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14 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern. Sie
leisten Hilfe zu deren Behebung. *
2 Sie helfen mit, familienrechtliche Unterhaltsansprüche zu vollstrecken.
3 Für die sozialhilferechtliche Betreuung von Personen, die der Asylgesetzgebung
unterstehen, kann der Regierungsrat in Absprache mit den Gemeinden besondere
§ 2 Vorschriften erlassen. *
Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden arbeiten mit anerkannten sozialen Hilfswerken zusammen.
2 Der Kanton fördert das Zusammenwirken von öffentlicher und privater Hilfe.
3 Er fördert die Schaffung regionaler Mehrzweckberatungsstellen durch interessierte
Gemeinden und führt eine Koordinationsstelle.
§ 3
Vereinbarungen mit anderen Kantonen
1 Der Grosse Rat kann Vereinbarungen der Kantone über Einrichtungen der öffentlichen Sozialhilfe beitreten.
§ 4
Zuständigkeit
1 Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde der hilfsbedürftigen Person. Die Gemeinde
des Aufenthaltsorts ist zuständig, solange die Wohnsitzgemeinde nicht feststeht oder
wenn jemand unaufschiebbar der Hilfe bedarf. *
2 Wohnsitz und Aufenthalt bestimmen sich nach den Vorschriften des Bundes über
die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)1).
3 Kantonale Amtsstelle gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger ist das Sozialamt des Kantons Thurgau. *
1) SR 851.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
850.1 SHG
§ 5
Sozialhilfebehörde *
1 Die Gemeinde wählt die Sozialhilfebehörde, deren Präsidentin oder Präsidenten sowie mindestens eine Sozialhilfebetreuerin oder einen Sozialhilfebetreuer. Die
Gemeinde kann ihre Wahlbefugnisse für die Sozialhilfebehörde und deren Präsidentin oder Präsidenten dem Gemeinderat und für die Sozialhilfebetreuerin oder den -
betreuer der Sozialhilfebehörde übertragen. *
2 Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Sozialhilfebetreuerin oder einen
gemeinsamen Sozialhilfebetreuer ernennen. *
§ 6 * Aufsicht
1 Das zuständige Departement beaufsichtigt die Sozialhilfebehörden. *
2 Der Regierungsrat beaufsichtigt die gesamte öffentliche Sozialhilfe.
3 … *
§ 6a * Heime
1 Unter einem Heim ist ein von einer oder mehreren Personen geleiteter Kollektivhaushalt zu verstehen, der bezweckt, mehr als vier Personen für die Dauer von mindestens fünf Tagen in der Woche, in der Regel gegen Entgelt, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen zu gewähren.
§ 6b * Bewilligung
1 Errichtung und Betrieb eines Heimes bedürfen einer Bewilligung des Departementes.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern
1. eine ausreichende Betreuung sichergestellt ist,
2. die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind,
3. eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet ist.
§ 6c * Betreuungs- und Pflegeangebote
1 Errichtung und Betrieb von Betreuungs- und Pflegeangeboten, in denen bis zu vier
volljährigen Personen gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen gewährt werden, bedürfen einer Bewilligung der Politischen
Gemeinde und unterstehen deren Aufsicht. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen
für Angehörige und enge Bezugspersonen. *
2 … *
SHG 850.1
§ 6d * Richtlinien
1 Das Departement erlässt für die Heime sowie die Betreuungs- und Pflegeangebote
die notwendigen Richtlinien.
2. Massnahmen
2.1. … *
§ 7
Beratung, Betreuung
1 Die Behörde hat die Selbständigkeit der hilfsbedürftigen Person durch Beratung
§ 8 und Betreuung zu erhalten und zu fördern. *
Unterstützung
1 Verfügt jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen mit gleichem Wohnsitz, sorgt die Gemeinde für
die notwendige Unterstützung, sofern von der hilfsbedürftigen Person nicht verlangt
werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere
Hilfe möglich ist. *
§ 8a * Beschäftigungsprogramme
1 Für Arbeitslose, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung
ausgeschöpft haben oder keine Taggeldansprüche besitzen, können die Gemeinden
allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder privaten Trägerschaften Beschäftigungsprogramme durchführen. Die Kostenübernahme für die Teilnahme an
einem Beschäftigungsprogramm gilt als materielle Hilfe.
