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5 provisions
Art. 1
Zuständigkeit
a. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. die Genehmigung des kantonalen Umsetzungsprogrammes nach
Art. 15 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik2);
b. die Genehmigung der mehrjährigen Programmvereinbarungen nach
Art. 16 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik;
c. die Festlegung des Gebietes, in dem Leistungen erbracht werden
können;
d. den Erlass von Kriterien, nach denen Leistungen gewährt werden;
e. das Verfügen einer höheren Beteiligung der Gemeinde am Haftungsrisiko nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über die regionale
Wirtschaftspolitik3);
f. die Genehmigung von Projekten von besonderer oder strategischer
Bedeutung für den Kanton.
2 Er kann Vereinbarungen über den kantonsübergreifenden Vollzug abschliessen und beschliesst über die Beteiligung an Organisationen.
3 Er sorgt für die Evaluation der Massnahmen und er unterrichtet den
Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsberichts wenigstens alle zwei
Jahre über die Auswirkungen der getätigten Hilfen.
1) GDB 910.1
2) SR 901.0
3) GDB 910.1
OGS 2007, 72
910.11
Art. 2b
Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement:
a. entscheidet über Beiträge an einzelne Vorhaben nach
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes über die regionale
Wirtschaftspolitik und schliesst Verträge mit der Projektträgerschaft
ab;
b. setzt die Beiträge und Darlehen nach Art. 4 und 7 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik fest;
c. kann Weisungen über den Vollzug erlassen.
Art. 3c
Volkswirtschaftsamt
1 Sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht ausdrücklich eine
andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig bezeichnen, vollzieht das
Volkswirtschaftsamt die Vorschriften des Gesetzes über die regionale
Wirtschaftspolitik.
Art. 4
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November
19994) wird aufgehoben.
Art. 5
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.5)
4) OGS 1999, 116
5) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2008, 7)
910.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 72
910.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.11.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 72