Art. 26
Besondere Vollzugsformen
1. Verfahren
1 Die verurteilte Person kann innert 14 Tagen seit Erhalt der Aufgebotsverfügung bei den BVD ein schriftliches Gesuch um Anordnung der folgenden besonderen Vollzugsformen einreichen:
a Halbgefangenschaft,
b gemeinnützige Arbeit,
c elektronische Überwachung (Electronic Monitoring, EM).
2 Wird gemeinnützige Arbeit anstelle einer Busse oder Geldstrafe beantragt,
beträgt die Frist für die Gesuchseinreichung drei Monate ab Erhalt der Zahlungsaufforderung.
3 Bei einem unverschuldeten Abbruch einer besonderen Vollzugsform kann die
eingewiesene Person innert 14 Tagen seit Abbruch ein Gesuch um Anordnung
einer anderen besonderen Vollzugsform stellen.
4 Die BVD entscheiden über das Gesuch und legen bei Gutheissung in der Verfügung die Bedingungen fest.
Art. 27 2. Halbgefangenschaft
1 Halbgefangenschaft kann angeordnet werden, wenn
a nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person entweicht oder weitere
Straftaten begeht,
b die verurteilte Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung einer geregelten
Arbeit, einer Aus- und Weiterbildung oder einer Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht,
c die persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse der verurteilten
Person nicht dagegen sprechen und
d anzunehmen ist, dass die verurteilte Person der Belastung dieser
Vollzugsform gewachsen ist und das entgegengebrachte Vertrauen nicht
missbraucht.
2 Haus- und Erziehungsarbeit ist der Arbeit grundsätzlich gleichgestellt.
3 … *
Art. 28 3. Gemeinnützige Arbeit
1 Gemeinnützige Arbeit kann angeordnet werden, wenn
a nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person entweicht oder weitere
Straftaten begeht,
b eine geeignete Arbeit im gemeinnützigen Bereich zur Verfügung steht,
341.11 10
c die verurteilte Person bereit ist, die ihr zugewiesene Arbeit zu leisten,
d die verurteilte Person damit einverstanden ist, dass der oder dem Begünstigten die Deliktart, die der Verurteilung zugrunde liegt, bekannt gegeben wird,
e die persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse der verurteilten
Person nicht dagegen sprechen und
f anzunehmen ist, dass die verurteilte Person der Belastung dieser
Vollzugsform gewachsen ist und das entgegengebrachte Vertrauen nicht
missbraucht.
2 … *
Art. 29 4. Electronic Monitoring
1 Electronic Monitoring kann angeordnet werden, wenn
a nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person entweicht oder weitere
Straftaten begeht,
b die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, einer Aus- und Weiterbildung oder einer Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche
nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann,
c die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft verfügt, welche die
elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts durch Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang zulässt,
d die verurteilte Person einverstanden ist, den BVD auch ohne Anmeldung
Zutritt zur Unterkunft zu gewähren,
e die mit der verurteilten Person in derselben Unterkunft lebenden erwachsenen Personen zustimmen,
f die verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt,
g die persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse der verurteilten
Person nicht dagegen sprechen und
h anzunehmen ist, dass die verurteilte Person der Belastung gewachsen ist
und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht.
2 Haus- und Erziehungsarbeit ist der Arbeit grundsätzlich gleichgestellt.
3 … *
Art. 30 5. Rechtshilfe
1 Die BVD können im Rahmen der Rechtshilfe
a bei Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern den Vollzug von
Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen
Arbeit und des Electronic Monitoring an einen anderen Kanton delegieren,
11 341.11
b bei Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit und
des Electronic Monitoring für einen anderen Kanton übernehmen.
2.1.2 Vollzugsziele
Art. 31
1 Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen
Massnahmen hat zum Ziel, das soziale Verhalten der eingewiesenen Person
zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, ein straffreies Leben zu führen.
2 Dies erfolgt unter Beachtung der Vollzugsgrundsätze durch einen risikoorientierten Sanktionenvollzug, der insbesondere das Rückfallrisiko und den Entwicklungsbedarf der eingewiesenen Person zur Verbesserung der Legalprognose berücksichtigt.
3 Die eingewiesene Person hat bei der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken.
2.1.3 Eintritt und Unterkunft
Art. 32 Eintritt
1 Die eingewiesene Person erhält nach ihrem Eintritt in die Vollzugseinrichtung
Gelegenheit zum Gespräch mit der Leitung der Vollzugseinrichtung oder dem
Betreuungs- und Sozialdienst.
2 Sie wird über ihre Rechte und Pflichten informiert, und es werden ihr die
Hausordnung sowie andere relevante Vollzugsvorschriften zugänglich gemacht.
3 Fremdsprachigen Eingewiesenen ist wenn immer möglich ein Merkblatt abzugeben, in dem auf die wichtigsten Rechte und Pflichten in einer ihnen verständlichen Sprache hingewiesen wird.
4 Die Vollzugseinrichtung klärt die Lebensverhältnisse, den Gesundheitszustand und die Bedürfnisse der eingewiesenen Person ab.
Art. 33 Unterkunft
1 Der eingewiesenen Person wird in der Regel eine Einzelzelle zugewiesen.
2 Eine Mehrbettzelle wird zugewiesen, wenn bauliche oder betriebliche Gründe,
Lebensgefahr oder Gefahr für die Gesundheit der eingewiesenen Person dies
erfordern.
341.11 12
3 Die eingewiesene Person darf die Unterkunft im Rahmen der Vollzugsvorschriften in angemessener Weise mit eigenen Sachen ausstatten, wobei Sicherheit und Ordnung sowie der Vollzugszweck gewährleistet bleiben müssen.
2.1.4 Vollzugsplanung
Art. 34 Vollzugsplanung
1 Die BVD steuern und koordinieren die Planung des Vollzugs.
Art. 35 Vollzugsplan
1 Dauert der voraussichtliche Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung länger als
sechs Monate, erstellt die Vollzugseinrichtung unter Einbezug der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der Vollzugsplanung einen Vollzugsplan.
2 Im Vollzugsplan werden Teilziele festgelegt, insbesondere in den Bereichen
a Arbeit und Aus- und Weiterbildung,
b Wiedergutmachung,
c Therapie,
d Beziehungen zur Aussenwelt,
e Betreuung,
f Freizeit,
g Vorbereitung der Entlassung.
3 Der Vollzugsplan ist während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Abständen zu überprüfen und an die Entwicklung der eingewiesenen Person anzupassen.
4 Die Vollzugseinrichtung bringt den Vollzugsplan den BVD zur Kenntnis.
2.1.5 Vollzugsstufen und Entlassung
Art. 36 Im Allgemeinen
1 Die BVD können zur Erreichung der Vollzugsziele und zur schrittweisen Wiedereingliederung der eingewiesenen Person in die Gesellschaft folgende
Vollzugsstufen anordnen:
a Einzelhaft,
b geschlossener Normalvollzug,
c offener Normalvollzug,
d Arbeitsexternat,
e Wohn- und Arbeitsexternat,
13 341.11
f elektronische Überwachung (Electronic Monitoring, EM),
g bedingte Entlassung.
2 Sie können mit der Anordnung einer Vollzugsstufe Auflagen verbinden.
3 Sie können Vollzugsstufen widerrufen, wenn sich die eingewiesene Person
nicht bewährt.
Art. 37 Einzelhaft
1 In Einzelhaft verbringt die eingewiesene Person die Arbeits-, Ruhe- und Freizeit getrennt von den anderen Eingewiesenen in der Vollzugseinrichtung.
Art. 38 Geschlossener und offener Normalvollzug
1 Im Normalvollzug verbringt die eingewiesene Person die Arbeits-, Ruhe- und
Freizeit in der Regel in der Vollzugseinrichtung.
2 Der geschlossene Normalvollzug wird in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung vollzogen, die über besondere Sicherheitsvorkehrungen organisatorischer, baulicher und personeller Art verfügt.
3 Der offene Normalvollzug wird in einer offenen Vollzugseinrichtung vollzogen,
die über geringere Sicherheitsvorkehrungen verfügt.
4 Die Vollzugseinrichtung kann im Normalvollzug weitere Zwischenstufen vorsehen, insbesondere die Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit, die externe Beschäftigung und das Wohnexternat.
Art. 39 Arbeitsexternat
1 Im Arbeitsexternat arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung.
2 Die Anordnung des Arbeitsexternats setzt in der Regel einen Aufenthalt von
angemessener Dauer im offenen Normalvollzug voraus.
3 Bei Freiheitsstrafen kann das Arbeitsexternat in der Regel nach mindestens
der Hälfte der Dauer der Sanktion angeordnet werden.
4 Bei teilbedingten Freiheitsstrafen kann das Arbeitsexternat frühestens nach
der Hälfe der Dauer des unbedingten Teils angeordnet werden.
Art. 40 Wohn- und Arbeitsexternat
1 Im Wohn- und Arbeitsexternat wohnt und arbeitet die eingewiesene Person
ausserhalb der Vollzugseinrichtung.
341.11 14
Art. 41 Electronic Monitoring
1 Electronic Monitoring kann anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und
Arbeitsexternats angeordnet werden.
2 Folgende Bestimmungen zum Electronic Monitoring als besondere Vollzugsform sind anwendbar:
a Voraussetzungen gemäss Artikel 29,
b Grundsätze gemäss Artikel 101,
c Pflichten der eingewiesenen Person gemäss Artikel 103.
