16 provisions
Art. 1
Wassernutzungsrechte an der Engelberger-Aa und ihren
Seitenbächen von Obermatt bis Dallenwil
1 Der Kanton Obwalden räumt dem Kanton Nidwalden das zeitlich
unbegrenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der in
Absatz 2 genannten Gewässer, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf
der Gefällstufe Obermatt-Dallenwil zum Zwecke der Gewinnung
elektrischer Energie in einem Kraftwerk Dallenwil auszunutzen.
2 Gegenstand des Wassernutzungsrechts sind die Gewässer der Engelberger-Aa für die Gefällstufe projektiertes Ausgleichsbecken für das
Kraftwerk Dallenwil bei Obermatt bis zum Ende des Hoheitsgebietes des
Kantons Obwalden, sowie des Chaltibaches, des Eugenibaches und des
Luterseebaches von der Wasserfassung bis zur Vereinigung mit dem
Wasser der Engelberger-Aa, des Gerbi- und Trüeblenbaches von der
Wasserfassung bis zu ihrer Vereinigung und von da bis zur Vereinigung
mit dem Wasser der Engelberger-Aa. Im einzelnen ergeben sich die
Gewässerstrecken, Gefällstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und
Bruttoleistungen aus der Tabelle, die als Anhang Nr. 1 diesem Vertrag als
integrierender Bestandteil beigefügt ist.
3 Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist
der Kanton Nidwalden befugt zur Erstellung und zum Unterhalt aller dafür
erforderlichen technischen Anlagen, insbesondere zu Wasserfassungen
an der Engelberger-Aa ca. 250 m unterhalb der Arnibrücke und an den
Seitenbächen, zur Erstellung eines Ausgleichsbeckens von 100 000 m3
Inhalt unterhalb der Zentrale Obermatt mit Stauziel auf Kote ca. 659 m
ü.M. sowie des Druckstollens und der Druckleitung auf der westlichen
Talseite nach Dallenwil. Der Kanton Nidwalden kann die Erhöhung der
Ausbauwassermengen und der Wasserfassungskoten der Seitenbäche
nach vorheriger Verständigung zwischen den Regierungen der beiden
Kantone vornehmen.
Art. 2
Wasserrechtsverleihung an die Kraftwerke Engelberger-Aa
AG
1 Der Kanton Nidwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Art. 1
eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrechte und damit verbundene
Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der erforderlichen technischen
Anlagen) der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zur Ausübung bis zum
31. Dezember 2041 zu überlassen.
2 Auf Grund der ihm gemäss Absatz 1 zustehenden Ermächtigung und
seiner eigenen Gewässerhoheit erteilt der Kanton Nidwalden der
Kraftwerke Engelberger-Aa AG eine auf 80 Jahre, d.h. bis 31. Dezember
2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in Art. 1
Abs. 1 und 2 genannten, unter der Hoheit beider Kantone stehenden und
weiterer nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken sowie zur
Erstellung der dafür erforderlichen Kraftwerkanlagen.
3 Die vom Kanton Nidwalden der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zu
erteilende Wasserrechtsverleihung hat sich an die Bestimmungen dieses
Vertrages zu halten. Die beiden Kantone verständigen sich über deren
Inhalt, und sie darf vom Kanton Nidwalden erst erteilt werden, nachdem
der Regierungsrat von Obwalden dazu seine Zustimmung schriftlich
erklärt hat.
4 Der Kanton Nidwalden erhebt für diese Wasserrechtsverleihung von der
Kraftwerke Engelberger-Aa AG eine Verleihgebühr von Fr. 300 000.–, von
der Fr. 200 000.– dem Kanton Nidwalden und Fr. 100 000.– dem Kanton
Obwalden zufallen. Der Kanton Nidwalden erhebt ferner von der
Kraftwerke Engelberger-Aa AG Verleihungskosten im Betrage von
Fr. 20 000.–, die ihm zufallen.
Art. 3
Bau- und Betriebsvorschriften für das Kraftwerk Dallenwil
1 In die Wasserrechtsverleihung für das Kraftwerk Dallenwil sind die
erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften aufzunehmen, namentlich
über das Bauprojekt, die Fristen für den Baubeginn und die
Betriebseröffnung, den Ersatz für die Inanspruchnahme von Strassen und
Brücken, die Ablagerung von Aushubmaterial, die Wasserpolizei, den
Naturschutz und den Schutz der Fischerei, die Bauaufsicht, die Änderung
und den Unterhalt der Werkanlagen, die Haftung für deren Bau und
Betrieb sowie die Wassermessungen und das Zutrittsrecht der staatlichen
Organe.
2 Das von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG dem Regierungsrat
Nidwalden vorgelegte Bauprojekt, die zugehörigen Detailpläne für den
Ausbau des Kraftwerkes und das Bauprogramm sind von ihm dem
Regierungsrat von Obwalden zur Stellungnahme zu unterbreiten. Soweit
dieser Änderungen oder Anpassungen für die im Hoheitsgebiet von
Obwalden zu erstellenden Anlagen gestützt auf seine kantonale
Gesetzgebung oder die Bundesgesetzgebung verlangt, sind sie vom
Regierungsrat des Kantons Nidwalden anzuordnen. Werden vom
Regierungsrat Obwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben,
so werden sich die Regierungen der beiden Kantone darüber
verständigen.