§ 8b * Pflicht zur Arbeitsaufnahme
1 Hilfsbedürftige Personen können zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit auf dem
freien Markt oder im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms verpflichtet werden.
Bei Weigerung wird die Unterstützung gekürzt oder eingestellt. *
850.1 SHG
2a. Observationen *
§ 8c * Zweck und Voraussetzungen
1 Die Sozialhilfebehörde kann die Observation einer Person veranlassen, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht oder beantragt, und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen lassen, um die Bedürftigkeit im Grundsatz oder das Ausmass der
Bedürftigkeit abzuklären. *
2 Eine Observation ist zulässig, wenn
1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Person unrechtmässig Leistungen
bezieht, zu erhalten versucht oder bezogen hat,
2. die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert
würden,
3. sie von einer fachlich qualifizierten Person durchgeführt wird, die über eine
Bewilligung des zuständigen Departementes verfügt,
4. sich die observierte Person an einem allgemein zugänglichen Ort aufhält oder
an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar
ist.
§ 8d * Modalitäten
1 Vor der Durchführung einer Observation legt die Sozialhilfebehörde schriftlich den
Auftrag für die observierende Person fest. Dieser enthält Angaben über: *
1. die erforderlichen Personendaten der zu observierenden und der observierenden Person
2. eine Beschreibung der konkreten Anhaltspunkte und die diese begründenden
Tatsachen
3. die Ergebnisse bereits erfolgter Abklärungen
4. eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen
5. die Dauer der Observation und die Anzahl Observationstage, wobei eine Observation an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten
Observationstag stattfinden darf. Dieser Zeitraum kann um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe bestehen.
2 Erweist sich ein Auftrag während der Durchführung als sachlich zu eng gefasst, ist
der ursprüngliche Auftrag vorgängig zu weiteren Observationen durch die Sozialhilfebehörde schriftlich zu erweitern. *
3 Die observierende Person erstattet der Sozialhilfebehörde Bericht und übergibt ihr
das Observationsmaterial vollständig. Sie darf vom Observationsmaterial keine Kopien aufbewahren und die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen
ihres Auftrags verwenden. Sie untersteht dem Amtsgeheimnis und dem Gesetz über
den Datenschutz (TG DSG)1). *
1) RB 170.7
SHG 850.1
4 Die Sozialhilfebehörde kann zur Durchführung von Observationen Leistungsvereinbarungen abschliessen. *
§ 8e * Aktenführung und Einsichtsrecht
1 Bestätigen sich die Anhaltspunkte, die zu einer Observation geführt haben, macht
die Sozialhilfebehörde der observierten Person schriftlich Mitteilung über den
Grund, die Art und die Dauer der Observation und weist auf das Einsichtsrecht hin,
bevor sie einen Entscheid betreffend die Unterstützung erlässt. Die observierte Person kann innert 30 Tagen Stellung nehmen. *
2 Bestätigen sich die Anhaltspunkte, die zu einer Observation geführt haben, nicht, *
1. * erlässt die Sozialhilfebehörde einen Entscheid über den Grund, die Art und die
Dauer der erfolgten Observation und weist die observierte Person auf das Einsichtsrecht hin,
2. * vernichtet die Sozialhilfebehörde nach Rechtskraft des Entscheids das Observationsmaterial, sofern die observierte Person nicht schriftlich beantragt, dass
das Observationsmaterial vollständig in den Akten verbleibt.