3 Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiterbildungsfreien und beschäftigungsfreien Tagen höchstens 48 Stunden pro Woche freie Zeit ausserhalb der Unterkunft gewähren.
Art. 42 Bedingte Entlassung
1 Sind die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des StGB erfüllt, wird die
eingewiesene Person bedingt aus der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahme entlassen.
2 Die BVD prüfen die bedingte Entlassung von Amtes wegen und holen dazu
einen Bericht der Vollzugseinrichtung ein.
3 Sie ordnen in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an.
4 Sie können der eingewiesenen Person Weisungen erteilen.
Art. 43 Definitive Entlassung
1 Die Entlassung erfolgt definitiv
a bei Freiheitsstrafen mit Erreichen der Strafdauer,
b mit Ablauf der Probezeit, sofern sich die Person in Freiheit bewährt hat,
c bei Massnahmen mit dem Eintreten der Voraussetzungen gemäss dem
StGB.
2.1.6 Vermögenswerte
Art. 44 Grundsätze
1 Die Vollzugseinrichtung führt für jede eingewiesene Person *
a * ein Freikonto,
b * ein Zweckkonto (Sperrkonto 1),
c * ein Sperrkonto (Sperrkonto 2),
d * bei Bedarf ein Wiedergutmachungskonto (Sperrkonto 3).
15 341.11
2 Sie erstellt in der Regel zusammen mit der eingewiesenen Person ein Budget, wobei sie sich an den Vorgaben der Sozialhilfegesetzgebung orientiert.
3 In Ausnahmefällen führen die BVD die Konten und erstellen zusammen mit
der eingewiesenen Person ein Budget.
4 Das AJV regelt die Einzelheiten zu den Konten unter Berücksichtigung der Artikel 45 bis 48.
Art. 45 Freikonto
1 Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere
für Aufwendungen für den täglichen Bedarf.
2 Auf dem Freikonto werden insbesondere gutgeschrieben:
a das Bargeld, das die eingewiesene Person beim Eintritt auf sich trägt,
b das Bargeld, das die eingewiesene Person während des Vollzugs von Besucherinnen und Besuchern erhält,
c das Bargeld, das der eingewiesenen Person per Post zugestellt wird,
d der Erlös aus der Verwertung von Wertsachen und Gegenständen gemäss Artikel 21 Absatz 5 JVG.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Höchstbeträge festlegen und die
Restbeträge auf dem Zweckkonto gutschreiben.
Art. 46 Zweckkonto (Sperrkonto 1) *
1 Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen.
2 Auf dem Zweckkonto werden insbesondere gutgeschrieben:
a nicht deklariertes Bargeld, das während des Vollzugs aufgefunden wird,
b Beiträge aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie Guthaben der Pensionskasse, wenn diese ausnahmsweise nicht auf ein Bankkonto der eingewiesenen Person überwiesen werden können,
c Taggelder aus der Unfallversicherung und der Krankenversicherung.
3 Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des
Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen.
Art. 47 Sperrkonto (Sperrkonto 2) *
1 Das Sperrkonto dient der Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung.
341.11 16
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Sperrkontos bei
nicht ausreichenden Guthaben auf dem Freikonto und dem Zweckkonto auf
Antrag der eingewiesenen Person bewilligen, wenn *
a ein direkter Zusammenhang zur Entlassungsvorbereitung besteht oder
b im Zeitpunkt des Antrags keine realistische Vollzugsöffnungsperspektive
besteht und auf dem Sperrkonto ein Restbetrag mindestens in der Höhe
des Vermögensfreibetrags nach den Vorgaben der Sozialhilfegesetzgebung verbleibt.
Art. 48 Austritt und Entlassung
1 Beim Austritt aus einer Vollzugseinrichtung erhält die eingewiesene Person
eine Abrechnung ihrer Konten.
2 Bei der Entlassung entscheiden die Vollzugseinrichtung oder ausnahmsweise
die BVD, ob die Vermögenswerte ganz oder teilweise der entlassenen Person
oder einer geeigneten Stelle, wie namentlich die für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Stelle, ausgerichtet werden.
3 Barauszahlungen erfolgen gegen Quittung.
2.1.7 Gegenstände
Art. 49 Grundsätze
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt fest, welche Gegenstände der eingewiesenen Person aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der
Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.
2 Nicht zulässige Gegenstände werden durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten der eingewiesenen Person eingelagert oder
versendet.
3 Für nicht abgenommene Gegenstände ist die eingewiesene Person selbst
verantwortlich.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass die Eingewiesenen Gegenstände
des täglichen Bedarfs einkaufen können.
Art. 50 Austritt
1 Wertsachen einer eingewiesenen Person, die sie beim Austritt aus einer Vollzugseinrichtung zurücklässt, werden nach Ablauf von fünf Jahren und die übrigen Gegenstände ein Jahr nach dem Austritt verwertet.
17 341.11
2 Der Erlös wird einem Fonds zur Unterstützung von Opfern und ihren Angehörigen oder von Eingewiesenen überwiesen.
Art. 51 Haftung
1 Die eingewiesene Person haftet für schuldhafte Beschädigungen, die über die
ordentliche Abnützung hinausgehen.
2 Zur Schadensdeckung kann auf das Freikonto und das Zweckkonto zurückgegriffen werden.
3 Die disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung vorsätzlicher Sachbeschädigungen bleibt vorbehalten.
2.1.8 Arbeit und Aus- und Weiterbildung
Art. 52 Arbeit
1 Bei der Arbeitszuweisung wird auf den gesundheitlichen Zustand und so weit
als möglich auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Neigungen der eingewiesenen Person Rücksicht genommen.
Art. 53 Aus- und Weiterbildung
1 Bei entsprechender Eignung und Motivation wird der eingewiesenen Person
nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Aus-
und Weiterbildung gegeben.
2 Die Aus- und Weiterbildung, die der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, ist der Arbeit grundsätzlich gleichgestellt.
3 Die Vollzugseinrichtung legt fest, in welchem Umfang Zeit zum Lernen an die
Arbeitszeit angerechnet wird.
4 Sie fördert Anlehren und Lehren sowie weitere schulische Aus- und Weiterbildungen der Eingewiesenen durch interne Kurse und Fernkurse.
5 Eingewiesenen im offenen Normalvollzug kann gestattet werden, ausserhalb
der Vollzugseinrichtung an einer Aus- und Weiterbildung teilzunehmen.
2.1.9 Arbeitsentgelt und Vergütung bei Aus- und Weiterbildung
Art. 54 Grundsätze
1 Die eingewiesene Person erhält ein von ihrer Arbeitsleistung abhängiges und
den Umständen angepasstes Entgelt.
341.11 18
2 Die Höhe des Arbeitsentgelts in den Vollzugseinrichtungen bestimmt sich
nach dem von der Konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweiz periodisch festgelegten mittleren Ansatz.
3 Vom Arbeitsentgelt werden pro Vollzugsmonat gutgeschrieben: *
a * mindestens 50 und höchstens 75 Prozent auf dem Freikonto,
b * mindestens 15 und höchstens 40 Prozent auf dem Zweckkonto,
c * mindestens 10 Prozent auf dem Sperrkonto.
Art. 55 Bewertung der Arbeitsleistung
1 Bei der Bewertung der Arbeitsleistung ist den individuellen Möglichkeiten der
eingewiesenen Person Rechnung zu tragen.
2 Die Arbeitsverantwortlichen führen mit der eingewiesenen Person in der Regel monatlich ein Einzelgespräch, bei dem die Arbeitsleistungen besprochen
und bewertet werden.
Art. 56 Umfang des Anspruchs auf Arbeitsentgelt
1 Die eingewiesene Person hat vollen Anspruch auf das Arbeitsentgelt bei amtlichen Besuchen, Gerichtsterminen, Therapiesitzungen, Arztbesuchen, Aus-
und Weiterbildungen sowie Besuchen von im Anwaltsregister registrierten Anwältinnen und Anwälten, die während den ordentlichen Arbeitszeiten stattfinden.
2 Sie hat Anspruch auf ein reduziertes Arbeitsentgelt, das mindestens der Hälfte des mittleren Ansatzes entspricht, bei Krankheit ab dem dritten Tag, Unfall,
unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und fehlender Arbeitsmöglichkeit. *
3 Sie hat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Arbeitsverweigerung, Arrest,
Ausgang und Urlaub, privaten Besuchen, einer Entweichung, verschuldeter
Arbeitsunfähigkeit und an gesetzlichen Feiertagen.
4 Sie erhält für angeordnete Arbeiten, die sie während Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen verrichtet, und für angeordnete Überstunden besondere
Zulagen, die von der Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegt werden.
Art. 57 Vergütung bei Aus- und Weiterbildung
1 Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten sinngemäss für die Vergütung bei einer Aus- und Weiterbildung.
19 341.11
2.1.10 Wiedergutmachung
Art. 58 Grundsätze
1 Die eingewiesene Person kann auf freiwilliger Basis Wiedergutmachung leisten. Die gerichtlich angeordnete Wiedergutmachung bleibt vorbehalten.
2 Fachpersonal begleitet die eingewiesene Person bei der Wiedergutmachung
und arbeitet mit ihr die Tat auf.