3 Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG sind in der Wasserrechtsverleihung
zu verpflichten, die Bauarbeiten innert drei Jahren aufzunehmen und den
Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil innert 6 Jahren zu eröffnen, gerechnet
vom Inkrafttreten der Verleihung an. Wird von der beliehenen
Gesellschaft später ein Gesuch um Verlängerung dieser Fristen gestellt,
so darf es vom Regierungsrat Nidwalden erst bewilligt werden, nachdem
darüber eine Verständigung mit dem Regierungsrat von Obwalden
getroffen worden ist.
4 Werden die gemäss Absatz 3 der Kraftwerke Engelberger-Aa AG
auferlegten Fristen versäumt oder unterbricht diese den Betrieb des
Kraftwerkes Dallenwil während zwei Jahren und nimmt sie diesen binnen
angemessener Frist nicht wieder auf, so hat der Regierungsrat des
Kantons Nidwalden die Wasserrechtsverleihung als verwirkt zu erklären.
In diesem Falle übernimmt der Kanton Nidwalden selbst die Erstellung
bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Dallenwil.
5 In bezug auf Projekte für nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen
von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausgeführt
werden wollen, sind die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäss
anwendbar. Ergeben sich aus dem Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil
Schädigungen oder Gefährdungen von Menschen, Sachen oder andern
wichtigen Rechtsgütern auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Obwalden,
so hat der Regierungsrat von Nidwalden auf Begehren des
Regierungsrates von Obwalden für die Entfernung mangelhafter Anlagen
oder für die Durchführung der erforderlichen Unterhaltsarbeiten und
Ergänzungsanlagen oder für die Erstellung derjenigen Erneuerungen zu
sorgen, die durch die Entwicklung der Technik unbedingt gefordert
werden und wirtschaftlich vertretbar sind.
6 Die vom Kanton Nidwalden mit der Aufsicht über den Bau und die
Kontrolle der Anlagen des Kraftwerkes Dallenwil betrauten Behörden,
Beamten, Angestellten und Beauftragten sind berechtigt, ihre Aufsichts-
und Kontrollfunktionen auch auf dem Gebiet des Kantons Obwalden
auszuüben.
Art. 4
Wasserzins
1 Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG sind in der Wasserrechtsverleihung
zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des Werkes Dallenwil an für die
gesamten ausgenutzten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von
Fr. 9.45 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Nidwalden zu entrichten.
Dieser Wasserzinsansatz bleibt auch dann bestehen, wenn durch eine
Erhöhung der Ausbauwassermengen oder der Erhöhung der Wasserfassungskoten der Seitenbäche sich die Wassermengen ändern sollten.
2 Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung ferner zu
verpflichten, den Wasserzins zu verändertem Ansatz zu bezahlen,
a. wenn sich aus den Wassermessungen der ersten 10 Betriebsjahre ein
anderer Wasserzinsansatz ergibt, vom 11. Betriebsjahr an, oder, wenn
später eine Neufestsetzung der nutzbaren Wassermengen erfolgt,
vom nächstfolgenden Betriebsjahr an;
b. wenn der nach Bundesrecht zulässige maximale Wasserzins erhöht
und entsprechend der Wasserzinsansatz vom Regierungsrat
Nidwalden, nach vorheriger Verständigung mit dem Regierungsrat von
Obwalden, heraufgesetzt wird, vom Inkrafttreten dieser Verfügung an.
3 Der Kanton Nidwalden erhebt den gesamten Wasserzins von der
beliehenen Gesellschaft und überweist dem Kanton Obwalden den auf
ihn entfallenden Anteil, der sich nach den Brutto-PS bestimmt, die aus
den unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden.
Art. 5
Rückkauf und Heimfall des Kraftwerkes Dallenwil
1 Der Kanton Nidwalden kann in der Wasserrechtsverleihung sich das
Recht des vorzeitigen Rückkaufes des Kraftwerkes Dallenwil spätestens
auf den Ablauf des 70. Jahres, gerechnet von der Betriebseröffnung an,
vorbehalten.
2 In der Wasserrechtsverleihung ist zu bestimmen, dass das Kraftwerk
Dallenwil mit dem Ablauf der Verleihungsdauer am 31. Dezember 2041,
mit dem Verzicht der beliehenen Gesellschaft oder mit der Verwirkung der
Verleihung vorzeitig dem Kanton Nidwalden heimfällt.
3 Der Kanton Nidwalden kann in die Wasserrechtsverleihung
Bestimmungen über die Festlegung der Entschädigung für die
elektrischen Anlagen und die dafür dienenden Grundstücke bei Heimfall
oder für die gesamten Anlagen und Grundstücke bei Rückkauf
aufnehmen; solche Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des
Regierungsrates von Obwalden nicht.