3 Die Sozialhilfebehörde kann das Material einer Observation verwenden, die von einer anderen Sozialhilfebehörde angeordnet wurde, wenn bei der Observation die
Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt waren. *
4 Zieht eine observierte Person während einer laufenden Observation aus einer
Gemeinde weg, endet die Observation von Gesetzes wegen. In begründeten Fällen
hat die Sozialhilfebehörde das Recht, die Sozialhilfebehörde der neuen Wohnsitzgemeinde innerhalb von 30 Tagen über diese Observation zu informieren. *
§ 8f * Berichterstattung
1 Die Sozialhilfebehörde erstattet dem Departement für Finanzen und Soziales auf
Verlangen Bericht über: *
1. Anzahl Observationen
2. Ergebnisse der Observationen
3. verfügte Sanktionen
4. Dauer und Kosten je Observation
5. eingereichte Strafanzeigen
6. Namen der mit der Observation beauftragten Personen
850.1 SHG
2.2. … *
2.2.1. … *
§ 9–12 * …
2.2.2. … *
§ 13–16 * …
3. Finanzierung
§ 17
Herkunft der Mittel
1 Die Gemeinden bestreiten die Kosten für Leistungen an hilfsbedürftige Personen
insbesondere aus: *
1. familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträgen
2. Rückerstattungen
3. * Erträgen von Fonds
4. allgemeinen Mitteln
5. * Beiträgen des Kantons an stationäre Aufenthalte
§ 18
Verwandtenunterstützung
1 Die Gemeinde prüft, ob nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)1) Verwandte zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person verpflichtet
sind. Sie hat Unterstützungspflichtige zur Hilfe aufzufordern und zwischen ihnen
und der hilfsbedürftigen Person zu vermitteln. Nötigenfalls ist die Verwandtenunterstützung bei den zuständigen Behörden geltend zu machen. *
2 Für uneinbringliche Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge ist der Rückgriff auf Verwandte ausgeschlossen.
§ 19
Rückerstattungen durch Private
1 Zu Unrecht bezogene Leistungen sind samt Zins zurückzuerstatten.
2 Wer nach dem vollendeten 18. Altersjahr Unterstützungsbeiträge bezogen hat, ist
zur Rückerstattung verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Erben und Erbinnen haften
bis zur Höhe ihrer Erbschaft. *
1) SR 210
SHG 850.1
3 Wer Vorschüsse bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, soweit der
Schuldner oder die Schuldnerin die vorgeschossenen Unterhaltsbeiträge bezahlt hat
oder soweit er oder sie diesen oder diese beerbt. *
4 Rückerstattungsansprüche verjähren fünf Jahre seit Kenntnis, in jedem Fall aber
15 Jahre seit der letzten Leistung. Bei Haftung aus Erbschaft beträgt die Frist 20 Jahre.
5 Bezieht eine dem Asylrecht unterstellte Person Leistungen, für welche die
Gemeinde vom Kanton einen aus den vom Bund ausgerichteten Globalpauschalen
finanzierten Beitrag erhält, ist sie von der Rückerstattungspflicht ausgenommen. *
§ 19a * Rückerstattung von Bevorschussungen
1 Bevorschusst die Sozialhilfebehörde Versicherungsleistungen oder vermögensrechtliche Forderungen gegenüber Dritten, gehen die betreffenden Ansprüche der
hilfsbedürftigen Person im Umfang der geleisteten Zahlungen mit allen Rechten auf
die Sozialhilfebehörde über. Diese kann verlangen, dass ihr diese Leistungen direkt
ausbezahlt werden. *
§ 19b * Globalpauschalen
1 Im Rahmen des Asylrechts dem Kanton vom Bund ausbezahlte Globalpauschalen
und daraus finanzierte zweckgebundene Beiträge an die Gemeinden sind Staatsbeiträge. Sie werden nicht auf dem Klientenkonto verbucht.
§ 20 * …
§ 20a * Kosten für anerkannte Flüchtlinge
1 Der Kanton ersetzt den Gemeinden die Hälfte der ausgewiesenen Kosten für anerkannte Flüchtlinge.
2 Das Departement bestimmt jährlich die anrechenbaren Aufwendungen. Es kann die
Sozialhilferechnungen der Gemeinden überprüfen.
