§ 12
Lärmschutzmassnahmen
1 Der Kanton und die Landgemeinden streben bei der Planung ihrer Lärmschutzmassnahmen in Wohnzonen an, dass die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte auch ausserhalb von Gebäuden nicht überschritten werden.
2 Bei der Planung und Festlegung von Lärmschutzmassnahmen muss auch die zukünftige Entwicklung
der Lärmsituation berücksichtigt werden.
3 Schallschutzmassnahmen an Gebäuden müssen eine natürliche Lüftung von Wohnräumen gestatten.
4 Der Kanton kann Beiträge an Schallschutzmassnahmen an Gebäuden gewähren, wenn der Immissionsgrenzwert durch den Strassenverkehrslärm überschritten wird. *
III. Umweltbelastungen aus dem Verkehr
1. Ziele *
§ 13 * Förderung umweltfreundlicher Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten *
1 Als umweltfreundlich gelten solche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten, die insbesondere flächeneffizient, emissionsarm, klima- und ressourcenschonend sind. *
2 Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen dafür, dass *
a) * die Verkehrsemissionen insgesamt vermindert werden;
b) * die Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs auf Kantonsgebiet ausserhalb von Hochleistungsstrassen auch bei einem Wachstum der Wohnbevölkerung und
einem Anstieg der Beschäftigungszahl nicht zunimmt;
c) * umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten bevorzugt behandelt werden;
d) * die Gesamtverkehrsleistung auf Kantonsgebiet ausserhalb der Hochleistungsstrassen bis
2050 ausschliesslich mit Verkehrsmitteln und Fortbewegungsarten abgewickelt wird, die
emissionsarm, klima- und ressourcenschonend sind;
e) * alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer vor Gefährdungen und vermeidbaren Behinderungen geschützt werden. Der erhöhten Schutzbedürftigkeit der besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist dabei Rechnung zu tragen.
3 Der Regierungsrat legt für das Ziel gemäss Abs. 2 lit. d im Einklang mit der Energiegesetzgebung geeignete Ziele fest. *
4 Wird die Kapazität des Hochleistungsstrassennetzes auf Kantonsgebiet erhöht, ergreift der Kanton
Massnahmen, um das übrige Strassennetz im Gegenzug in gleichem Masse dauerhaft von Verkehr zu
entlasten. *
5 Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen ergreifen insbesondere folgende Massnahmen,
um die Zielsetzungen gemäss Abs. 2 bis 4 zu erfüllen: *
a) bauliche Anpassungen der Verkehrsinfrastruktur sowie betriebliche Massnahmen, die die
Nutzung des Strassenraumes optimieren;
b) verkehrslenkende Massnahmen, insbesondere die Kanalisierung des privaten
Motorfahrzeugverkehrs auf verkehrsorientierte Strassen;
c) verkehrsbeschränkende Massnahmen wie die Verminderung und Beruhigung des privaten
Motorfahrzeugverkehrs auf den siedlungsorientierten Strassen;
d) * Fördermassnahmen zugunsten von umweltfreundlichen Verkehrsmitteln;
e) * ein durchgehendes, sicheres, attraktives und angemessen dichtes Velowegnetz, wovon bis
spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mindestens 40 km Velovorzugsrouten umgesetzt sind; parallel werden Haupt- und Nebenverbindungen bis spätestens 2042 ausgebildet; der Kanton veröffentlicht bis zur Fertigstellung des Netzes alle
drei Jahre einen Bericht;
f) * verkehrstechnische Sofortmassnahmen zur zeitnahen Behebung von Gefahrenstellen im
Fuss- und Veloverkehr.
5 bis Das zuständige Departement legt Standards für die Planung, Projektierung und Umsetzung von
kantonalen Fuss- und Veloverkehrsprojekten fest. Diese sind für die Behörden verbindlich. *
6 Der Kanton erhebt periodisch die auf dem gesamten Kantonsgebiet erbrachten Strassenverkehrsleistungen und unterscheidet dabei nach Strassenkategorien und Fortbewegungsarten. *
7 Der Kanton ergreift geeignete Massnahmen, damit die Umweltbelastungen durch Eisenbahn-, Flug-
und Schiffsverkehr möglichst tief gehalten werden. *
8 Der Kanton ergreift geeignete Massnahmen, um innovative Mobilitätsformen und Mobilitätslösungen
zu fördern, die zu einer Senkung der Umweltbelastungen beitragen. *
9 Die vom Bund dem Kanton Basel-Stadt jährlich überwiesenen kantonalen LSVA-Anteile sind vollumfänglich für Massnahmen gemäss Abs.5 zu verwenden. *
2. Monitoring *
§ 13 a * …
3. Massnahmen *
§ 13 b * …
4. Rollender privater Motorfahrzeugverkehr *
§ 14 * Schutz der Wohngebiete
1 Der Kanton und die Landgemeinden sorgen insbesondere mit verkehrsberuhigenden Massnahmen
dafür, dass der Durchgangs- und der Pendlerverkehr Wohngebiete möglichst wenig beeinträchtigen.
Zur Reduktion des Durchgangs- und Pendlerverkehrs in den Wohngebieten setzt sich der Kanton für
eine rasche Verwirklichung des Nationalstrassennetzes auf Kantonsgebiet ein.