3 Die Wiedergutmachung hat die Bedürfnisse der Opfer und die finanziellen
und psychischen Möglichkeiten der eingewiesenen Person zu berücksichtigen.
Art. 59 Form der Wiedergutmachung
1 Die Wiedergutmachung kann in der Form von Arbeitsleistung, finanzieller
Leistung oder auf andere Weise erfolgen.
2 Die Form der Wiedergutmachung wird im Vollzugsplan festgelegt.
Art. 60 Direkte und substitutive Wiedergutmachung
1 Direkte Wiedergutmachung wird zugunsten von Opfern oder von ihren Angehörigen geleistet, sofern diese dem zustimmen.
2 Lehnen die Opfer oder ihre Angehörigen den Kontakt zur eingewiesenen Person oder direkte Wiedergutmachung ab, kann substitutive Wiedergutmachung
zugunsten einer Opferhilfeberatungsstelle, einer sozialen oder therapeutischen
Einrichtung oder einer anderen gemeinnützigen Organisation geleistet werden.
3 Die Kontaktaufnahme zu Opfern oder ihren Angehörigen hat durch Fachpersonal zu erfolgen, um eine erneute Schädigung der Opfer und ihrer Angehörigen zu vermeiden.
2.1.11 Gesundheitsfürsorge und Ernährung
Art. 61 Medizinische Versorgung
1 Die Vollzugseinrichtungen sorgen mit einer ausreichenden medizinischen
Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen.
2 Die medizinische Versorgung wird durch den Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung und Ärztinnen und Ärzte sichergestellt, die an das Berufsgeheimnis
Artikel 27 gebunden sind. Die Meldepflicht gemäss
JVG bleibt vorbehalten.
3 Der Standard der medizinischen Versorgung hat dem Standard ausserhalb
der Vollzugseinrichtung zu entsprechen.
4 Für die Eingewiesenen besteht keine freie Arztwahl.
341.11 20
Art. 62 Gesundheitsschutz und Hygiene
1 Die Eingewiesenen haben die notwendigen Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen und den Anordnungen der Ärztin oder
des Arztes, des Gesundheitsdienstes und des Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten.
Art. 63 Arzneimittel
1 Rezeptpflichtige Arzneimittel werden nur gestützt auf eine Verordnung der
Ärztin oder des Arztes der Vollzugseinrichtung abgegeben.
Art. 64 Präventionsmassnahmen
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Durchführung von Präventionsmassnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten und zur Verhinderung von Suiziden sowie die regelmässige Information der Eingewiesenen
über gesundheitsfördernde Massnahmen und gesundheitsschädigendes Verhalten.
2 In den Vollzugseinrichtungen wird bedarfs- und situationsgerecht steriles Injektionsmaterial als infektionsprophylaktische Massnahme zur Verfügung gestellt.
Art. 65 Ernährung
1 Die Eingewiesenen erhalten eine ausreichende und ausgewogene Ernährung.
2 Besondere Ernährung erhält, wer auf ärztliche Anordnung hin spezielle Kost
benötigt.
3 Besonderen Anforderungen an die Ernährung, die sich aus der Religionszugehörigkeit oder aufgrund von konsequent vegetarischer Ernährung ergeben,
wird Rechnung getragen.
Art. 66 Unfallversicherung
1 Der Kanton sorgt für eine subsidiäre Versicherung der Eingewiesenen gegen
Unfall.
2.1.12 Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 67 Grundsätze
1 Die eingewiesene Person hat das Recht, mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen.
21 341.11
2 Die Vollzugseinrichtung kann den Kontakt kontrollieren und zum Schutz der
Sicherheit und Ordnung beschränken oder untersagen, insbesondere wenn ein
Missbrauch dieses Rechts zu befürchten ist oder der Kontakt dem Vollzugszweck zuwiderläuft.
3 Die eingewiesene Person trägt die aus der Kontaktpflege entstehenden
Kosten in der Regel selbst.
4 Die Leitung der Vollzugseinrichtung regelt die Einzelheiten des Umfangs und
der Modalitäten der Beziehungen zur Aussenwelt unter Berücksichtigung der
folgenden Bestimmungen.
Art. 68 Besuche
1. Im Allgemeinen
1 Besuche sind während mindestens einer Stunde pro Woche gestattet.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann festlegen, dass die Besuche in einer
anderen Regelmässigkeit erfolgen, wenn die Besuchszeit entsprechend verlängert wird.
3 Beim Besuch dürfen Gegenstände und Bargeld im Rahmen der Vollzugsvorschriften übergeben werden.
Art. 69 2. Im Besonderen
1 Amtliche Besuche sowie Besuche von Ärztinnen, Ärzten und im Anwaltsregister registrierten Anwältinnen und Anwälten werden nicht an das Besuchskontingent angerechnet.
2 Besuche von Anwältinnen und Anwälten können beaufsichtigt werden, das
Mithören von Gesprächen und die inhaltliche Kontrolle von mitgeführten
Schriftstücken sind jedoch nicht zulässig.
3 Sie können bei Missbrauch beschränkt oder untersagt werden.
Art. 70 Briefverkehr
1 Der Empfang und der Versand von Briefen sind nicht beschränkt, soweit die
notwendige Kontrolle durch Anzahl, Umfang oder Sprache nicht erheblich
erschwert oder verunmöglicht wird.
2 Bei ernsthaftem Verdacht auf eine Gefährdung der Sicherheit, auf Hilfe für eine Entweichung oder auf eine Umgehung der Vollzugsvorschriften kann eine
inhaltliche Kontrolle angeordnet werden.
341.11 22
3 Die inhaltliche Kontrolle des Briefverkehrs mit Gerichten, Behörden, Amtsstellen, Geistlichen, Ärztinnen, Ärzten, Anwältinnen und Anwälten ist nicht zulässig.
4 Nicht zulässige Briefsendungen werden unter Mitteilung an die eingewiesene
Person durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten
der eingewiesenen Person an die Absenderin oder den Absender retourniert.
Art. 71 Pakete
1 Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften Pakete empfangen.
2 Die Pakete können einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden.
3 Die in den Paketen enthaltenen Gegenstände sind der eingewiesenen Person
auszuhändigen, wenn ihr Besitz nach den Vollzugsvorschriften gestattet ist.
4 Nicht zulässige Gegenstände werden unter Mitteilung an die eingewiesene
Person durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten
der eingewiesenen Person eingelagert oder an die Absenderin oder den Absender retourniert.
Art. 72 Telefon
1 Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften das Telefon
benützen.
2 Telefonische Mitteilungen werden nur in dringenden Fällen weitergeleitet.
Art. 73 Zeitungen, Zeitschriften und Bücher
1 Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften und ihrer finanziellen Möglichkeiten Zeitungen und Zeitschriften abonnieren und Bücher
bestellen.
2 Publikationen, deren Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht, die Sicherheit und Ordnung gefährden oder dem Vollzugszweck zuwiderlaufen, sind verboten.
Art. 74 Elektronische Kommunikationsmittel und Geräte
1 Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften elektronische Kommunikationsmittel und Geräte benützen.
2 Die elektronischen Kommunikationsmittel und Geräte können kontrolliert werden.
23 341.11
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung berücksichtigt bei der Regelung der Einzelheiten insbesondere die Benutzung zu Aus- und Weiterbildungszwecken.
4 Sie kann für die Benutzung von elektronischen Kommunikationsmittel und
Geräten eine Gebühr erheben.
Art. 75 Ausgang und Urlaub
1 Die BVD können der eingewiesenen Person Ausgang oder Urlaub gewähren
a zur Pflege und zum Aufbau von Beziehungen zur Aussenwelt,
b zur Verrichtung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender oder
rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit ausserhalb der
Vollzugseinrichtung unerlässlich ist,
c zu therapeutischen Zwecken,
d zur Strukturierung eines längeren Vollzugs,
e zur Vorbereitung der Entlassung.
2 Sie können diese Befugnis an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren,
mit Ausnahme der Fälle, die der konkordatlichen Fachkommission vorgelegt
werden müssen.
3 Mit der Gewährung können Auflagen verbunden werden.
2.1.13 Soziale Betreuung
Art. 76 Grundsätze
1 Die Leitungen der Vollzugseinrichtungen und die Leitung der BVD stellen eine
durchgehende soziale Betreuung der Eingewiesenen nach den Methoden der
Sozialen Arbeit sicher.
2 Die Vollzugseinrichtungen und die BVD leisten und vermitteln die erforderliche Sozial- und Fachhilfe in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen, namentlich in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Gesundheit, Beziehungen, Freizeit und Finanzen.
3 Das AJV regelt die Einzelheiten der Zuständigkeiten.
Art. 77 Wohnen und Arbeit
1 Das AJV kann soweit notwendig geeignete Unterkünfte und Arbeitsplätze bereitstellen und dazu mit sozialen Einrichtungen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
341.11 24
Art. 78 Finanzen
1 Die Vollzugseinrichtungen und die BVD können ausnahmsweise als Soforthilfe in Notsituationen kleinere finanzielle Beiträge an eine eingewiesene Person
aus einem Fonds zur Unterstützung von Eingewiesenen ausrichten.
2 Die BVD können einer eingewiesenen Person im Rahmen der Bewährungshilfe zinslose Darlehen gewähren.
3 Das AJV regelt die Einzelheiten zur Ausrichtung von finanziellen Beiträgen
und zur Gewährung von zinslosen Darlehen.