4 Bei Rückkauf oder Heimfall wird das Kraftwerk Dallenwil samt allen
Anlagen, auch jenen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Kantons
Obwalden befinden, ausschliessliches Eigentum des Kantons Nidwalden.
Der Kanton Obwalden verzichtet ausdrücklich auf den ihm nach
Bundesrecht zustehenden Erwerb eines Miteigentumsanteils.
5 Nach dem Rückkauf oder Heimfall des Kraftwerkes Dallenwil an den
Kanton Nidwalden ist dieser gegenüber dem Kanton Obwalden zur
Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften, wie sie in der
Wasserrechtsverleihung an die Kraftwerke Engelberger-Aa AG enthalten
waren, und zur Leistung des Wasserzinses für die Brutto-PS verpflichtet,
die aus den unter der Hoheit des Kantons Obwalden stehenden
Gewässerstrecken gewonnen werden. Die Bestimmungen der Art. 3 und
4 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 6
Ausnutzung des Trübsees und des Trübenbaches
1 Der Kanton Obwalden räumt dem Kanton Nidwalden das zeitlich unbegrenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der Gewässer
des Trübsees und des Trübenbaches, soweit sie unter seiner Hoheit
stehen, auf der Gefällstufe Trübsee-Engelberg in einem Kraftwerk
Trübsee mit Zentrale in Engelberg auszunutzen. Die Gewässerstrecken,
Gefällstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen
ergeben sich aus der Tabelle, die als Anhang Nr. 2 diesem Vertrag als
integrierender Bestandteil beigefügt ist. Mit dem Recht zur
Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Nidwalden
befugt zur Erstellung aller dafür erforderlichen technischen Anlagen.
2 Der Kanton Nidwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Absatz 1
eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrecht und damit verbundene
Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der technischen Anlagen) der
Kraftwerke Engelberger-Aa AG zur Ausübung bis zum 31. Dezember
2041 zu überlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung erteilt der Kanton
Nidwalden der genannten Gesellschaft eine auf höchstens 80 Jahre, d.h.
bis 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur
Ausnutzung der in Absatz 1 aufgeführten, unter der Hoheit beider
Kantone stehenden, sowie der nur unter seiner Hoheit stehenden
Gewässerstrecken und zur Erstellung der erforderlichen Anlagen.
3 Der Kanton Nidwalden erhebt von der Kraftwerk Engelberger-Aa AG
eine Verleihgebühr von Fr. 66 000.–, von der Fr. 60 000.– dem Kanton
Nidwalden und Fr. 6 000.– dem Kanton Obwalden zufallen. Er erhebt
ferner Verleihungskosten im Betrag von Fr. 10 000.–, die ihm zufallen.
4 Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG sind in der Wasserrechtsverleihung
zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des Kraftwerkes Trübsee an für
die gesamten ausgenutzten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins
von Fr. 8.80 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Nidwalden zu
entrichten.
5 Im übrigen sind die Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 3 bis 5 auf die Ausnutzung
des Trübsees und des Trübenbaches sinngemäss anwendbar.
II. Einräumung von Wassernutzungsrechten von Nidwalden an
Art. 7 Obwalden
Wassernutzungsrecht an der Engelberger-Aa von Engelberg
bis Obermatt sowie dem Arni- und Trübenbach
1 Der Kanton Nidwalden räumt dem Kanton Obwalden das zeitlich
unbegrenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der in
Absatz 2 genannten Gewässer, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf
der Gefällstufe Engelberg-Obermatt zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie in einem ausgebauten Kraftwerk Obermatt auszunutzen.
2 Gegenstand des Wassernutzungsrechts sind die Gewässer der Engelberger-Aa für die Gefällstufe Staubecken Engelberg bis zum projektierten
Staubecken für das Kraftwerk Dallenwil, des Arnibaches von der Wasserfassung bis zur Vereinigung mit dem Wasser des Trübenbaches, des
Trübenbaches von der Wasserfassung bis zur Vereinigung mit dem
Wasser des Arnibaches (nach Erstellung des in Art. 6 genannten
Trübseewerkes zum grössern Teil von der Kote des Staubeckens
Engelberg bis zur Kote der Vereinigung mit dem Arnibach) sowie des
Arni- und Trübenbaches bis zur Vereinigung mit der Engelberger-Aa. Im
einzelnen ergeben sich die Gewässerstrecken, Gefällstufen,
Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen aus der Tabelle,
die als Anhang Nr. 3 diesem Vertrag als integrierender Bestandteil
beigefügt ist.
3 Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist
der Kanton Obwalden befugt zur Erstellung und zum Unterhalt aller dafür
erforderlichen technischen Anlagen, insbesondere zu Wasserfassungen
an der Engelberger-Aa sowie am Arni- und Trübenbach und zur Ableitung
in das Staubecken Engelberg, zur Anlage des Druckstollens und der
Druckleitung vom Staubecken Engelberg auf der östlichen Talseite bis
Obermatt sowie zur Rückleitung von Obermatt bis zu einem
Zwischenwerk und von dort bis zum Staubecken des Kraftwerkes
Dallenwil. Der Kanton Obwalden kann die Erhöhung der
Ausbauwassermengen und der Wasserfassungskoten des Arni- und
Trübenbaches nach vorheriger Verständigung zwischen den Regierungen
der beiden Kantone vornehmen.