2 Soweit es das Bundesrecht zulässt, verfügen die zuständigen Behörden des Kantons unter Vorbehalt
von Abs. 3 dieser Bestimmung in Wohngebieten eine Zonenhöchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Für
einzelne Strassenzüge können sie Ausnahmen vorsehen.
3 Die Landgemeinden können für ihr Gemeindegebiet im Rahmen des Bundesrechts abweichende Zonenhöchstgeschwindigkeiten vorsehen.
§ 15 Einhalten von Verkehrsbeschränkungen
1 Der Kanton und die Landgemeinden tragen durch bauliche, gestalterische und verkehrstechnische
Massnahmen dazu bei, dass Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten und andere Verkehrsbeschränkungen eingehalten werden.
2 Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei der Planung solcher
Massnahmen in geeigneter Weise mitwirken kann.
5. Ruhender privater Motorfahrzeugverkehr *
§ 16 Parkplätze auf öffentlichem Grund
1 Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen fördern die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten und stellen dafür nach Möglichkeit genügend Parkflächen für
motorisierte und nicht-motorisierte Zweiräder zur Verfügung. *
1bis Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen dafür, dass an allen stark frequentierten Orten sowie an weiteren geeigneten Orten, insbesondere Verwaltungsgebäuden, Schulen und Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, eine angemessene Anzahl wenn möglich gedeckter Veloabstell -
plätze eingerichtet werden. *
1ter Parkplätze auf öffentlichem Grund werden zeitlich und monetär bewirtschaftet. Die Gebührenhöhe
orientiert sich dabei an der Kostenwahrheit und am Verursachendenprinzip. Sie wird regelmässig
überprüft. Für umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten kann davon abgewichen
werden. Zweiräder parkieren auf öffentlichem Grund kostenlos. *
2 Das zeitlich unbeschränkte Parkieren privater Motorfahrzeuge auf öffentlichem Grund ist bevorzugt
Behinderten, Anwohnenden, ansässigen Geschäftsbetrieben und gleichermassen Betroffenen zu ermöglichen. Als gleichermassen Betroffene gelten Anwohnende, welche auf Grund übergeordneter Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge im Kanton Basel-Stadt zu immatrikulieren (z.B.
Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter). *
2bis Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen für eine Verlagerung von Parkplätzen
vom öffentlichem Strassenraum auf Privatgelände. *
3 Die Beachtung von Parkverboten ist durch bauliche Massnahmen zu unterstützen, soweit dadurch:
a) Fussgängerinnen, Fussgänger, Radfahrerinnen und Radfahrer nicht behindert werden;
b) der Güterumschlag nicht übermässig erschwert wird;
c) das Stadtbild nicht stark beeinträchtigt wird;
d) der Strassenunterhalt nicht übermässig erschwert wird.
4 Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei der Planung solcher
Massnahmen in geeigneter Weise mitwirken kann.
§ 16a * Lademöglichkeiten für Elektroautos
1 Der Kanton sorgt dafür, dass eine genügende Anzahl öffentlich zugänglicher Parkplätze mit La -
demöglichkeiten für Elektroautos ausgerüstet ist. Er kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Der Kanton fördert die Bereitstellung von Lademöglichkeiten für Elektroautos auf privatem und öffentlichem Grund. *
§ 16b * Finanzielle Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos
1 Die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für Elektroautos in öffentlich zugänglichen Parkhäusern und
auf privatem Grund wird bis einschliesslich zum Jahr 2030 finanziell gefördert.
2 Für die Ausrichtung von Förderbeiträgen und die Finanzierung der damit verbundenen Vollzugskosten wird ein Fonds gebildet.
3 Die Mittel des Fonds dürfen auch für die Deckung eines allfälligen Fehlbetrags aus dem mit Gross -
ratsbeschluss vom 14. April 2021 bewilligten Darlehen an die Industriellen Werke Basel für die Finanzierung von 200 öffentlich zugänglichen Ladestationen auf Allmend verwendet werden.
4 Der Fonds besteht bis zur vollständigen Deckung der in Abs. 2 und 3 genannten Kosten. Ein bei sei -
ner Auflösung bestehender Überschuss wird dem Stromsparfonds zugewiesen.
§ 16c * Finanzierung des Fonds
1 Der Fonds wird durch einen auf dem Strombezug aus dem öffentlichen Stromnetz bei Ladevorgängen
erhobenen Zuschlag zur Elektrifizierung der motorisierten Mobilität (ZEM) und durch allfällige Förderbeiträge des Bundes gespeist.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe des ZEM fest. Dieser beträgt höchstens 2,5 Rp./kWh.
3 Ausgenommen von der Erhebung des ZEM sind unter Vorbehalt der Installation eines separaten, für
die Erhebung des ZEM vorgesehenen Zählers:
a) bei Inkrafttreten der §§ 16b ff. bereits bestehende Ladeinfrastrukturen;
b) Ladeinfrastrukturen, für deren Erstellung und Erweiterung keine Förderbeiträge gewährt
werden.
4 Der Regierungsrat kann Mittel aus dem Fonds Energieförderabgabe in den neuen Fonds übertragen.
Diese Mittel sind zu einem späteren Zeitpunkt soweit möglich wieder in den Fonds Energieförderab -
gabe zurück zu überweisen.