2.1.14 Seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung
Art. 79 Grundsätze
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung stellt die seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung der Eingewiesenen sicher, wobei der religiösen Vielfalt angemessen Rechnung zu tragen ist.
2 Die Eingewiesenen können aus Gründen der Sicherheit und Ordnung von der
Teilnahme an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
Art. 80 Seelsorgerische Betreuung
1 Die seelsorgerische Betreuung in den Vollzugseinrichtungen wird von ausgebildeten und ordinierten Seelsorgerinnen und Seelsorgern sichergestellt, die
dem bernischen Kirchendienst angehören.
2 Eingewiesene ohne landeskirchliche Zugehörigkeit können ebenfalls von
Seelsorgerinnen und Seelsorgern betreut werden.
3 Die Vollzugseinrichtung stellt die Seelsorgerinnen und Seelsorger an.
4 Die fachliche Selektion von und die Aufsicht über die Seelsorgerinnen und
Seelsorger obliegen den Landeskirchen.
5 Die Spesen der Seelsorgerinnen und Seelsorger werden von den Landeskirchen getragen.
6 Das AJV regelt die Einzelheiten der seelsorgerischen Betreuung in einer Vereinbarung mit den Landeskirchen.
25 341.11
Art. 81 Weitere religiöse Betreuung
1 Zur Sicherstellung der weiteren religiösen Betreuung der Eingewiesenen ohne landeskirchliche Zugehörigkeit kann die Vollzugseinrichtung mit Vertreterinnen und Vertretern anderer religiöser Gemeinschaften zusammenarbeiten.
2 Bei der Selektion der Vertreterinnen und Vertreter anderer religiöser
Gemeinschaften ist darauf zu achten, dass diese
a über eine angemessene Ausbildung verfügen,
b das Bundesrecht und das kantonale Recht beachten,
c mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut sind,
d keine Vorstrafen und einen guten Leumund haben,
e die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung nicht gefährden.
3 Die Vollzugseinrichtung entscheidet im Einzelfall, ob Gespräche oder Veranstaltungen zur weiteren religiösen Betreuung als amtliche oder private Besuche
stattfinden.
2.1.15 Freizeit
Art. 82
1 Die Freizeitangebote sind vielseitig auszugestalten, um ein differenziertes
Freizeitverhalten sowie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Eingewiesenen zu fördern.
2 Die Vollzugseinrichtung stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete
Räumlichkeiten und Geräte für eine aktive und sinnvolle Freizeitgestaltung zur
Verfügung.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Leitung und Aufsicht der Aktivitäten.
2.1.16 Besondere Personengruppen
Art. 83 Jugendliche Eingewiesene
1. Anwendbare Bestimmungen
1 Die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs bei jugendlichen Eingewiesenen erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt
2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
a Vollzugsverfahren gemäss den Artikeln 21 bis 30,
b Vollzugsziele gemäss Artikel 31,
c Eintritt und Unterkunft gemäss den Artikeln 32 und 33,
d Vollzugsplanung gemäss den Artikeln 34 und 35,
341.11 26
e Entlassung gemäss den Artikeln 42 und 43,
f Vermögenswerte gemäss den Artikeln 44 bis 48,
g Gegenstände gemäss den Artikeln 49 bis 51,
h Gesundheitsfürsorge und Ernährung gemäss den Artikeln 61 bis 66,
i Beziehungen zur Aussenwelt gemäss den Artikeln 67 bis 75,
k soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 und 78 Absätze 1 und 3,
l seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung gemäss den Artikeln 79
bis 81,
m Freizeit gemäss Artikel 82,
n weibliche Eingewiesene gemäss Artikel 90,
o kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung
gemäss Artikel 91.
2 Die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen durch die Leitung
der Vollzugseinrichtung und Anordnungen der einweisenden Behörde zur Sicherstellung des Vollzugszwecks bleiben vorbehalten.
Art. 84 2. Aufenthalt ausserhalb der Zelle und im Freien
1 Jugendliche Eingewiesene haben Anspruch auf täglich mindestens
a acht Stunden Aufenthalt ausserhalb der Zelle,
b zwei Stunden Aufenthalt im Freien.
2 An Wochenenden und an gesetzlichen Feiertagen kann die zweite Stunde
Aufenthalt im Freien durch einen Aufenthalt in einem Gemeinschaftsraum ersetzt werden.
Art. 85 3. Aus- und Weiterbildung
1 Sofern der Grundschulunterricht der jugendlichen Eingewiesenen innerhalb
eines Jugendheims stattfindet, ist dieser mindestens drei Mal pro Woche anzubieten.
2 In anderen Vollzugseinrichtungen ist den Jugendlichen mindestens der Zugang zu Lehrmitteln zu ermöglichen.
Art. 86 4. Taschengeld
1 Jugendliche Eingewiesene erhalten im Rahmen der Vollzugsvorschriften ein
Taschengeld.
2 Das AJV legt für die Höhe des Taschengelds periodisch einen mittleren Ansatz fest.
27 341.11
3 Das Taschengeld wird auf dem Zweckkonto und dem Freikonto gutgeschrieben, wobei mindestens 20 Prozent auf dem Zweckkonto und mindestens 60
Prozent auf dem Freikonto gutzuschreiben sind.
Art. 87 5. Arbeitsentgelt und Vergütung bei Aus- und Weiterbildung
1 Jugendliche Eingewiesene erhalten für geleistete Arbeit ein den Umständen
angepasstes Entgelt und bei einer Aus- und Weiterbildung eine Vergütung.
2 Das AJV legt für die Höhe des Arbeitsentgelts und der Vergütung bei einer
Aus- und Weiterbildung periodisch einen mittleren Ansatz fest.
3 Vom Arbeitsentgelt und von der Vergütung bei einer Aus- und Weiterbildung
werden 10 Prozent auf dem Sperrkonto und der restliche Teil auf dem Zweckkonto und dem Freikonto gutgeschrieben, wobei mindestens 20 Prozent auf
dem Zweckkonto und mindestens 60 Prozent auf dem Freikonto gutzuschreiben sind.
Art. 88 6. Briefverkehr
1 Der Empfang und der Versand von Briefen sind nicht beschränkt.
Art. 89 7. Soziale Betreuung und Freizeit
1 Die soziale Betreuung und das Freizeitangebot in den Vollzugseinrichtungen
sind auf die besonderen Bedürfnisse von jugendlichen Eingewiesenen auszurichten.
Art. 90 Weibliche Eingewiesene
1 Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen von weiblichen Eingewiesenen ist Rechnung zu tragen.
2 Abweichungen von den Vollzugsvorschriften sowie der Vollzug in einer weiteren Vollzugseinrichtung gemäss Artikel 12 JVG sind möglich
a während einer Schwangerschaft, der Geburt und der Zeit unmittelbar
nach der Geburt sowie
b im Fall der gemeinsamen Unterbringung von Müttern und ihren Kleinkindern.
Art. 91 Kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung
1 Den besonderen Anliegen und Bedürfnissen von physisch oder psychisch
kranken und betagten Eingewiesenen sowie von Eingewiesenen mit einer Behinderung ist Rechnung zu tragen.
341.11 28
2 Abweichungen von den Vollzugsvorschriften sowie der Vollzug in einer weiteren Vollzugseinrichtung gemäss Artikel 12 JVG sind möglich, wenn der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person dies erfordert.
2.2 Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und
freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen
2.2.1 Halbgefangenschaft
Art. 92 Anwendbare Bestimmungen
1 Die Durchführung und Ausgestaltung der Halbgefangenschaft erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
a Vollzugsverfahren gemäss den Artikeln 21 bis 30,
b Vollzugsziele gemäss Artikel 31,
c Eintritt und Unterkunft gemäss den Artikeln 32 und 33,
d Vollzugsplanung gemäss den Artikeln 34 und 35,
e Entlassung gemäss den Artikeln 42 und 43,
f Gegenstände gemäss den Artikeln 49 bis 51,
g Gesundheitsfürsorge und Ernährung gemäss den Artikeln 61 bis 66,
h Beziehungen zur Aussenwelt gemäss den Artikeln 67 bis 75,
i soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 bis 78,
k seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung gemäss den Artikeln 79
bis 81,
l Freizeit gemäss Artikel 82,
m jugendliche Eingewiesene gemäss den Artikeln 83 bis 89,
n weibliche Eingewiesene gemäss Artikel 90,
o kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung
gemäss Artikel 91.
Art. 93 Grundsätze
1 In der Halbgefangenschaft verbringt die eingewiesene Person die Ruhe- und
Freizeit in der Vollzugseinrichtung und setzt ihre Arbeit, ihre Aus- und Weiterbildung oder ihre Beschäftigung ausserhalb der Vollzugseinrichtung fort.
2 Der eingewiesenen Person steht pro Arbeitstag, Aus- und Weiterbildungstag
oder Beschäftigungstag ein Zeitfenster von in der Regel 14 Stunden ausserhalb der Vollzugseinrichtung zur Verfügung.
3 Sie hat pro Woche mindestens einen ganzen Tag in der Vollzugseinrichtung
zu verbringen.
29 341.11
4 Die BVD erstellen unter Einbezug der eingewiesenen Person und der Vollzugseinrichtung sowie unter Berücksichtigung der Vollzugsplanung einen
Vollzugsplan, der insbesondere das Wochenprogramm und die Betreuung festlegt.
