www.mauren.li Gebührenreglement für die Bearbeitung von Bauvorhaben Die Gebühren für Hochbauten sind nach dem Gebäudevolumen gemäss den gültigen SIA Normen zu berechnen. www.mauren.li Kategorie Ansatz pro m3 a) Wohnbauten, Industrie- und Gewerbebauten, Dienstleistungsbauten (Büros, Läden, Verwaltung etc.), öffentliche Bauten CHF 0.60 (mindestens CHF 100.00) b) Land- und forstwirtschaftliche Bauten CHF 0.20 (mindestens CHF 100.00) c) Korrekturpläne pro schriftliche Aufforderung CHF 50.00 pauschal d) Vorprüfung von Überbauungen (Areal-, Gruppen- und Überbauungen nach Richt- und Überbauungsplan (In Sonderfällen kann der Gemeinderat eine Ausnahme zum Reglement sprechen.) 50 % des jeweiligen Ansatzes e) Planänderungen CHF 100.00 pauschal f) Abbruchobjekte mit separatem Gesuch CHF 100.00 pauschal g) Vorgesuchseingaben CHF 100.00 pauschal h) Werbeanlagen und Signalisationen (bewilligungspflichtig) CHF 100.00 pauschal i) Erstellung von Privatstrassen (Gebühr nach Aufwand) CHF 100.00 mind. j) Hausnummer CHF 100.00 pauschal k) Benützung des öffentlichen Grundes für Gerüste, Ablagerungen, Baustelleninstallationen u.a.m. (bewilligungspflichtig) CHF 250.00 pauschal l) Kleinbauten nach Art. 73 BauG (Anzeigeverfahren) CHF 100.00 pauschal 1. Bei Bauten mit gemischter Nutzung werden die Gebühren nach der jeweils überwiegenden Bautenkategorie berechnet. 2. Für die neuerliche Überprüfung von zurückgewiesenen Gesuchen wird jeweils der halbe Ansatz der Gebühren berechnet. www.mauren.li 3. Aufwendungen für Überbauungspläne, Gutachten, Inserate, Vereinbarungen etc., insoweit es den Bewerber betrifft, sind vom Gesuchsteller zu übernehmen. 4. Die Ansätze werden jährlich geprüft. 5. Für die Gebührenrechnung ist das Behandlungsdatum des Gemeinderates oder der Gemeindevorstehung massgebend. 6. Wenn der Gemeinde wegen der besonderen Natur des Baugesuchs, wegen mangelhafter Pläne, mangelhafter Ausführung von Arbeiten, Sicherung von Vermessungszeichen usw. Mehrkosten entstehen, so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten und Auslagen durch den Bauherrn zu tragen. 7. Der Einzug erfolgt durch Rechnungsstellung. 8. Von der Entrichtung der Gebühren ist das Land Liechtenstein ausgenommen (gemäss Verordnung zum Baugesetz). 9. Die Anschlussgebühren für Abwasser und Trinkwasser sind dem Tarifblatt für die Baukostenbeiträge und Anschlussgebühren der Gemeinde Mauren, dem Tarifblatt des Abwasserwerkes der Gemeinde Mauren und dem Tarifblatt der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) zu entnehmen. Dieses Gebührenreglement wurde vom Gemeinderat Mauren am 18. Dezember 2024 genehmigt und auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Es ersetzt das bisherige Bautaxenreglement vom 1. Januar 2010. Mauren, 19. Dezember 2024 Gemeindevorstehung Mauren gez. Peter Frick Gemeindevorsteher
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