§ 16d * Befristung des ZEM
1 Der ZEM wird längstens bis zur Deckung der Förderbeiträge für die Ladeinfrastruktur für Elektroautos sowie eines Fehlbetrags gemäss § 16b Abs. 3 erhoben.
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Erhebung des ZEM einzustellen, wenn dessen Zweck gemäss
Abs. 1 erreicht ist.
§ 16e * Fördergegenstand
1 Förderbeitragsberechtigt sind die Neuerstellung und die Erweiterung von:
a) Ladeinfrastrukturen in staatlichen und privaten öffentlich zugänglichen Parkhäusern;
b) Ladeinfrastrukturen auf privatem Grund;
c) Ladeinfrastrukturen von Carsharing-Anbieterinnen und -Anbietern auf Allmend.
§ 16f * Förderkriterien
1 Förderbeitragsberechtigt sind Ladeinfrastrukturen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
2 Die Ladeinfrastruktur umfasst die Grundinstallation unter Ausschluss der Ladestationen.
3 Förderbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Ladeinfrastruktur mit einem separaten Stromzähler
für die Erhebung des ZEM ausgerüstet wird.
§ 16g * Förderumfang
1 Die Höhe der Förderbeiträge hängt vom Fördergegenstand ab und beträgt:
a) bei Ladeinfrastrukturen in staatlichen und privaten öffentlich zugänglichen Parkhäusern
60 % der Kosten der Grundinstallation, maximal aber Fr. 3'500 pro Ladepunkt;
b) bei Ladeinfrastrukturen auf privatem Grund 60 % der Kosten der Grundinstallation, maximal aber Fr. 1'300 pro Ladepunkt;
c) bei Ladeinfrastrukturen von Carsharing-Anbieterinnen und -Anbietern auf Allmend. 60 %
der Kosten der Grundinstallation, maximal aber Fr. 7'500 pro Ladepunkt.
§ 16h * Rückforderung
1 Unrechtmässig ausbezahlte Förderbeiträge können von der zuständigen Behörde zurückgefordert
werden.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die zuständige Behörde vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet, jedoch spätestens zehn Jahre nach der unrechtmässigen
Auszahlung.
§ 16i * Vollzug
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten betreffend die Errichtung und Verwaltung des Fonds und
die Gewährung von Förderbeiträgen in einer Verordnung.
§ 17 Finanzielle Unterstützung von Parkierungsanlagen *
1 Jede finanzielle Unterstützung des Baus und Betriebs von Parkierungsanlagen für motorisierte Privatfahrzeuge durch den Kanton oder die Gemeinden Bettingen oder Riehen ist verboten. *
2 Dieses Verbot gilt nicht für:
a) Park-and-Ride-Anlagen nach § 19;
b) * Anwohnendenparkplätze in Quartierparkings nach § 19bis;
c) * Ladeinfrastrukturen für Elektroautos nach § 16b.
3 … *
§ 18 Parkieren von Motorfahrzeugen auf Staatsarealen
1 Auf Staatsarealen, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen nur parkiert werden:
a) Dienstfahrzeuge;
b) Fahrzeuge, deren Benützerinnen und Benützer über eine entsprechende Bewilligung der
Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements verfügen;
c) Besucherfahrzeuge auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
2 Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. b kann nur erteilt werden:
a) für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gemäss ärztlichem Zeugnis auf deren Benützung angewiesen sind;
b) für Privatfahrzeuge, die regelmässig dienstlich benützt werden;
c) für Solarfahrzeuge;
d) für Privatfahrzeuge von Schichtarbeiterinnen und -arbeitern, die zum Zeitpunkt ihres
Arbeitsantritts oder -endes den Arbeitsweg nachweislich nur mit einem privaten
Motorfahrzeug auf zumutbare Art und Weise zurücklegen können;
e) für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich mit anderen zu einem
Car-Pool von mindestens zwei Mitgliedern zusammengeschlossen haben;
f) für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Wohnung sich auf dem
fraglichen Areal befindet.
3 Die zuständige Behörde erhebt von den Benützerinnen und Benützern mit Bewilligung gemäss Abs.
2 lit. e ein Entgelt. Entgelte können ebenfalls erhoben werden von Benützerinnen und Benützern mit
Bewilligung gemäss Abs. 2 lit. c, d und f. *
§ 19 * Park-and-Ride- und Bike-and-Ride-Anlagen *
1 Park-and-Ride-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Parkierungsanlagen, welche aufgrund ihres
Standortes in der Nähe von geeigneten Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel vor allem den Fahrgästen dieser Verkehrsmittel dienen. *
1bis Der Kanton fördert aktiv die Erstellung von Bike-and-Ride-Anlagen an allen wichtigen Haltestellen
des öffentlichen Verkehrs in der Agglomeration Basel. Er arbeitet hierzu eng mit den benachbarten
Kantonen und Gemeinden sowie den elsässischen und badischen Behörden zusammen. Er setzt sich
für attraktive und gebührenfreie Anlagen ein, die geeignet sind, den Modalsplit zugunsten des öffentlichen Verkehrs im Kanton zu verbessern, auch beim Pendlerverkehr von und nach ausserhalb des
Kantonsgebiets. *
2 Der Kanton fördert aktiv die Erstellung von Park-and-Ride-Anlagen in Verbindung mit dem nationalen oder internationalen Eisenbahnnetz oder mit peripheren Stationen öffentlicher Nahverkehrsmittel.