Art. 94 Ausgang und Urlaub
1 Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiterbildungsfreien oder beschäftigungsfreien Tagen während den ordentlichen Ein-
und Austrittszeiten der Vollzugseinrichtung folgenden Ausgang und Urlaub
gewähren:
a im 3. - 6. Monat: einmal fünf Stunden und einmal 24 Stunden pro Monat,
b ab dem 7. Monat: einmal fünf Stunden und einmal 36 Stunden pro Monat.
2 Sie können diese Befugnis an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.
Art. 95 Pflichten der eingewiesenen Person
1 Die eingewiesene Person ist verpflichtet, den BVD insbesondere unverzüglich
mitzuteilen, wenn sie
a den Vollzugsplan nicht einhalten kann,
b während des Vollzugs die Arbeit, die Aus- und Weiterbildung oder die Beschäftigung verliert.
2.2.2 Gemeinnützige Arbeit
Art. 96 Anwendbare Bestimmungen
1 Die Durchführung und Ausgestaltung der gemeinnützigen Arbeit erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
a Vollzugsverfahren gemäss den Artikeln 21 bis 30,
b Vollzugsziele gemäss Artikel 31,
c Vollzugsplanung gemäss Artikel 34,
d Entlassung gemäss den Artikeln 42 und 43,
e Unfallversicherung gemäss Artikel 66,
f soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76, 77 und 78 Absätze 1 und 3.
Art. 97 Grundsätze
1 Bei der gemeinnützigen Arbeit leistet die eingewiesene Person mindestens
acht Stunden pro Woche unentgeltliche Arbeit zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen.
341.11 30
2 Bleibt sie der gemeinnützigen Arbeit fern, muss sie die versäumte Zeit nachholen.
3 Sie hat bei der Leistung der gemeinnützigen Arbeit den Anordnungen der Begünstigten Folge zu leisten.
4 Sie hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich den BVD zu melden.
Art. 98 Arbeitsplatz
1 Das AJV stellt geeignete Plätze für die gemeinnützige Arbeit zur Verfügung,
insbesondere für schwer vermittelbare Personen.
2 Es schliesst dazu mit geeigneten sozialen Einrichtungen und Werken in öffentlichem Interesse Vereinbarungen ab.
3 Die BVD können der eingewiesenen Person einen neuen Arbeitsplatz zuweisen, insbesondere wenn
a die soziale Einrichtung, das Werk in öffentlichem Interesse oder die hilfsbedürftige Person die Weiterbeschäftigung trotz Einhaltung der festgelegten Bedingungen und Auflagen durch die eingewiesene Person ablehnt,
b sich die bisherige Arbeit für die eingewiesene Person als ungeeignet erweist.
Art. 99 Haftung
1 Der Kanton haftet Dritten gegenüber subsidiär für die Schäden, die diesen
von der eingewiesenen Person in Zusammenhang mit der Leistung der
gemeinnützigen Arbeit widerrechtlich zugefügt worden sind, wenn diese nicht
von deren Haftpflichtversicherung getragen werden.
2 Die Entschädigung erfolgt gegen Abtretung des entsprechenden Teils der
Forderung der Dritten an den Kanton.
2.2.3 Electronic Monitoring
Art. 100 Anwendbare Bestimmungen
1 Die Durchführung und Ausgestaltung des Electronic Monitoring erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
a Vollzugsverfahren gemäss den Artikeln 21 bis 30,
b Vollzugsziele gemäss Artikel 31,
c Vollzugsplanung gemäss den Artikeln 34 und 35,
d Entlassung gemäss den Artikeln 42 und 43,
31 341.11
e Unfallversicherung gemäss Artikel 66,
f soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 bis 78.
Art. 101 Grundsätze
1 Der eingewiesenen Person steht pro Arbeitstag, Aus- und Weiterbildungstag
oder Beschäftigungstag ein Zeitfenster von in der Regel 14 Stunden ausserhalb der Unterkunft zur Verfügung.
2 Die BVD erstellen unter Einbezug der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der Vollzugsplanung einen Vollzugsplan, der insbesondere das
Wochenprogramm und die Betreuung festlegt.
Art. 102 Freie Zeit
1 Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiterbildungsfreien oder beschäftigungsfreien Tagen folgende freie Zeit ausserhalb
der Unterkunft gewähren:
a im 1. und 2. Monat: drei Stunden pro Tag,
b im 3. und 4. Monat: vier Stunden pro Tag oder einmal 24 Stunden pro Monat,
c im 5. und 6. Monat: sechs Stunden pro Tag oder einmal 24 Stunden pro
Monat,
d ab dem 7. Monat: acht Stunden pro Tag oder einmal 36 Stunden pro Monat.
Art. 103 Pflichten der eingewiesenen Person
1 Die eingewiesene Person ist verpflichtet, den BVD insbesondere unverzüglich
mitzuteilen, wenn sie
a den Vollzugsplan nicht einhalten kann,
b während des Vollzugs die Arbeit, die Aus- und Weiterbildung oder die Beschäftigung verliert,
c einen Wohnsitzwechsel plant.
341.11 32
2.3 Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam,
Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft
2.3.1 Anwendbare Bestimmungen
Art. 104 Erwachsene Eingewiesene
1 Die Durchführung und Ausgestaltung der vorläufigen Festnahme, des polizeilichen Gewahrsams, des Sicherheitsgewahrsams sowie der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft an Erwachsenen erfolgt sinngemäss nach den folgenden
Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
a * Transporte gemäss Artikel 25,
a1 * Eintritt und Unterkunft gemäss den Artikeln 32 und 33,
b Vermögenswerte gemäss Artikel 48,
c Gegenstände gemäss den Artikeln 49 bis 51,
d Aus- und Weiterbildung gemäss Artikel 53 Absatz 1,
e Gesundheitsfürsorge und Ernährung gemäss den Artikeln 61 bis 66,
f Beziehungen zur Aussenwelt gemäss den Artikeln 67 bis 74,
g soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 und 78 Absätze 1 und 3,
h seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung gemäss den Artikeln 79
bis 81,
i Freizeit gemäss Artikel 82,
k weibliche Eingewiesene gemäss Artikel 90,
l kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung
gemäss Artikel 91.
2 Die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen durch die Leitung
der Vollzugseinrichtung und Anordnungen der Verfahrensleitung zur Sicherstellung des Zwecks des Freiheitsentzugs bleiben vorbehalten.
Art. 105 Jugendliche Eingewiesene
1 Die Durchführung und Ausgestaltung der vorläufigen Festnahme, des polizeilichen Gewahrsams, des Sicherheitsgewahrsams sowie der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft an Jugendlichen erfolgt sinngemäss nach den folgenden
Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
a * Transporte gemäss Artikel 25,
a1 * Eintritt und Unterkunft gemäss den Artikeln 32 und 33,
b Vermögenswerte gemäss Artikel 48,
c Gegenstände gemäss den Artikeln 49 bis 51,
33 341.11
d Gesundheitsfürsorge und Ernährung gemäss den Artikeln 61 bis 66,
e Beziehungen zur Aussenwelt gemäss den Artikeln 67 bis 74,
f soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 und 78 Absätze 1 und 3,
g seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung gemäss den Artikeln 79
bis 81,
h Freizeit gemäss Artikel 82,
i jugendliche Eingewiesene gemäss den Artikeln 84, 85, 88 und 89,
k weibliche Eingewiesene gemäss Artikel 90,
l kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung
gemäss Artikel 91.
2 Die Artikel 108 bis 110 finden keine Anwendung.
3 Die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen durch die Leitung
der Vollzugseinrichtung und Anordnungen der Verfahrensleitung zur Sicherstellung des Zwecks des Freiheitsentzugs bleiben vorbehalten.
2.3.2 Einweisung
Art. 106
1 Die Einweisung in die Vollzugseinrichtung muss sich auf einen Haftgrund gemäss der StPO, der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20.
März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)6), dem Militärstrafprozess vom
23. März 1979 (MStP)7) oder dem Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)8)
stützen. *
2.3.3 Grundsätze
Art. 107
1 Der Vollzug hat den Zweck des Freiheitsentzugs sicherzustellen, wobei der
Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist.
2.3.4 Vollzugsstufen
Art. 108 Im Allgemeinen
1 Als Vollzugsstufen gelten bei erwachsenen Eingewiesenen
a die Einzelhaft,
b der Normalvollzug.
6) SR 312.1
7) SR 322.1
8) BSG 551.1
341.11 34
2 Die eingewiesene Person wird nach der Einweisung in der Regel während der
Dauer von 14 Tagen in Einzelhaft untergebracht.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann die eingewiesene Person im Einvernehmen mit der Verfahrensleitung vor Ablauf dieser Dauer im Normalvollzug
unterbringen.
4 Nach Ablauf dieser Dauer kann die Unterbringung in Einzelhaft gestützt auf
Artikel 35 JVG und zur Sicherstellung des Zwecks des Freiheitsentzugs angeordnet werden.
Art. 109 Einzelhaft
1 In Einzelhaft verbringt die eingewiesene Person die Arbeits-, Ruhe- und Freizeit getrennt von den anderen Eingewiesenen in der Vollzugseinrichtung.
Art. 110 Normalvollzug
1 Im Normalvollzug verbringt die eingewiesene Person ihre Arbeits-, Ruhe- und
Freizeit in der Vollzugseinrichtung.