Art. 8
Wasserrechtsverleihung an die Elektrizitätswerk Luzern-
Engelberg AG
1 Der Kanton Obwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Art. 7
eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrechte und damit verbundene
Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der erforderlichen technischen
Anlagen) der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG zur Ausübung bis
zum 31. Dezember 2041 zu überlassen.
2 Auf Grund der ihm gemäss Absatz 1 zustehenden Ermächtigung und
seiner eigenen Gewässerhoheit erteilt der Kanton Obwalden der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG, unter Aufhebung der bisherigen
Konzessionen vom 19. Juni 1901 mit ihren Abänderungen vom
31. Mai/2. Juni 1905, 8. Juni 1914, abgeändert durch Vereinbarung vom
17./24. Oktober 1944, betreffend die Engelberger-Aa, sowie der
vorläufigen Konzession vom 3. November 1949/12. Januar 1950
betreffend den Arni- und Trübenbach, eine neue, auf 80 Jahre, d.h. bis
zum 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur
Ausnutzung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 genannten, unter der Hoheit der
beiden Kantone stehenden und der nur unter seiner Hoheit stehenden
Gewässerstrecken sowie der zum Vollausbau des bisherigen Kraftwerkes
Obermatt erforderlichen Anlagen.
3 Die vom Kanton Obwalden der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG
zu erteilende Wasserrechtsverleihung hat sich an die Bestimmungen
dieses Vertrages zu halten. Die beiden Kantone verständigen sich über
deren Inhalt, und sie darf vom Kanton Obwalden erst erteilt werden,
nachdem der Regierungsrat von Nidwalden dazu seine Zustimmung
schriftlich erklärt hat.
4 Der Kanton Obwalden kann in der Wasserrechtsverleihung
Bestimmungen über die Beteiligung des Kantons an der beliehenen
Gesellschaft sowie über die Deckung des gesamten Energie- und
Leistungsbedarfes der Gemeinde Engelberg und darüber hinaus des
bisher vom Elektrizitätswerk Engelberg belieferten Gebietes aufstellen.
Diese Bestimmungen über die Deckung des Energie- und
Leistungsbedarfs bedürfen insoweit der Zustimmung des Regierungsrates
von Nidwalden, als die Belieferung von Abnehmern auf dem
Hoheitsgebiet von Nidwalden in Frage kommt.
5 Der Kanton Obwalden erhebt für diese neue Wasserrechtsverleihung
von der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG eine Verleihgebühr von
Fr. 275 000.–, von der Fr. 200 000.– dem Kanton Obwalden und
Fr. 75 000.– dem Kanton Nidwalden zufallen. Der Kanton Obwalden
erhebt ferner von der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG
Verleihungskosten im Betrag von Fr. 30 000.–, die ihm zufallen.
6 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Wasserrechtsverleihung
des Kantons Obwalden hebt der Regierungsrat des Kantons Nidwalden
die Aa-Konzession vom 1. September 1945, abgeändert durch Entscheid
des Bundesrates vom 29. Oktober 1946, und die vorläufige Konzession
für den Arni- und Trübenbach vom 3. November 1949/12. Januar 1950
auf.
Art. 9
Bau- und Betriebsvorschriften für das ausgebaute Kraftwerk
Obermatt
1 In die neue Wasserrechtsverleihung für das ausgebaute Kraftwerk
Obermatt sind die erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften aufzunehmen, namentlich über das Bauprojekt, die Fristen für den Baubeginn
und die Betriebseröffnung, den Ersatz für die Inanspruchnahme der
Strassen und Brücken, die Ablagerung von Aushubmaterial, die
Wasserpolizei, den Naturschutz und den Schutz der Fischerei, die
Bauaufsicht, die Änderung und den Unterhalt der Werkanlagen, die
Haftung für deren Bau und Betrieb sowie die Wassermessungen und das
Zutrittsrecht der staatlichen Organe.
2 Das von der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG dem Regierungsrat
Obwalden vorgelegte Bauprojekt, die zugehörigen Detailpläne für den
Ausbau des Kraftwerkes und das Bauprogramm sind von ihm dem
Regierungsrat von Nidwalden zur Stellungnahme zu unterbreiten. Soweit
dieser Änderungen oder Anpassungen für die im Hoheitsgebiet von
Nidwalden zu erstellenden Anlagen gestützt auf seine kantonale Gesetzgebung oder die Bundesgesetzgebung verlangt, sind sie vom
Regierungsrat des Kantons Obwalden anzuordnen. Werden vom
Regierungsrat Nidwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben,
so werden sich die Regierungen der beiden Kantone darüber
verständigen.