Er fördert ferner die Bereitstellung zusätzlicher Abstellflächen, die während Messen und anderer ausserordentlicher Anlässe als Park-and-Ride-Anlagen benützt werden können.
3 In Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen sowie den elsässischen und badischen Behörden fördert der Kanton mit geeigneten Mitteln auch ausserhalb des Kantonsgebietes die Erstellung von Parkand-Ride-Anlagen, die geeignet sind, für Fahrten von auswärts ins Kantonsgebiet den Modalsplit zugunsten des öffentlichen Verkehrs zu verbessern.
4 Der Kanton setzt sich ein für eine Gestaltung der Parkgebühren, welche die Attraktivität der Parkand-Ride-Anlagen insbesondere für die Pendlerinnen und Pendler mit Arbeitsplatz in Basel sicherstellt. Einzelheiten werden auf dem Verordnungswege geregelt.
5 … *
§ 19bis * Quartierparkings
1 Quartierparkings im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel unterirdische Anlagen, die nicht unmit -
telbar einer Nutzung zugeordnet sind, sondern die eine im öffentlichen Strassenraum bereits vorhandene Parkplatznachfrage aufnehmen. Teile davon können dem Quartier auch als Mobilitätsplattform im
Sinne von § 13 Abs. 5 lit. d und Abs. 8 dienen.
2 Quartierparkings können separat oder in Kombination mit einer anderweitigen Parkierungsanlage erstellt werden.
3 Öffentlich zugängliche Quartierparkings sind mit Parkgebühren zu bewirtschaften und rund um die
Uhr zugänglich zu halten.
4 Quartierparkings dürfen nur erstellt werden, sofern im Umfeld der Anlage bis zu einer Distanz von
rund 500 Metern 95% der neu erstellen Parkplätze im öffentlichen Strassenraum aufgehoben werden.
5 In Quartieren mit einer hohen Parkplatzauslastung darf der Bereich für die Kompensation der Parkplätze auf 1’000 Meter ausgeweitet werden. Der Rhein gilt dabei jedoch als Grenze.
6 Die Umwandlung von Parkplätzen der blauen Zone in gebührenpflichtige Kurzzeitparkplätze oder
gelb markierte Spezialparkplätze kann teilweise an die Kompensationspflicht angerechnet werden.
7 Ist die Parkplatzbilanz der öffentlichen Parkplätze im Umkreis von 500 Metern um das neue Quartierparking in den letzten 2 Jahren vor der Baueingabe negativ, kann dieser Parkplatzsaldo an die
Kompensationspflicht angerechnet werden. Die Kompensation muss in der Regel spätestens 1 Jahr
nach der Inbetriebnahme des Quartierparkings abgeschlossen sein.
8 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Gebiete mit einer hohen Parkplatzauslastung fest. Er
orientiert sich dabei an einer Parkplatzauslastung von 90% als Grenze zwischen einer normalen und
einer hohen Parkplatzauslastung. Dieser Plan ist mindestens alle 5 Jahre zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.
§ 19ter * Mobilitätsfonds
1 Aus 80% der Bruttoeinnahmen der Parkkarten für Pendlerinnen und Pendler und der Parkkarten für
Besucherinnen und Besucher sowie aus 20% der Bruttoeinnahmen der Parkkarten für Anwohnerinnen
und Anwohner wird ein Fonds für die im Abs. 2 genannten Verwendungszwecke gespeist. Der Grosse
Rat kann zusätzliche Mittel für diesen Fonds bewilligen.
2 Mit den Mitteln des Fonds können Projekte initiiert und die Planungs-, Investitions- und Betriebskosten von Massnahmen zugunsten einer umweltfreundliche Mobilität und Parkplatznachfragereduktion
in Basel-Stadt gemäss § 13 Abs. 1 - 3 und 8 mitfinanziert werden. Subsidiär können die Fondsmittel
auch für die Mitfinanzierung von Park-and-Ride- und Bike-and-Ride-Anlagen gemäss § 19 und Anwohnendenparkplätze in Quartierparkings gemäss § 19bis verwendet werden.
3 Der Kanton sichert mittels durchsetzbaren Vereinbarungen die Rückzahlung des Mitfinanzierungsanteils, sollte der Grund für die Mitfinanzierung nachträglich wegfallen.
4 Die Mittel können auch für Projekte ausserhalb des Kantons Basel-Stadt verwendet werden, sofern
diese Projekte zu einer umweltfreundlichen Mobilität gemäss § 13 Abs. 1 - 3 und 8 im Kanton beitragen.
5 Ausgaben zu Lasten des Mobilitätsfonds über einem Betrag von 1.5 Mio. Franken werden durch den
Grossen Rat bewilligt. Für Projekte ausserhalb des Kantons Basel-Stadt übernimmt der Fonds maximal die Hälfte der Gesamtkosten.