2 Die eingewiesene Person kann sich mindestens drei Stunden am Tag ausserhalb der Zelle aufhalten.
2.3.5 Standortbestimmung
Art. 111
1 Spätestens nach einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten erfolgt durch die
Vollzugseinrichtung eine Standortbestimmung zur Ausgestaltung und Durchführung des Vollzugs für die eingewiesene Person.
2.3.6 Vermögenswerte
Art. 112 Grundsätze
1 Die Vollzugseinrichtung führt für jede eingewiesene Person ein Freikonto und
ein Zweckkonto.
2 Das AJV regelt die Einzelheiten zu diesen Konten unter Berücksichtigung der
folgenden Bestimmungen.
Art. 113 Freikonto
1 Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere
für Aufwendungen für den täglichen Bedarf.
35 341.11
2 Auf dem Freikonto werden unter Vorbehalt von Artikel 114 Absatz 3 insbesondere gutgeschrieben:
a das Bargeld, das die eingewiesene Person beim Eintritt auf sich trägt,
b das Bargeld, das die eingewiesene Person während des Vollzugs von Besucherinnen und Besuchern erhält,
c das Bargeld, das der eingewiesenen Person per Post zugestellt wird,
d der Erlös aus der Verwertung von Wertsachen und Gegenständen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 JVG.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Höchstbeträge festlegen und die
Restbeträge auf dem Zweckkonto gutschreiben.
Art. 114 Zweckkonto
1 Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen.
2 Auf dem Zweckkonto werden insbesondere gutgeschrieben:
a nicht deklariertes Bargeld, das während des Vollzugs aufgefunden wird,
b Beiträge aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie Guthaben der Pensionskasse, wenn diese ausnahmsweise nicht auf ein Bankkonto der eingewiesenen Person überwiesen werden können,
c Taggelder aus der Unfallversicherung und der Krankenversicherung.
3 Das AJV kann einen Mindestbetrag festlegen, bis zu dem alle Vermögenswerte auf das Zweckkonto gutgeschrieben werden.
4 Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des
Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen.
2.3.7 Arbeit
Art. 115
1 Die eingewiesene Person ist nicht zur Arbeit verpflichtet.
2 Leistet sie freiwillig Arbeit, wird bei der Zuweisung auf den gesundheitlichen
Zustand und so weit als möglich auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die
Neigungen der eingewiesenen Person Rücksicht genommen.
2.3.8 Arbeitsentgelt
Art. 116
1 Die eingewiesene Person erhält für geleistete Arbeit ein von ihrer Leistung
abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
341.11 36
2 Das AJV legt für die Höhe des Arbeitsentgelts periodisch einen mittleren Ansatz fest.
3 Das Arbeitsentgelt wird auf dem Freikonto gutgeschrieben. Artikel 114 Absatz
3 bleibt vorbehalten.
2.4 Auslieferungshaft
Art. 117
1 Die Durchführung und Ausgestaltung der Auslieferungshaft erfolgt sinngemäss
a nach den Bestimmungen von Abschnitt 2.3, wenn eine Strafverfolgung
Zweck der Auslieferung ist,
b nach den Bestimmungen von Abschnitt 2.1, wenn der Vollzug einer strafrechtlichen Sanktion Zweck der Auslieferung ist.
2 Anordnungen der einweisenden Behörde bleiben vorbehalten.
2.5 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts
2.5.1 Anwendbare Bestimmungen
Art. 118
1 Die Durchführung der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von
Abschnitt 2.1, soweit im EG AuG und AsylG und nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
a * Transporte gemäss Artikel 25,
a1 * Eintritt und Unterkunft gemäss den Artikeln 32 und 33,
b Gegenstände gemäss den Artikeln 49 bis 51,
c Gesundheitsfürsorge und Ernährung gemäss den Artikeln 61 bis 66,
d Beziehungen zur Aussenwelt gemäss den Artikeln 67 bis 74,
e soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 und 78 Absätze 1 und 3,
f seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung gemäss den Artikeln 79
bis 81,
g Freizeit gemäss Artikel 82,
h jugendliche Eingewiesene gemäss den Artikeln 84, 85, 88 und 89,
i weibliche Eingewiesene gemäss Artikel 90,
k kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung
gemäss Artikel 91.
37 341.11
2.5.2 Einweisung
Art. 119
1 Für die Einweisung in die Vollzugseinrichtung ist ein Rechtstitel der zuständigen Stelle gemäss Ausländerrecht erforderlich, der den Freiheitsentzug legitimiert.
2 Das AJV bestimmt den Vollzugsort.
3 Soll der Vollzug in einer ausserkantonalen Vollzugseinrichtung erfolgen,
spricht es sich mit der einweisenden Behörde ab.
2.5.3 Vermögenswerte
Art. 120 Grundsätze
1 Die Vollzugseinrichtung führt für jede eingewiesene Person ein Freikonto und
ein Zweckkonto.
2 Das AJV regelt die Einzelheiten zu diesen Konten unter Berücksichtigung der
folgenden Bestimmungen.
Art. 121 Freikonto
1 Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere
für Aufwendungen für den täglichen Bedarf.
2 Auf dem Freikonto werden unter Vorbehalt von Artikel 122 Absatz 3 insbesondere gutgeschrieben:
a das Bargeld, das die eingewiesene Person beim Eintritt auf sich trägt,
b das Bargeld, das die eingewiesene Person während des Vollzugs von Besucherinnen und Besuchern erhält,
c das Bargeld, das der eingewiesenen Person per Post zugestellt wird,
d der Erlös aus der Verwertung von Wertsachen und Gegenständen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 JVG.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Höchstbeträge festlegen und die
Restbeträge auf dem Zweckkonto gutschreiben.
Art. 122 Zweckkonto
1 Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen.
2 Auf dem Zweckkonto werden insbesondere gutgeschrieben:
a nicht deklariertes Bargeld, das während dem Vollzug aufgefunden wird,
b Taggelder aus der Unfallversicherung und der Krankenversicherung.
341.11 38
3 Das AJV kann einen Mindestbetrag festlegen, bis zu dem alle Vermögenswerte auf das Zweckkonto gutgeschrieben werden.
4 Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des
Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen.
Art. 123 Austritt und Entlassung
1 Beim Austritt aus einer Vollzugseinrichtung erhält die eingewiesene Person
eine Abrechnung ihrer Konten.
2 Bei der Entlassung entscheidet die Vollzugseinrichtung im Einvernehmen mit
der einweisenden Behörde, ob die Vermögenswerte ganz oder teilweise der
entlassenen Person oder einer geeigneten Stelle ausgerichtet werden.
3 Die einweisende Behörde kann entscheiden, dass alle oder ein Teil der Vermögenswerte der betroffenen Personen, die 1000 Franken übersteigen, für die
Bezahlung der Rückkehrkosten verwendet werden.
4 Barauszahlungen erfolgen gegen Quittung.
2.5.4 Arbeit
Art. 124
1 Die eingewiesene Person ist nicht zur Arbeit verpflichtet.
2 Leistet sie freiwillig Arbeit, wird bei der Zuweisung auf den gesundheitlichen
Zustand und so weit als möglich auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die
Neigungen der eingewiesenen Person Rücksicht genommen.
2.5.5 Arbeitsentgelt
Art. 125
1 Die eingewiesene Person erhält für geleistete Arbeit ein von ihrer Leistung
abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2 Kann einer arbeitswilligen Person keine Arbeit angeboten werden, erhält sie
nach zwei Monaten des Freiheitsentzugs eine gleichwertige Entschädigung.
3 Das AJV legt für die Höhe des Arbeitsentgelts und der Entschädigung periodisch einen mittleren Ansatz fest.
4 Das Arbeitsentgelt und die Entschädigung werden auf dem Freikonto gutgeschrieben. Artikel 122 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
39 341.11
3 Umgang mit Personendaten
3.1 Im Allgemeinen
Art. 126 Datensammlungen
1 Das AJV führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Datensammlungen
einschliesslich des Straf- und Massnahmenvollzugsregisters, in denen Personendaten von Eingewiesenen insbesondere in folgenden Bereichen erfasst
werden können:
a Stammdaten der eingewiesenen Person:
1. Name, Vornamen und Aliasnamen,
2. Geschlecht,
3. erkennungsdienstliche Merkmale,
4. Geburtsdatum,
5. Zivilstand,
6. Nationalität und Heimatort,
7. Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung,
8. Adressen,
9. Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)9),
10. Krankenkasse und Versichertennummer,
11. Konfession,
b Behörden des Justizvollzugs und Vollzugseinrichtungen,
c Form des Freiheitsentzugs,
d Strafverfahren,
e Vollzugsverfahren:
1. Strafentscheide,
2. Strafakten,
3. einweisende Behörde,
4. Vollzugsort,
5. Vollzugsdaten,
f Vollzugsziele:
1. Rückfallrisiko,
2. Entwicklungsbedarf,
3. Legalprognose,
g Eintritt und Unterkunft,
h Vollzugsplanung,
i Auflagen und Weisungen,
9) SR 831.10
341.11 40
k Vollzugsstufen und Entlassung,
l Vermögenswerte,
m Gegenstände,
n Arbeit und Aus- und Weiterbildung,
o Arbeitsentgelt, Taschengeld und Vergütung bei Aus- und Weiterbildung,
p Wiedergutmachung,
q Gesundheit:
1. Diagnosen,
2. Therapien,
3. Behandlungen,
4. Arzneimittel,
5. Kontaktpersonen, insbesondere Ärztinnen, Ärzte, Therapeutinnen
und Therapeuten,
r Ernährung,
s Beziehungen zur Aussenwelt:
1. Besucherdaten,
2. Kontaktpersonen, insbesondere nahestehende Personen wie Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder, Eltern und
Geschwister sowie amtliche Kontaktpersonen,
t soziale Betreuung,
u seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung,
v Freizeit,
w Sicherheit und Ordnung:
1. Sicherheitsmassnahmen,
2. Zwangsanwendung,
3. Disziplinarwesen,
4. Entweichung,
x Kosten.