3 Die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG ist in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, die Bauarbeiten innert drei Jahren
aufzunehmen und den Betrieb des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt
innert sechs Jahren zu eröffnen, gerechnet vom Inkrafttreten der
Verleihung an. Wird von der beliehenen Gesellschaft später ein Gesuch
um Verlängerung dieser Fristen gestellt, so darf es vom Regierungsrat
von Obwalden erst bewilligt werden, nachdem darüber eine
Verständigung mit dem Regierungsrat von Nidwalden getroffen worden
ist.
4 Werden die gemäss Absatz 3 der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg
AG auferlegten Fristen versäumt oder unterbricht diese den Betrieb des
Kraftwerkes Obermatt während zwei Jahren und nimmt sie diesen binnen
angemessener Frist nicht wieder auf, so hat der Regierungsrat des
Kantons Obwalden die Wasserrechtsverleihung als verwirkt zu erklären.
In diesem Falle übernimmt der Kanton Obwalden selbst den Vollausbau
bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Obermatt.
5 In bezug auf Projekte für nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen
von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausgeführt
werden wollen, sind die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäss
anwendbar. Ergeben sich aus dem Betrieb des ausgebauten Kraftwerkes
Obermatt Schädigungen oder Gefährdungen von Menschen, Sachen oder
andern wichtigen Rechtsgütern auf dem Hoheitsgebiet des Kantons
Nidwalden, so hat der Regierungsrat von Obwalden auf Begehren des
Regierungsrates von Nidwalden für die Entfernung mangelhafter Anlagen
oder für die Durchführung der erforderlichen Unterhaltsarbeiten und
Ergänzungsanlagen oder für die Erstellung derjeniger Erneuerungen zu
sorgen, die durch die Entwicklung der Technik unbedingt gefordert
werden und wirtschaftlich vertretbar sind.
6 Die vom Kanton Obwalden mit der Aufsicht über den Bau und die
Kontrolle der Anlagen des Kraftwerkes Obermatt betrauten Behörden,
Beamten, Angestellten und Beauftragten sind berechtigt, ihre Aufsichts-
und Kontrollfunktionen auch auf dem Gebiet des Kantons Nidwalden
auszuüben.
Art. 10
Wasserzins
1 Die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG ist in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, für die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Wasserrechtsverleihung bis zur Betriebseröffnung des ausgebauten Kraftwerkes
Obermatt den Wasserzins entsprechend den Bestimmungen der
bisherigen Konzessionen an die Kantone Obwalden und Nidwalden zu
entrichten.
2 Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung weiter zu
verpflichten, von der Betriebseröffnung des voll ausgebauten Kraftwerkes
Obermatt an für die gesamten ausgenützten Wasserkräfte einen
jährlichen Wasserzins von Fr. 9.25 für die Bruttopferdekraft an den
Kanton Obwalden zu entrichten. Dieser Wasserzinsansatz bleibt auch
dann bestehen, wenn durch eine Erhöhung der Ausbauwassermengen
oder Erhöhung der Wasserfassungskoten des Arni- und Trübenbaches
sich die Wassermengen ändern sollten.
3 Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung ferner zu
verpflichten, den Wasserzins zu verändertem Ansatz zu bezahlen,
a. wenn sich aus den Wassermessungen der ersten 10 Jahre ein
anderer Wasserzinsansatz ergibt, vom 11. Betriebsjahr an, oder, wenn
später eine Neufestsetzung der nutzbaren Wassermengen erfolgt,
vom nächstfolgenden Betriebsjahr an;
b. wenn der nach Bundesrecht zulässige Maximalwasserzins erhöht und
entsprechend der Wasserzinsansatz vom Regierungsrat Obwalden,
nach vorheriger Verständigung mit dem Regierungsrat von Nidwalden,
heraufgesetzt wird, vom Inkrafttreten dieser Verfügung an.
4 Der Kanton Obwalden erhebt den gesamten Wasserzins von der
beliehenen Gesellschaft und überweist dem Kanton Nidwalden den auf
ihn entfallenden Anteil, der sich nach den Brutto-PS bestimmt, die aus
den unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden.
Art. 11
Rückkauf und Heimfall des Kraftwerkes Obermatt
1 Der Kanton Obwalden kann in der neuen Wasserrechtsverleihung sich
das Recht des vorzeitigen Rückkaufs des Kraftwerkes Obermatt
spätestens auf den Ablauf des 70. Jahres, gerechnet von der
Betriebseröffnung an, vorbehalten.
2 In der Wasserrechtsverleihung ist zu bestimmen, dass das Kraftwerk
Obermatt mit dem Ablauf der Verleihungsdauer am 31. Dezember 2041,
mit dem Verzicht der beliehenen Gesellschaft, oder mit der Verwirkung
der Verleihung vorzeitig dem Kanton Obwalden heimfällt.
3 Der Kanton Obwalden kann in die Wasserrechtsverleihung
Bestimmungen über die Festlegung der Entschädigung für die
elektrischen Anlagen und die dafür dienenden Grundstücke bei Heimfall
oder für die gesamten Anlagen und Grundstücke bei Rückkauf
aufnehmen; solche Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des
Regierungsrates von Nidwalden nicht.