6 Einzelheiten werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
IV. Nichtionisierende Strahlung *
§ 19 a * Kontrolle von Sendeanlagen
1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen durch Stichprobenkontrollen. Sie
führt dazu Messungen oder Inspektionen durch oder lässt solche durchführen. Sie berücksichtigt dabei
in erster Linie Anlagen, die bei der Abnahmemessung den Anlagegrenzwert zu 80% oder mehr ausgeschöpft haben.
2 Die Kosten für die Kontrollen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage zu tragen.
§ 19 b * Immissionsüberwachung durch den Kanton
1 Die zuständige Behörde überwacht den Stand und die Entwicklung der Immissionen nichtionisierender Strahlung. Sie führt dazu Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch und berichtet dem
Grossen Rat jährlich darüber.
§ 19c * Gesundheitsschutz
1 Der Kanton wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten auf eine optimale Koordination der Mobilfunk -
standorte hin, mit dem Ziel die Immissionen durch nichtionisierende Strahlung im Sinne des vorsorglichen Gesundheitsschutzes möglichst gering zu halten.
D. Abfälle
D.I. Allgemeine Bestimmungen 2)
§ 20 Grundsätze
1 Abfälle sollen möglichst vermieden werden.
2 Verschiedene Abfallarten sollen nicht miteinander vermischt werden.
3 Wiederverwertbare Abfälle sollen umweltverträglich verwertet werden.
4 Nicht wiederverwertbare Abfälle müssen umweltverträglich beseitigt werden.
§ 20a * Sauberkeit und Abfallvermeidung *
1 Wer im öffentlichen Raum in der Stadt Basel Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr
verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden. *
1bis Wer auf privatem Grund im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit mehr als 500 Personen
über die gesamte Veranstaltungsdauer Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft,
muss Mehrweggeschirr verwenden. *
1ter Für die Abgabe von Getränken und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr in Gebäuden und auf
Grundstücken, die im Eigentum des Kantons stehen oder vom Kanton genutzt werden, muss Mehrweggeschirr verwendet werden. Für Gebäude und Grundstücke, die vom Kanton an Private vermietet
oder verpachtet wurden, gilt Abs. 1bis sinngemäss. *
2 Von der Regelung gemäss Abs. 1 ausgenommen sind die drei Fasnachtstage sowie der Verkauf von
Esswaren an der Herbstmesse. *
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
2bis Der Regierungsrat kann insbesondere in folgenden Fällen Ausnahmen von der Mehrweggeschirrpflicht vorsehen: *
a) bei Verwendung von rezyklierbaren Einweggebinden (PET-und Glasflaschen, Alu-
Dosen) für Getränke, wenn ein Abfallkonzept vorliegt und ein Pfandsystem oder ein geeignetes Sammelsystem den Rücklauf der Gebinde und die Rückführung der Wertstoffe
in hohem Masse sicherstellt;
b) bei Getränken oder Esswaren, bei denen eine Abgabe in Mehrweggeschirr unverhältnismässig erscheint;
c) bei Verkäufen an Kleinstveranstaltungen wie z.B. an kleinen Strassenfesten.
3 … *
4 Wer regelmässig Getränke oder Esswaren in Einwegverpackung zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss während der Öffnungszeiten vor der Verkaufsstelle Abfalleimer aufstellen und die Abfälle
auf eigene Kosten entsorgen. *
5 Die Einwohnergemeinden erlassen für ihr Gebiet mit Abs. 1 bis Abs. 4 vergleichbare Bestimmungen. *
§ 21 Übertragung und Übernahme von Aufgaben
1 Kanton und Landgemeinden können ihre Aufgaben bei der Abfallbewirtschaftung Privaten übertragen.
2 Der Kanton kann sich vertraglich zur Einsammlung oder Beseitigung von Abfällen aus der Region
verpflichten.
D.II. Beseitigung der Abfälle
§ 22 Wiederverwertung der Siedlungsabfälle
1 Wer Abfälle produziert, deren Wiederverwertung sinnvoll ist, darf sie nicht mit dem übrigen Siedlungsabfall vermischen, sondern muss sie einer Wiederverwertung zuführen.
2 Kompostierbare Abfälle sollen möglichst dezentral kompostiert und verwertet werden.
§ 23 Sammlung der Siedlungsabfälle
1 Im Stadtgebiet werden Siedlungsabfälle vom Kanton, im Gebiet der Landgemeinden von den
Gemeinden gesammelt und zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sammelstellen transportiert.
2 Kanton und Landgemeinden sorgen dafür, dass wiederverwertbare Abfälle separat gesammelt werden.
3 … *
§ 24 Beseitigung der Siedlungsabfälle
1 Der Kanton sorgt für die Beseitigung der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle.
2 Der Kanton und die Landgemeinden sorgen für die Wiederverwertung der von ihnen gesammelten
wiederverwertbaren Abfälle.
3 Kanton und Landgemeinden betreiben für kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert
und verwertet werden können, Kompostierungsanlagen. Sie können solche Anlagen auch unterstützen
oder sich daran beteiligen. Sie geben dabei kleineren Anlagen in unmittelbarer Nähe der Abfallproduzentinnen und -produzenten den Vorzug.
§ 25 Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe
1 Wer Produkte verwendet, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese der Verkaufsstelle des ursprünglichen Produkts zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, einer öffentlichen
Sammelstelle zuführen.
