folgender Absatz eingefügt: "12) a) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Massnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsakts der Gemeinschaft eingeleitet werden können: - 32009 R 0723: Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1), geändert durch: - 32013 R 1261: Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 (ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 1) b) In Art. 5 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wird auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren verwiesen, die nicht in das Abkommen aufgenommen worden sind. Daher sind diese Verweise nur bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Bst. d von Relevanz und lassen den Geltungsbereich des Abkommens unberührt. c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an allen Gemeinschaftsausschüssen, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Bst. a genannten Tätigkeiten unterstützen, haben dort aber kein Stimmrecht."