4 Bei Rückkauf oder Heimfall wird das Kraftwerk Obermatt samt allen
Anlagen, auch jenen, die sich auf dem Gebiet des Kantons Nidwalden
befinden, ausschliessliches Eigentum des Kantons Obwalden. Der
Kanton Nidwalden verzichtet ausdrücklich auf den ihm nach Bundesrecht
zustehenden Erwerb eines Miteigentumsanteils.
5 Nach dem Rückkauf oder Heimfall des Kraftwerkes Obermatt an den
Kanton Obwalden ist dieser gegenüber dem Kanton Nidwalden zur
Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften, wie sie in der Wasserrechtsverleihung an die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG enthalten
waren, sowie zur Leistung des Wasserzinses für die Brutto-PS
verpflichtet, die aus den unter der Hoheit des Kantons Nidwalden
stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden. Die Bestimmungen der
Art. 9 und 10 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 12 III. Gemeinsame Bestimmungen
Anwendbarkeit der Gesetzgebung
1 Auf die Einräumung der Wassernutzungsrechte, welche die beiden
Kantone gemäss Art. 1, 6 und 7 gegenseitig vornehmen, sind, soweit
dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
22. Dezember 1916, abgeändert durch Bundesgesetz vom 20. Juni 1952,
anwendbar. Zwingende Bestimmungen der künftigen eidgenössischen
Gesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bleiben
vorbehalten.
2 Auf das zwischen dem Kanton Nidwalden und der Kraftwerke
Engelberger-Aa AG durch die in Art. 2 bis 6 vorgesehene
Wasserrechtsverleihung entstehende Rechtsverhältnis ist die
Gesetzgebung des Kantons Nidwalden über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte anwendbar. Auf das zwischen dem Kanton Obwalden und
der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG durch die in Art. 8 bis 11
vorgesehene Wasserrechtsverleihung begründete Rechtsverhältnis findet
die Gesetzgebung des Kantons Obwalden über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte Anwendung.
3 Die Gesetzgebung der Kantone Obwalden und Nidwalden über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte ist auf das durch diesen Vertrag
zwischen den beiden Kantonen begründete Rechtsverhältnis nicht anwendbar.
Art. 13
Schiedskommission
1 Können sich die Regierungen der beiden Kantone in den in Art. 1
Abs. 3, Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 Bst. b, Art. 7 Abs. 3,
Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 Bst. b vorgesehenen Fällen
nicht verständigen, so entscheidet über die streitigen Fragen eine
Schiedskommission. Die Kantone können gemeinsam der
Schiedskommission auch die Entscheidung anderer Differenzen
übertragen.
2 Die Regierungen der beiden Kantone können eine ständige Schiedskommission oder eine besondere Schiedskommission für einzelne Fälle
einsetzen. Die Regierung jedes Kantons bezeichnet ein Mitglied der Kommission, und diese wählen gemeinsam einen Unparteiischen als Obmann.
Können sie sich über dessen Person nicht verständigen, so wird er vom
Präsidenten des Bundesgerichtes bezeichnet.
3 Die Schiedskommission bestimmt selbst ihren Sitz und die anwendbaren
Verfahrensvorschriften.
Art. 14
Anpassung oder Auflösung des Vertrages
1 Verändern sich während der Dauer des Vertrages die Umstände so
wesentlich, dass dessen vollständige Durchführung nicht mehr möglich ist
oder ausserordentlich erschwert wird, so hat jeder Kanton das Recht, die
Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu verlangen.
Können sich die beiden Kantone über eine solche Anpassung nicht
verständigen, so entscheidet darüber die Schiedskommission; Art. 13
Absätze 2 und 3 sind anwendbar.
2 Verändern sich während der Dauer des Vertrages die Umstände in
einem solchen Masse, dass einem Kanton die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet
werden kann, so hat er das Recht, die Auflösung des Vertrages zu
verlangen. Stimmt der andere Kanton der Auflösung nicht zu, so
entscheidet darüber gemäss Art. 15 das Bundesgericht. Die Auflösung
wird erst wirksam mit dem rechtskräftigen Urteil.
Art. 15
Rechtsstreitigkeiten
Sollten aus diesem Vertrag Rechtsstreitigkeiten zwischen den beiden
Kantonen entstehen, so sind diese vom Bundesgericht als einzige Instanz
nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beurteilung
staatsrechtlicher Streitigkeiten zwischen Kantonen (Art. 83 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
16. Dezember 19435) zu entscheiden.
Art. 16
Ausfertigung, Inkrafttreten und Genehmigung des Vertrages
1 Dieser Vertrag wird doppelt ausgefertigt und je in einem Exemplar den
Regierungen von Obwalden und Nidwalden ausgehändigt.