2 Wer im Detailhandel Produkte verkauft, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese
zurücknehmen und für ihre Wiederverwertung oder Beseitigung sorgen. Wenn nötig leistet der Kanton
dabei Unterstützung.
3 Für Sonderabfälle aus Haushaltungen, die nicht der Verkaufsstelle zurückgegeben werden können,
betreiben Kanton und Landgemeinden öffentliche Sammelstellen. Dasselbe gilt auch für Sonderabfälle, die beim Kleingewerbe in vergleichbarer Art und Menge wie in Haushaltungen anfallen und nicht
der Verkaufsstelle zurückgegeben werden können.
§ 26 Abfälle aus Industrie und Gewerbe
1 Industrie- oder Gewerbebetriebe müssen Planung und Durchführung ihrer Tätigkeiten darauf ausrichten, dass möglichst keine Abfälle entstehen.
2 Abfälle, die sich nicht vermeiden lassen, müssen so weit als möglich wiederverwertet oder den vom
Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden.
3 Die zuständige Behörde kann von einem Betrieb den Nachweis verlangen, dass er alle zumutbaren
Massnahmen zur Vermeidung und Wiederverwertung von Abfällen getroffen hat.
§ 27 Baustellenabfälle
1 Wer Baustellenabfälle produziert, muss sie sortieren und dafür sorgen, dass sie so weit als möglich
wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden.
§ 28 Verbotene Beseitigungsarten
1 Es ist verboten, Abfälle liegenzulassen, wegzuwerfen oder an Orten zu lagern, die dafür nicht zugelassen sind.
2 An Abfallanlagen dürfen keine Abfälle abgegeben werden, die den Bestand, den Betrieb, die Leistungsfähigkeit oder die Umweltverträglichkeit dieser Anlagen beeinträchtigen.
3 Abfälle dürfen ohne Bewilligung nicht verbrannt werden. Der Regierungsrat kann für organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten, die unter den gegebenen Umständen nicht kompostiert werden können, Ausnahmen zulassen.
D.III. Abfallanlagen
§ 29 Bewilligungspflicht
1 Die Baubewilligung für eine Abfallanlage wird nur erteilt, wenn in der Region ein Bedürfnis für die
Anlage besteht. 3)
2 Für die folgenden Anlagen ist eine Betriebsbewilligung der zuständigen Behörde nötig:
a) regionale Sammelstellen;
b) Zwischenlager;
c) Anlagen zum Sortieren, Behandeln oder Verwerten von Abfällen;
d) Abfallverbrennungsanlagen;
e) Deponien.
3) § 29 Abs. 1: Der BR hat diese Bestimmung am 12. 9. 1991 unter dem Vorbehalt genehmigt, dass der Passus «Bedürfnis in der Region» so ausge -
legt wird, dass ein solches Bedürfnis auch dann besteht, wenn die zu bewilligende Abfallanlage einem überregionalen oder gesamtschweizeri -
schen Bedürfnis entspricht und der vorgesehene Standort geeignet ist (KtBl 1991 II 366).
3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber Gewähr für eine umweltverträgliche Ausführung ihrer Tätigkeiten bieten, d. h. wenn insbesondere
a) Verlagerungen der Schadstoffbelastung in die Luft, in das Wasser oder in den Boden
nach dem Stand der Technik vermieden werden;
b) die Kontrolle der Anlage und ihrer Schadstoffemissionen jederzeit gewährleistet ist.
4 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage zur Behandlung von Sonderabfällen ist verpflichtet,
der zuständigen Behörde jährlich über Herkunft, Menge, Art und Zusammensetzung der behandelten
Abfälle und über die Auswirkungen der Behandlung auf die Umwelt zu berichten. Die zuständige Behörde legt den Bericht zur Einsicht öffentlich auf.
§ 30 Abfallverbrennungsanlagen
1 Der Kanton betreibt Abfallverbrennungsanlagen, um anderweitig nicht wiederverwertbare Siedlungsabfälle umweltgerecht zu entsorgen.
2 Der Kanton sorgt dafür, dass auf seinem Gebiet eine leistungsfähige Abfallverbrennungsanlage für
die umweltgerechte Entsorgung von Sonderabfällen aus Industrie, Gewerbe und Haushaltungen errichtet und betrieben werden kann.
§ 31 Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen
1 Die zuständige Behörde legt das Einzugsgebiet einer Abfallanlage fest und bestimmt, welche Abfallsorten ihr mit welchen Transportmitteln zugeführt werden dürfen. Sie hört die Betroffenen vorher an.
2 Sie kann bestimmen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugeführt werden, namentlich wenn:
a) eine andere Anlage überlastet oder ausgefallen ist;
b) die Abfälle dadurch sinnvoller verwertet werden können;
c) die Kapazitäten dadurch wirtschaftlicher genutzt werden können.
3 In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass einzelne Abfallarten, inbesondere
Sonderabfälle, bestimmten Abfallanlagen zugeführt werden müssen.
§ 32 * …
D.IV. Aufsicht
§ 33
1 Die zuständige Behörde beaufsichtigt die Massnahmen zur Abfallvermeidung sowie die Wiederverwertung und die Beseitigung der Abfälle.