Art. 127 Abrufverfahren
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei mit Ermittlungsaufgaben
können gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a JVG folgende Personendaten elektronisch abrufen:
a Name, Vornamen und Aliasnamen,
b Geschlecht,
c Geburtsdatum,
d Nationalität und Heimatort,
e Form des Freiheitsentzugs,
f Vollzugsort,
41 341.11
g einweisende Behörde,
h Entweichung,
i Ausgang und Urlaub.
2 Das AJV kann den Strafbehörden gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe
b JVG Personendaten gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und f im elektronischen Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 128 Datenbekanntgabe an Dritte
1 Bei Gutheissung eines Gesuchs gemäss Artikel 92a StGB können die BVD
die Befugnis zur Weitergabe von zeitlich dringenden oder regelmässig wiederkehrenden Informationen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
Art. 129 Datenvernichtung
1 Die Personendaten der eingewiesenen Person sind nach zehn Jahren zu vernichten, wobei die Frist mit dem Datum der jüngsten Unterlage eines Dossiers
zu laufen beginnt.
2 Hat die eingewiesene Person ihre Freiheitsstrafe oder ihre strafrechtliche
Massnahme noch nicht vollständig verbüsst, sind die Personendaten erst zehn
Jahre nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung zu vernichten, ausser im Fall
des Todes der eingewiesenen Person.
3 Stirbt eine eingewiesene Person, sind die Personendaten in jedem Fall zehn
Jahre nach ihrem Ableben zu vernichten.
3.2 Visuelle Überwachung und Aufzeichnung
Art. 130 Vollzugseinrichtungen *
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des AJV genehmigt den Einsatz von technischen Geräten zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung in Vollzugseinrichtungen. *
2 Der Entscheid über eine Auswertung von aufgezeichneten Daten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird von zwei Mitgliedern der Leitung der Vollzugseinrichtung getroffen. Vorbehalten bleibt die Auswertung im Rahmen der
StPO. *
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des AJV ist vorgängig unter Angabe der
Gründe über eine Auswertung von aufgezeichneten Daten zu informieren.
341.11 42
Art. 130a * Transportfahrzeuge
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant genehmigt den Einsatz von technischen Geräten zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung in
Transportfahrzeugen.
2 Der Entscheid über eine Auswertung von aufgezeichneten Daten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten getroffen. Vorbehalten bleibt die Auswertung im Rahmen
der StPO.
3.3 Elektronische Überwachung mit technischen Geräten
Art. 131 Datenauswertung
1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können die BVD Daten jederzeit
auswerten, die bei einer elektronischen Überwachung nach dem StGB, beim
Vollzug eines Kontakt- und Rayonverbots nach dem StGB, dem JStG und dem
MStG, bei der Überwachung einer Ersatzmassnahme nach der StPO oder bei
der Überwachung ihrer Weisungen und Auflagen aufgezeichnet werden.
2 Erfolgt die elektronische Überwachung im Rahmen des Vollzugs eines Kontakt- und Rayonverbots nach dem StGB, dem JStG und dem MStG oder von
Ersatzmassnahmen nach der StPO, können die BVD die Daten an die Strafbehörden übermitteln
a bei einem Verstoss gegen die Auflagen oder die Bedingungen,
b soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Art. 132 Datenvernichtung
1 Die Daten der elektronischen Überwachung sind spätestens ein Jahr nach
der Aufzeichnung zu vernichten.
4 Sicherheit und Ordnung
4.1 Krisen- und Notfallkonzept
Art. 133
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt unter Einbezug der KAPO in einem
Krisen- und Notfallkonzept die Abläufe zur Gewährleistung der Sicherheit in
ausserordentlichen Situationen fest, wie namentlich *
a Brand,
b Elementarereignisse,
c Entweichungen,
43 341.11
d Übergriffe von Aussen,
e Meuterei,
f Geiselnahme,
g medizinische Notfälle.
4.2 Zwangsanwendung
Art. 134
1 Ausserordentliche Vorfälle bei der Anwendung von physischem Zwang und
beim Einsatz von Hilfsmitteln sowie der Einsatz von Waffen sind zu dokumentieren.
2 Das AJV regelt die Einzelheiten des Einsatzes von Hilfsmitteln und Waffen.
4.3 Disziplinarwesen
Art. 135 Zuständigkeiten
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des AJV verfügt Disziplinarsanktionen bei
Widerhandlungen, die sich gegen die Direktorin oder den Direktor einer Vollzugseinrichtung richten.
2 In allen anderen Fällen verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung.
Art. 136 Arrest
1 Eingewiesene im Arrest bleiben von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen, Einkauf, Besuchen sowie Ausgang und Urlaub ausgeschlossen.
2 Sie haben Anspruch auf täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien.
Art. 137 Bussen
1 Einnahmen aus Bussen werden einem Fonds zur Unterstützung von Opfern
und ihren Angehörigen oder von Eingewiesenen überwiesen.
4.4 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 138 Verfahren
1 Die zuständige Behörde klärt bei besonderen Sicherheitsmassnahmen, massnahmenindizierten Zwangsmedikationen und Disziplinarsanktionen den Sachverhalt ab und hält ihn schriftlich fest.
2 Sie gewährt der eingewiesenen Person vor der Eröffnung der Verfügung das
rechtliche Gehör.
341.11 44
3 Die Verfügung hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Art. 139 Register
1 Über die besonderen Sicherheitsmassnahmen und die Disziplinarsanktionen
ist ein Register zu führen.
2 Im Register sind folgende Angaben schriftlich festzuhalten:
a das Datum des Vorfalls,
b der Grund der besonderen Sicherheitsmassnahme oder der Disziplinartatbestand,
c die Art der besonderen Sicherheitsmassnahme oder der Disziplinarsanktion,
d das Datum der Gewährung des rechtlichen Gehörs,
e das Datum der Verfügung,
f die Dauer der besonderen Sicherheitsmassnahme oder der Disziplinarsanktion,
g der Zeitpunkt des Vollzugs,
h allfällige besondere Anordnungen der Leitung der Vollzugseinrichtung, der
Ärztin oder des Arztes oder der BVD,
i zeitliche Angaben über Kontrollgänge während des Vollzugs,
k Feststellungen über auffälliges Verhalten während des Vollzugs.
Art. 140 Sicherheitszelle
1 Die Sicherheitszelle bei besonderen Sicherheitsmassnahmen und beim Arrest
muss
a eine genügende Frischluftzufuhr gewährleisten,
b eine genügende natürliche Belichtung über Tag ermöglichen,
c über sanitäre Einrichtungen verfügen,
d mindestens mit einem Bett sowie mit einer Sitz- und Essensgelegenheit
ausgestattet sein.
Art. 141 Besondere Gesundheitsfürsorge
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass der Gesundheitszustand von Eingewiesenen, gegen die eine besondere Sicherheitsmassnahme
oder ein Arrest angeordnet worden ist, in regelmässigen Abständen überprüft
und dokumentiert wird.
45 341.11
2 Kann bei einer besonderen Sicherheitsmassnahme, einem Arrest oder einer
Zwangsanwendung eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht
ausgeschlossen werden, ist eine medizinische Untersuchung durchzuführen.
5 Verfahren und Rechtsschutz
Art. 142
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung sind
für die Durchführung des Einigungsverfahrens beim AJV einzureichen.
6 Personal, Zusammenarbeit und Weiterentwicklung des
Justizvollzugs
Art. 143 Personal
1 Die Erfüllung der Aufgaben im Justizvollzug erfordert eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Das AJV sorgt für eine zielgerichtete Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.
Art. 144 Zusammenarbeit
1 Alle im Justizvollzug tätigen Personen arbeiten im Interesse der Wiedereingliederung der Eingewiesenen in die Gesellschaft, der Rückfallverhütung und
der Sicherheit eng zusammen.
2 Sie arbeiten eng mit Stellen zusammen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben, insbesondere mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, den
Sozialdiensten, regionalen Arbeitsvermittlungszentren, Berufsberatungsstellen
sowie mit privaten Betreuungs- und Hilfsorganisationen.
3 Das AJV fördert und unterstützt die Zusammenarbeit von Praxis und Wissenschaft sowie geeignete wissenschaftliche Projekte, die dem Justizvollzug dienen.
Art. 145 Weiterentwicklung des Justizvollzugs
1 Das AJV verfolgt die Entwicklung des Justizvollzugs in der Schweiz und im
Ausland.
2 Der Justizvollzug berücksichtigt wenn immer möglich die Erkenntnisse von
Praxis und Wissenschaft.
