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Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst

Basel-Stadt · 782.420 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Strassenmusik und -kunst: Verordnung 782.420

6 provisions

§ 1

1 Die Darbietung von Strassenmusik bzw. von Strassenkunst, das heisst das mit einer Geldsammlung verbundene Musizieren oder Darbieten von Strassenkunst durch Einzelpersonen oder Gruppen bis maximal vier Personen ist auf dem Gebiet der Stadt Basel nur zu folgenden Zeiten gestattet: Montag bis Samstag, 11.00–12.30 Uhr; 16.00–20.30 Uhr. 1bis Die Darbietung von Strassenmusik bzw. von Strassenkunst in Gruppen von mehr als vier Personen richtet sich nach dem NöRG. * 2 An Sonn- und Feiertagen ist die Darbietung von Strassenmusik bzw. von Strassenkunst verboten mit Ausnahme der verkaufsoffenen Sonntage von 13.00–18.30 Uhr. 3 Die Darbietungen dürfen erst zur vollen Stunde innerhalb der bewilligten Zeiten beginnen und müssen nach maximal 30 Minuten beendet werden. Zwischen der halben und der vollen Stunde sind Darbietungen verboten.

§ 2

1 Am gleichen Ort darf pro Tag und darbietende Einheit nicht mehr als eine halbe Stunde Strassenmusik bzw. -kunst dargeboten werden. Der darauffolgende neue Spielort muss ausserhalb der Hörweite (Radius) des vorangegangenen Spielortes und/oder anderer Darbietungen liegen.

§ 3

1 An den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel ist das Musizieren bzw. die Darbietung von Strassenkunst gänzlich verboten. In der Nähe von Boulevard-Restaurationsbetrieben bedarf es zur Ausübung von Strassenmusik bzw. von Strassenkunst der ausdrücklichen Zustimmung der verantwortlichen betrieblichen Fachperson.

§ 4

1 Lautstarke Instrumente (wie z.B. laut gespielte Schlag- und Blasinstrumente), überlauter Gesang so - wie elektronische Tonverstärker sind nicht zulässig.

§ 5

1 Die Polizei ist befugt, Strassenmusizierende oder Strassenkünstlerinnen und -künstler wegzuweisen, wenn sie sich nicht an diese Vorschriften halten oder wenn deren Spielweise resp. Lautstärke zu berechtigten Klagen Anlass geben. Ebenso kann die Polizei Personen wegweisen, wenn deren Darbietung zu einer Menschenansammlung mit Verkehrsbehinderung führt. 1) SG 253.100 2) SG 952.200

§ 6 Strassenmusik und -kunst: Verordnung 782.420

1 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den einschlägigen Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes bestraft. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. März 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst vom 18. Mai 2010 aufgehoben. Strassenmusik und -kunst: Verordnung 782.420 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.01.2012 01.03.2012 Erlass Erstfassung KB 14.01.2012 14.02.2017 26.02.2017 § 1 Abs. 1bis eingefügt KB 25.02.2017 05.05.2020 01.07.2020 Ingress geändert KB 09.05.2020 Strassenmusik und -kunst: Verordnung 782.420 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.01.2012 01.03.2012 Erstfassung KB 14.01.2012 Ingress 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020 § 1 Abs. 1bis 14.02.2017 26.02.2017 eingefügt KB 25.02.2017

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