2 Der Vertrag wird innert zwei Monaten vom Regierungsrat Obwalden
dem Kantonsrat und vom Regierungsrat Nidwalden dem Landrat zur
Beschlussfassung vorgelegt und tritt mit dem Austausch der Mitteilungen
über die von ihnen gefassten zustimmenden Beschlüsse in Kraft.
3 Stimmt der Kantonsrat von Obwalden oder der Landrat von Nidwalden
innert sechs Monaten nach Abschluss dieses Vertrages demselben nicht
zu, so verliert er seine Gültigkeit.
5 SR 173.110
4 Auf Grund der zustimmenden Beschlüsse des Kantonsrates von Obwalden6 und des Landrates von Nidwalden7 unterbreiten die Regierungen
der beiden Kantone den Vertrag gemeinsam dem Bundesrat zur Einsicht
und Genehmigung.
6 Vom Kantonsrat Obwalden genehmigt am 30. Mai 1959
7 Vom Landrat Nidwalden genehmigt am 30. Mai 1959
Anhang 1
zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald und
dem Kanton Unterwalden nid dem Wald vom 22./27. April 1959 (Art. 1
Abs. 2).8
Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen,
Ausbaugrössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Dallenwil
vor dem Bau des Kraftwerkes Trübsee
Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS
Gewässer
Verfügungsberechtigter
Kanton
obere
m ü. M.
untere
m ü. M.
Nutzbares
Bruttogefälle m
Ausbau
Nutzbar
i/Mittel
NW OW
1. Chaltibach OW 660,5 643 17,5 0,062 14
NW 643 638 1 5 0,6 0,062 4
2. Eugenibach OW 665 643 22 0,166 49
NW 643 638 1 5 0,166 11
3. Engelbergeraa NW 659,5 650 9,5 6,522 826
NW u. OW 650 645 5 6,522 217,5 217,5
NW 645 638 1 7 6,522 609
inkl. Chalti- und NW 638 629 9 6,750 810
Eugenibach NW u. OW 629 613 16 6,750 720 720
OW 613 607,5 5,5 12,0 6,750 495
NW 607,5 599 8,5 6,750 765
OW 599 592 2 7 6,750 630
inkl. Luterseebach OW 592 587 3 5 6,844 456
inkl. Gerbi- und OW 587 570 17 6,888 1 561
Trüeblenbach NW u. OW 570 555 4 15 6,888 689 689
inkl. Gerlibach NW 555 535 5 20 6,923 1 846
inkl. Fallenbach NW 535 505,5 29,5 6,977 2 744
4. Luterseebach NW 672 592 2 80 0,094 100
5. Gerbi - und Trüeblenbach
Gerbibach NW 677 657 6 20 0,6 0,022 6
Trüeblenbach NW u. OW 738 657 6 81 0,022 12 12
Gerbi- und
Trüeblenbach NW u. OW 657 587 3 70 0,044 20,5 20,5
6. Gerlibach NW 673 555 4 118 0,3 0,035 55
7. Fallenbach NW 685 535 5 150 0,4 0,054 108
8. Steinibach NW 668 492 7 176 0,6 0,157 368
Total 12 7,134 9 911 4 864
Zusammen 14 775
8 OGS 1962, 6
1 Kote Einmündung Chalti- und Eugenibach in die Aa
2 Kote Einmündung Luterseebach in die Aa
3 Kote Einmündung Gerbi- und Trüeblenbach in die Aa
4 Kote Einmündung Gerlibach in die Aa
5 Kote Einmündung Fallenbach in die Aa
6 Zusammenfluss Gerbi- und Trüeblenbach
7 Einmündung Steinibach in die Aa
Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen,
Ausbaugrössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Dallenwil
nach dem Bau des Kraftwerkes Trübsee
Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS
Gewässer
Verfügungsberechtigter
Kanton
obere
untere
Nutzbares
Bruttogefälle m
Ausbau
Nutzbar
i/Mittel
NW OW
1. Chaltibach OW 660,5 643 17,5 0,062 14
NW 643 638 1 5 0,6 0,062 4
2. Eugenibach OW 665 643 22 0,166 49
NW 643 638 1 5 0,166 11
3. Engelbergeraa NW 659,5 650 9,5 6,554 830
NW u. OW 650 645 5 6,554 218,5 218,5
NW 645 638 1 7 6,554 612
inkl. Chalti- u. NW 638 629 9 6,782 814
Eugenibach NW u. OW 629 613 16 6,782 724 724
OW 613 607,5 5,5 12,0 6,782 497
NW 607,5 599 8,5 6,782 768
OW 599 592 2 7 6,782 633
inkl. Luterseebach OW 592 587 3 5 6,876 458
inkl. Gerbi- u. OW 587 570 17 6,920 1568
Trüeblenbach NW u. OW 570 555 4 15 6,920 692 692
inkl. Gerlibach NW 555 535 5 20 6,955 1855
inkl. Fallenbach NW 535 505,5 29,5 7,009 2757
4. Luterseebach NW 672 592 2 80 0,094 100
5. Gerbi - und Trüeblenbach
Gerbibach NW 677 657 6 20 0,6 0,022 6
Trüeblenbach NW u. OW 738 657 6 81 0,022 12 12
Gerbi- und
Trüeblenbach NW u. OW 657 587 3 70 0,044 20,5 20,5
6. Gerlibach NW 673 555 4 118 0,3 0,035 55
7. Fallenbach NW 685 535 5 150 0,4 0,054 108
8. Steinibach NW 668 492 7 176 0,6 0,157 368
Total 12 7,166 9955 4886
Zusammen 14 841
1 Kote Einmündung Chalti- und Eugenibach in die Aa
2 Kote Einmündung Luterseebach in die Aa
3 Kote Einmündung Gerbi- und Trüeblenbach in die Aa
4 Kote Einmündung Gerlibach in die Aa
5 Kote Einmündung Fallenbach in die Aa
6 Zusammenfluss Gerbi- und Trüeblenbach
7 Einmündung Steinibach in die Aa
Anmerkung:
Diese Tabelle beruht auf einem nutzbaren Stauinhalt des Trübsees von
1 000 000 m3. Sofern dieser bei der Bauausführung grösser oder kleiner
gemacht wird, ändert diese Tabelle entsprechend.