341.11 46
7 Kosten
7.1 Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen
Massnahmen an Erwachsenen
7.1.1 Grundsätze
Art. 146
1 Das AJV trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die
Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen.
2 Es erfüllt die Aufgaben des Kantons bei der Tragung der Vollzugskosten bei
Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern.
3 Es führt die Aufwendungen und Einnahmen im Rahmen von Artikel 57 JVG
einmal jährlich dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu.
7.1.2 Kostenbeteiligung der Eingewiesenen
Art. 147 Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat
1 Erzielt die eingewiesene Person während des Vollzugs in der Vollzugsstufe
des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats mit ihrer Arbeit, ihrer
Aus- und Weiterbildung oder ihrer Beschäftigung ein Einkommen, hat sie sich
mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.
2 Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Beteiligung der eingewiesenen Person.
3 Sie können auf Antrag der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung
der finanziellen Verhältnisse die Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten ganz
oder teilweise erlassen.
4 Die Absätze 1 bis 3 sind sinngemäss auf die externe Beschäftigung im Normalvollzug anwendbar, sofern ein vergleichbares Einkommen erzielt wird. *
Art. 148 Halbgefangenschaft
1 Erzielt die eingewiesene Person während des Vollzugs der Halbgefangenschaft mit ihrer Arbeit, ihrer Aus- und Weiterbildung oder ihrer Beschäftigung
ein Einkommen, hat sie sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den
Vollzugskosten zu beteiligen.
47 341.11
2 Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Beteiligung der eingewiesenen Person.
3 Sie können auf Antrag der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung
der finanziellen Verhältnisse die Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten ganz
oder teilweise erlassen.
Art. 149 Electronic Monitoring
1 Die eingewiesene Person trägt die Kosten, die beim Festnetzanschluss vor
Ort aufgrund des Electronic Monitoring anfallen.
2 Erzielt sie während des Vollzugs des Electronic Monitoring mit ihrer Arbeit, ihrer Aus- und Weiterbildung oder ihrer Beschäftigung ein Einkommen, hat sie
sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.
3 Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Beteiligung der eingewiesenen Person.
4 Sie können auf Antrag der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung
der finanziellen Verhältnisse die Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten ganz
oder teilweise erlassen.
7.2 Träger der Vollzugskosten bei anderen Formen des
Freiheitsentzugs
Art. 150
1 Das AJV trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die
Vollzugskosten bei
a vorläufigen Festnahmen,
b polizeilichem Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam,
c Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
2 Das ABEV trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die
Vollzugskosten bei freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts. *
3 Die einweisende Behörde des Kantons Bern trägt die Vollzugskosten bei ausserdienstlichem Arrest und Ersatzfreiheitsstrafen nach dem MStG.
341.11 48
7.3 Träger der persönlichen Auslagen
Art. 151 Subsidiäre Kostenträger bei Eingewiesenen ohne Wohnsitz in der
Schweiz
1 Die persönlichen Auslagen von ausländischen Eingewiesenen ohne Wohnsitz
in der Schweiz werden bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern in
den Vollzug einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme des Ausländerrechts subsidiär vom ABEV getragen. *
2 Sie werden bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern in den
Vollzug einer anderen Form des Freiheitsentzugs subsidiär getragen
a von der gemäss Ausländer- und Asylgesetzgebung oder gemäss Sozialhilfegesetzgebung zuständigen Stelle bei Personen des Asylbereichs,
b vom AJV bei anderen Personen.
Art. 151a * Ersatzvornahme und Abtretung von Rückforderungsansprüchen
1 Die Vollzugseinrichtung kann einen Antrag auf Ausrichtung von Unterstützungsleistungen eines subsidiären Kostenträgers auch ohne Zustimmung der
eingewiesenen Person stellen, wenn
a ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen vermutet wird und
b die eingewiesene Person die Mitwirkung verweigert.
2 Die eingewiesene Person kann verpflichtet werden, ihre Rückforderungsansprüche für medizinische Leistungen durch die Krankenkasse an den zuständigen Kostenträger abzutreten.
Art. 152 Subsidiäre Kostenträger der Behandlungskosten
1 Die Behandlungskosten von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern oder Kliniken
werden subsidiär vom AJV getragen.
2 Bei Einweisungen durch eine Behörde eines anderen Kantons oder des Bundes verrechnet das AJV die Kosten an diese weiter.
Art. 152a * Beteiligung der Vollzugseinrichtung an den Beiträgen für die
AHV
1 Die Vollzugseinrichtung beteiligt sich mit mindestens 50 Prozent an den geschuldeten AHV-Mindestbeiträgen von eingewiesenen Personen im Straf- und
Massnahmenvollzug.
49 341.11
8 Schlussbestimmungen
Art. 153 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV)10),
b Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion (Organisationsverordnung POM; OrV
POM)11),
c Verordnung 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)12).
Art. 154 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a Verordnung vom 21. Januar 2015 über den Vollzug freiheitsentziehender
Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts (VZAV)13),
b Verordnung vom 5. Mai 2004 über den Straf- und Massnahmenvollzug
(SMVV)14),
c Verordnung vom 26. Mai 1999 über den Vollzug von Freiheitsstrafen in
der Form des Electronic Monitoring (EM-Verordnung)15).
Art. 155 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Bern, 22. August 2018 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
10) BSG 152.051
11) BSG 152.221.141
12) BSG 860.111
13) BSG 122.202
14) BSG 341.11
15) BSG 341.12
341.11 50
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.08.2018 01.12.2018 Erlass Erstfassung 18-060
24.02.2021 01.04.2021 Titel 1.1.1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 2 Titel geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Abs. 3 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 16 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 17 Abs. 3 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 150 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 151 Abs. 1 geändert 21-020
07.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1 geändert 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1, a eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1, b eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1, c eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1, d eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Titel geändert 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 47 Titel geändert 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 47 Abs. 2 eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 54 Abs. 3 geändert 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 54 Abs. 3, a eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 54 Abs. 3, b eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 54 Abs. 3, c eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 2 geändert 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 147 Abs. 4 eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 151a eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023 Art. 152a eingefügt 22-115
05.11.2025 01.01.2026 Art. 1 Abs. 1 geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 1a eingefügt 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 10 Abs. 1, c geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 10 Abs. 1, d eingefügt 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 10 Abs. 3 eingefügt 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Titel 1.2.4 aufgehoben 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 11 aufgehoben 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 2, a geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 17 Abs. 2 geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1 geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 25 Titel geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 25 Abs. 1 geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 25 Abs. 2 aufgehoben 25-092
51 341.11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.11.2025 01.01.2026 Art. 25 Abs. 3 geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 27 Abs. 3 aufgehoben 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 3 aufgehoben 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 104 Abs. 1, a geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 104 Abs. 1,
a1
eingefügt 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 105 Abs. 1, a geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 105 Abs. 1,
a1
eingefügt 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 106 Abs. 1 geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 118 Abs. 1, a geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 118 Abs. 1,
a1
eingefügt 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 130 Titel geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 130 Abs. 1 geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 130 Abs. 2 geändert 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 130a eingefügt 25-092
05.11.2025 01.01.2026 Art. 133 Abs. 1 geändert 25-092
341.11 52
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.08.2018 01.12.2018 Erstfassung 18-060
Titel 1.1.1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 1 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 1 Abs. 1 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 1a 05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-092
Art. 2 24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-020
Art. 2 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 6 Abs. 1 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 10 Abs. 1, c 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 10 Abs. 1, d 05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-092
Art. 10 Abs. 3 05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-092
Titel 1.2.4 05.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-092
Art. 11 05.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-092
Art. 14 Abs. 2, a 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 14 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 15 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 16 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 17 Abs. 2 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 17 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 18 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 18 Abs. 1 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 25 05.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 25-092
Art. 25 Abs. 1 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 25 Abs. 2 05.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-092
Art. 25 Abs. 3 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 25 Abs. 4 05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-092
Art. 27 Abs. 3 05.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-092
Art. 28 Abs. 2 05.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-092
Art. 29 Abs. 3 05.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-092
Art. 44 Abs. 1 07.12.2022 01.01.2023 geändert 22-115
Art. 44 Abs. 1, a 07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115
Art. 44 Abs. 1, b 07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115
Art. 44 Abs. 1, c 07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115
Art. 44 Abs. 1, d 07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115
Art. 46 07.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-115
Art. 47 07.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-115
Art. 47 Abs. 2 07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115
Art. 54 Abs. 3 07.12.2022 01.01.2023 geändert 22-115
Art. 54 Abs. 3, a 07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115
Art. 54 Abs. 3, b 07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115
Art. 54 Abs. 3, c 07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115
Art. 56 Abs. 2 07.12.2022 01.01.2023 geändert 22-115
53 341.11
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 104 Abs. 1, a 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 104 Abs. 1,
a1
05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-092
Art. 105 Abs. 1, a 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 105 Abs. 1,
a1
05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-092
Art. 106 Abs. 1 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 118 Abs. 1, a 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 118 Abs. 1,
a1
05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-092
Art. 130 05.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 25-092
Art. 130 Abs. 1 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 130 Abs. 2 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 130a 05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-092
Art. 133 Abs. 1 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-092
Art. 147 Abs. 4 07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115
Art. 150 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 151 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 151a 07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115
Art. 152a 07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115