§ 21
Beiträge des Kantons
1 Der Kanton kann im Rahmen der Finanzkompetenzen Beiträge leisten, insbesondere an:
1. * Erwerb, Bau oder Betrieb von Einrichtungen für hilfsbedürftige Personen
2. anerkannte Hilfswerke, soweit diese der Verhinderung oder Linderung sozialer Not dienen
3. Ausbildung von Fachpersonal
850.1 SHG
§ 21a * Beiträge an stationäre Aufenthalte
1 Der Kanton gewährt den Gemeinden ab Eingang ihres Kostengutsprachegesuchs
Beiträge an den stationären Aufenthalt von: *
1. * hilfsbedürftigen Personen, deren Aufenthalt aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe finanziert wird
2. * nicht versicherten ausländischen Personen ohne festen Wohnsitz in der
Schweiz, die infolge Krankheit oder Unfall einer unaufschiebbaren Behandlung bedürfen, sofern eine Kostengutsprache des Kantons eingeholt worden ist
2 Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für die Beiträge. Die Höhe
der Beiträge entspricht den anerkannten Aufenthaltskosten, soweit diese nach Abzug
von eigenen Mitteln der hilfsbedürftigen Person und Leistungen Dritter den Grundbetrag übersteigen. Übersteigt der Kantonsbeitrag ebenfalls die Höhe des Grundbetrags, tragen Gemeinde und Kanton die darüber hinausgehenden Kosten je zur Hälfte. *
3 Der Grundbetrag entspricht den Heimkosten, die beim Maximum von einfacher
AHV-Rente und Ergänzungsleistungen für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
gedeckt werden. *
§ 21b * Beiträge an Restdefizite
1 Der Kanton richtet einer pflichtigen Gemeinde ab Eingang ihres Kostengutsprachegesuches Beiträge an die Nettotageskosten abzüglich Kostgeld (Restdefizit) gemäss
Interkantonaler Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung)1) aus.
2 § 21a Abs. 2 gilt sinngemäss.
§ 21c * Budgetberatung, Schuldenberatung, Schuldensanierung und Sozialberatung im Alter
1 Der Kanton kann Leistungsvereinbarungen für die Budgetberatung, Schuldenberatung, Schuldensanierung und Sozialberatung im Alter für die Einwohnerinnen und
Einwohner abschliessen.
2 Kanton und Gemeinden tragen die aus diesen Leistungsvereinbarungen entstehenden Kosten hälftig.
3 Die Aufteilung der Kosten auf die Gemeinden erfolgt im Verhältnis der von ihren
Einwohnerinnen und Einwohnern beanspruchten Leistungen zur Hälfte der Gesamtkosten.
1) Jetzt Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE (RB 850.6)
§ 22 SHG 850.1
Öffentliche Sammlungen, Betteln
1 Öffentliche Sammlungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements. Beschränkt sich die Sammlung auf