Anhang 2
zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald und
dem Kanton Unterwalden nid dem Wald vom 22./27. April 1959 (Art. 6
Abs. 1).
Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen,
Ausbaugrössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Trübsee
Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS
Gewässer
Verfügungsberechtigter
Kanton
obere
untere
Nutzbares
Bruttogefälle m
Ausbau
Nutzbar
i/Mittel
NW OW
Trübenbach NW 1766 1125 641 0,350 2 991
NW u. OW 1125 1044,8 1 80,2 0,55 0,350 187 187
NW u. OW 1044,8 991,8 2 53,0 0,350 123,5 123,5
Total 0,55 0,350 3 301,5 310,5
Zusammen 3 612
1 Kote Wasserfassung Trübenbach für Kraftwerk Obermatt
2 Kote Staubecken Engelberg
Anmerkung:
Diese Tabelle beruht auf einem nutzbaren Stauinhalt des Trübsees von
1 000 000 m3. Sofern dieser bei der Bauausführung grösser oder kleiner
gemacht wird, ändert diese Tabelle entsprechend.
Anhang 3
zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald und
dem Kanton Unterwalden nid dem Wald vom 22./27. April 1959 (Art. 7
Abs. 2).
Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen,
Ausbaugrössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Obermatt
vor dem Bau des Kraftwerkes Trübsee
Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS
Gewässer
Verfügungsberechtigter
Kanton
obere
untere
Nutzbares
Bruttogefälle m
Ausbau
Nutzbar
i/Mittel
NW OW
Arnibach NW 1107,2 975 1 132,2 0,210 370
Trübenbach NW u. OW 1044,8 991,8 2 53,0 0,420 148,5 148,5
NW u. OW 991,8 975 16,8 0,420 47 47
Arnibach und
Trübenbach NW u. OW 975 817 3 158,0 11,0 0,630 663,5 663,5
Engelbergeraa OW 991,8 817 3 174,8 5,068 11 812
inkl. Arni- und NW u. OW 817 662,5 154,5 5,698 5 869 5 869
Trübenbach NW 662,5 659,5 4 3,0 5,698 228
Total 11,0 5,698 7 326 18 540
Zusammen 25 866
1 Kote Zusammenfluss Arni- und Trübenbach
2 Kote Staubecken Engelberg
3 Kote Zusammenfluss Trübenbach und Engelbergeraa
4 Kote Staubecken Obermatt des Kraftwerkes Dallenwil
Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen,
Ausbaugrössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Obermatt
nach dem Bau des Kraftwerkes Trübsee
Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS
Gewässer
Verfügungsberechtigter
Kanton
obere
untere
Nutzbares
Bruttogefälle m
Ausbau
Nutzbar
i/Mittel
NW OW
Arnibach NW 1107,2 975 1 132,2 0,210 370
Trübenbach NW u. OW 1044,8 991,8 2 53,0 0,102 36 36
NW u. OW 991,8 975 1 16,8 0,452 50,5 50,5
Arnibach und
Trübenbach NW u. OW 975 817 3 158,0 11,0 0,662 697,5 697,5
Engelbergeraa OW 991,8 817 3 174,8 5,068 11 812
inkl. Arni- und NW u. OW 817 662,5 154,5 5,730 5 902 5 902
Trübenbach NW 662,5 659,5 4 3,0 5,730 229
Total 11,0 5,730 7 285 18 498
Zusammen 25 783
1 Kote Zusammenfluss Arni- und Trübenbach
2 Kote Staubecken Engelberg
3 Kote Zusammenfluss Trübenbach und Engelbergeraa
4 Kote Staubecken Obermatt des Kraftwerkes Dallenwil
Anmerkung:
Diese Tabelle beruht auf einem nutzbaren Stauinhalt des Trübsees von
1 000 000 m3. Sofern dieser bei der Bauausführung grösser oder kleiner
gemacht wird, ändert diese Tabelle entsprechend.