2 Sie kann verlangen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Abfälle in einem Bericht nachweist, dass
die Entsorgung keine schädlichen oder lästigen Auswirkungen auf die Umwelt hat.
D.V. Finanzierung *
§ 33 a *
1 Kanton und Gemeinden decken ihre Kosten für die Entsorgung von Abfällen durch Gebühren der
Verursacherinnen und Verursacher.
2 Verteilungsmassstab sind die zu entsorgenden Abfallmengen, soweit sie sich leicht feststellen lassen
und soweit sie die Kosten bestimmen. Der Gebührentarif kann Ausnahmen zulassen. Die übrigen
Kosten können nach anderen dem Grundsatz der Äquivalenz entsprechenden Massstäben verteilt werden.
3 Soweit kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der
Siedlungsabfälle gefährden würden, sind andere Arten der Finanzierung zulässig.
E. Belastungen des Bodens
§ 34 Grundsatz
1 Böden sollen so erhalten und bewirtschaftet werden, dass sie langfristig nicht geschädigt oder zerstört
werden und dass ihre Fruchtbarkeit erhalten bleibt.
2 Dünger soll nur in Mengen verwendet werden, die auf Boden, Gewässer und pflanzenbauliche Gege -
benheiten abgestimmt sind.
3 Insbesondere sind Bodenschädigungen und Beeinträchtigungen der Bodenfruchtbarkeit zu vermeiden, welche entstehen durch:
a) das Einbringen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen wie Schwermetallen und
organischen Schadstoffen;
b) das Einbringen von Säuren und Säurebildnern;
c) das Einbringen von toxischen Stoffen, welche das Bodenleben beeinträchtigen;
d) die mechanische Verdichtung des Bodens;
e) Bodenerosion und Bodenschwund.
§ 35 Bodenuntersuchungen
1 Landwirtschaftliche Betriebe und gewerbsmässige Gärtnereien müssen den Boden, den sie bewirtschaften, regelmässig auf wesentliche Bodeneigenschaften und den Gehalt an Pflanzennährstoffen untersuchen lassen.
2 Der Kanton und die Landgemeinden sorgen dafür, dass der bewirtschaftete Boden in Familien- und
Pflanzlandgärten regelmässig untersucht wird.
3 Der Kanton sorgt wenn nötig dafür, dass die Bodenproben in Laboratorien analysiert und ausgewertet
werden. Er kann dabei finanzielle Unterstützungen gewähren.
4 Der Kanton sorgt dafür, dass landwirtschaftliche Betriebe, Gärtnereien und andere Betroffene entsprechend den Untersuchungsresultaten über eine umweltverträgliche Bodenbewirtschaftung und Düngung beraten werden. Die Beratung ist kostenlos.
§ 36 Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
1 Der Kanton kann Massnahmen der landwirtschaftlichen Betriebe und der gewerbsmässigen Gärtnereien, die der langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit dienen, aber eine Verschlechterung der
Betriebsrechnung zur Folge haben, finanziell abgelten. Dazu gehören insbesondere Beiträge an die
Einführung des biologischen Landbaus.
§ 37 Verunreinigter Aushub
1 Wer auf einer Parzelle, die gewerblich oder industriell genutzt wurde oder bei der andere Anzeichen
auf Bodenverunreinigungen vorliegen, erhebliche Mengen von Boden ausheben und an einem andern
Ort lagern will, muss das Aushubmaterial auf Schadstoffe untersuchen.
2 Ist der Boden verunreinigt, so muss die verantwortliche Person die zuständige Behörde informieren
und ihr Vorschläge zur Behandlung oder Ablagerung des Aushubmaterials unterbreiten.
§ 38 Schneeräumung, Bekämpfung von Glatteis
1 Der Regierungsrat kann Gebiete bezeichnen, in denen die Verwendung von bestimmten Auftaumitteln zur Schneeräumung und zur Bekämpfung von Glatteis im Interesse der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit oder der Vegetation verboten ist.
§ 39 Altlasten und Bodensanierung
1 Die zuständige Behörde ordnet die Sanierung von Altlasten und Bodenverunreinigungen an, die eine
Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen. Ist nach dem Stand der Technik keine Sanierung möglich,
so ordnet die Behörde Massnahmen an, welche für die bestmögliche Zurückhaltung der Schadstoffe an
Ort sorgen.
2 Die Sanierung ist Aufgabe der Verursacherinnen und Verursacher. Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, so übernimmt der Kanton die Sanierung.
3 Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der Altlasten und wesentlichen Bodenverunreinigungen. Das Verzeichnis ist öffentlich.
F. Organisation, Vollzug und Verfahren
§ 40 Kontrollstelle für Chemiesicherheit, Gift und Umwelt
1 Der Kanton führt eine Kontrollstelle für Chemiesicherheit, Gift und Umwelt.
2 Diese Fachstelle
a) überwacht die Eigenverantwortlichkeit der Betriebe, welche mit gefährlichen Stoffen
arbeiten;
b) trifft die angemessenen Vorsorgemassnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von
Risiken für die Bevölkerung und die Umwelt, welche von diesen Betrieben ausgehen.