das Gebiet einer Gemeinde, genügt die Bewilligung der Gemeindepräsidentin oder
des Gemeindepräsidenten. *
2 Betteln ist verboten.
3 Widerhandlungen werden mit Haft oder Busse bestraft.
4. Verfahrensvorschriften
§ 24 § 23 * …
Beginn und Durchführung der Hilfe
1 Die Sozialhilfebehörde leistet die in diesem Gesetz vorgesehene Hilfe, sobald sie
Kenntnis von drohender oder bestehender sozialer Not erhält. Sie benachrichtigt die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn für die hilfsbedürftige Person oder
ihre Angehörigen Anordnungen des Kindes- und Erwachsenenschutzes notwendig
werden. *
2 Bedarf jemand unaufschiebbar der Hilfe, kann die Sozialhilfebetreuerin oder der
Sozialhilfebetreuer in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Sozialhilfebehörde die notwendigen Massnahmen bis zum Entscheid der Behörde treffen. *
3 Die Hilfe erfolgt in Zusammenarbeit mit der hilfsbedürftigen Person. Ihre berechtigten Interessen sowie diejenigen der Angehörigen sind zu berücksichtigen. *
§ 25
Pflichten der hilfsbedürftigen Person *
1 Die hilfsbedürftige Person hat über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu
geben und die erforderliche Akteneinsicht zu gestatten. *
2 Finanzielle Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass die hilfsbedürftige
Person vermögensrechtliche Ansprüche, die nicht von Gesetzes wegen übergehen,
an die Gemeinde abtritt. *
3 Hilfsbedürftige Personen, die Anordnungen der Behörden nicht befolgen oder deren Hilfe missbrauchen, wird die Unterstützung nach Verwarnung gekürzt oder eingestellt. *
§ 26 * Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Sozialhilfebehörde kann innert 30 Tagen beim Departement
für Finanzen und Soziales Rekurs erhoben werden. *
850.1 SHG
5. … *
§ 27–28 * …
SHG 850.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 29.03.1984 01.01.1986 Erstfassung ABl. 4/1985
ABl. 1/1986
Erlasstitel 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 1 Abs. 1 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 1 Abs. 3 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 1 Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 4 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 4 Abs. 3 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 4 Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 5 21.12.2022 01.04.2023 Titel geändert ABl. 15/2023
§ 5 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 5 Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 6 03.07.1991 01.06.1992 eingefügt ABl. 7/1992
§ 6 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 6 Abs. 3 17.08.1994 01.10.1995 aufgehoben ABl. 34/1994
§ 6a 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 6b 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 6c 21.05.2003 01.10.2003 eingefügt ABl. 21/2003
§ 6c Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 6c Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 aufgehoben ABl. 15/2023
§ 6d 21.05.2003 01.10.2003 eingefügt ABl. 21/2003
Titel 2.1. 12.01.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 3/2022
§ 7 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8a 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 8b 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 8b Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
Titel 2a. 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 8c 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 8c Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8d 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 8d Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8d Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8d Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8d Abs. 4 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8e 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 8e Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8e Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8e Abs. 2, 1. 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8e Abs. 2, 2. 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8e Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8e Abs. 4 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8f 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 8f Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
850.1 SHG
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Titel 2.2. 12.01.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 3/2022
Titel 2.2.1. 03.07.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 7/1992
§ 9 03.07.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 7/1992
§ 10 03.07.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 7/1992
§ 11 03.07.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 7/1992
§ 12 03.07.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 7/1992
Titel 2.2.2. 21.12.2022 01.04.2023 aufgehoben ABl. 15/2023
§ 13 07.03.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 11/2007
§ 14 07.03.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 11/2007
§ 15 07.03.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 11/2007
§ 16 07.03.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 11/2007
§ 17 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 17 Abs. 1, 3. 06.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 17 Abs. 1, 5. 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 18 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 19 Abs. 2 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 19 Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 19 Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 19 Abs. 5 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 19a 21.05.2003 01.10.2003 eingefügt ABl. 21/2003
§ 19a Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 19b 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 20 12.01.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 3/2011
§ 20a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 18/2007
§ 21 Abs. 1, 1. 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 21a 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 21a Abs. 1 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 21a Abs. 1, 1. 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 21a Abs. 1, 2. 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 21a Abs. 2 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 21a Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 21a Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 21b 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 21c 21.12.2022 01.04.2023 eingefügt ABl. 15/2023
§ 22 Abs. 1 03.12.2014 01.06.2015 geändert ABl. 50/2014
§ 22 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 23 21.12.2022 01.04.2023 aufgehoben ABl. 15/2023
§ 24 Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 24 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 24 Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 24 Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 25 21.12.2022 01.04.2023 Titel geändert ABl. 15/2023
§ 25 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 25 Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 25 Abs. 3 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 25 Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
SHG 850.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 26 21.05.2003 01.10.2003 eingefügt ABl. 21/2003
§ 26 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
Titel 5. 21.12.2022 01.04.2023 aufgehoben ABl. 15/2023
§ 27 17.08.1994 01.10.1995 wieder in Kraft ABl. 34/1994
§ 27 21.12.2022 01.04.2023 aufgehoben ABl. 15/2023
§ 28 12.01.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 3/2022