3 Sie hat zur Erfüllung dieses Auftrags insbesondere folgende Befugnisse:
a) unangemeldete Inspektionen in jedem Betrieb, welcher mit umweltgefährdenden Stoffen
arbeitet;
b) Probennahme und Analyse von Stoffen, die als umweltgefährdend vermutet werden;
c) Erlass von Auflagen, Nutzungsbeschränkungen und Verfügungen zur Risikominderung;
d) sofortige vorsorgliche Schliessung oder Stillegung von Anlagen oder Betrieben, welche
als unhaltbare Risiken für die Bevölkerung oder für die Umwelt erkannt werden.
4 Ihre übrigen Aufgaben werden durch den Regierungsrat festgelegt.
§ 41 Überwachung umweltgefährdender Stoffe
1 Die zuständige Behörde überwacht Handel, Gewerbe und Industrie in bezug auf den Umgang mit
Handelsprodukten, welche umweltgefährdende Stoffe enthalten.
2 Sie kontrolliert, ob die besonderen Vorschriften eingehalten werden, welche die Zusammensetzung
von Produkten mit umweltgefährdenden Stoffen regeln, und überprüft die Zusammensetzung von
Handelsprodukten im Stichprobenverfahren durch Analysen.
3 Sie kontrolliert, ob Abnehmerinnen und Abnehmer genügend informiert werden über Art und Ausmass der Umweltgefährdung bei Verwendung und Beseitigung solcher Handelsprodukte (Etiketten,
Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Werbung).
4 Sie überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bezüglich des Umgangs mit umweltgefährdenden Stoffen in den Betrieben, im Handel und in der kantonalen Verwaltung. Sie kann dem Regierungsrat den Erlass entsprechender Richtlinien beantragen.
§ 42 Zuständigkeit im Vollzug
1 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und die Verfahren und stellt die Koordination zwischen
den Departementen und zwischen den Verwaltungseinheiten sowie die durchgehende Beachtung der
Umweltschutzerlasse in allen öffentlichen Betrieben sicher.
§ 42a * Polizeiliche Kompetenzen Amt für Umwelt und Energie
1 Das Amt für Umwelt und Energie hat die Kompetenz, Ordnungsbussen in den Bereichen Abfall, Fischerei und verbotenes Plakatieren direkt zu verhängen und einzukassieren.
2 Das Amt für Umwelt und Energie ist befugt, nicht zugelassene oder andere Gebinde sowie unzeitig
bereitgestellte, offizielle gebührenpflichtige Abfallsäcke zur Ermittlung der Verantwortlichen zu öffnen.
§ 43 Information und Beratung
1 Die zuständigen Behörden informieren regelmässig über Fragen des Umweltschutzes, den Stand der
Umweltbelastung und die Möglichkeiten zur Verminderung dieser Belastung.
2 Die zuständigen Behörden führen Beratungen über Massnahmen zur Verhütung, Verminderung und
Beseitigung von Umweltbelastungen durch. Sie können diese Aufgabe privaten Organisationen übertragen.
3 Der Kanton und die Landgemeinden informieren die Bevölkerung und das Gewerbe insbesondere
über die Abfallvermeidung, die Problematik der Abfallbeseitigung und die getrennten Abfallsammlungen.
§ 44 Ausbildung
1 Der Kanton und die Landgemeinden fördern das Wissen der Bevölkerung über Fragen der Umwelt
und die Motivation zu umweltgerechtem Verhalten durch geeignete Ausbildungsmöglichkeiten.
2 Sie sorgen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der kantonalen und kommunalen Bediensteten in
Fragen des Umweltschutzes.
3 Sie sorgen dafür, dass Fragen des Umweltschutzes in die Lehrpläne der Schulen und in die Bildungs -
angebote der Erwachsenenbildungsinstitutionen aufgenommen werden.
§ 45 Forschung und Entwicklung
1 Der Kanton fördert die Forschung im Bereich des Umweltschutzes mit Beiträgen oder mit anderen
Massnahmen. Er kann von sich aus oder zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen Forschungsarbeiten in Auftrag geben.
2 Der Kanton kann die Entwicklung und Einführung neuer Technologien, die zur Entlastung der Umwelt und insbesondere zur Abfallvermeidung führen, mit Beiträgen oder anderen Massnahmen unterstützen.
§ 46 Gebühren
1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden erheben für Bewilligungen, Kontrollen und
Dienstleistungen nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen Gebühren.
§ 47 Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung prüfen die Umweltschutzfachstellen des Kantons
auch, ob die geplante Anlage den kantonalen Vorschriften über den Umweltschutz entspricht.
§ 48 Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen
1 Private Organisationen, die ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft haben und sich
statutengemäss seit mindestens zehn Jahren dem Umweltschutz widmen, sind bei Verfügungen kantonaler Behörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist, beschwerdeberechtigt.
§ 49 * …
§ 50 Selbstverpflichtung des Kantons und der Landgemeinden
1 Der Kanton und die Landgemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe
a) achten bei der Projektierung, der Errichtung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen
darauf, dass Emissionen so weit als möglich vermieden werden;
b) beschaffen und benützen möglichst emissionsarme Maschinen, Fahrzeuge und Geräte;
c) verwenden möglichst keine umweltgefährdenden Stoffe;
d) erwerben vor allem langlebige Maschinen, Fahrzeuge und Geräte, die leicht repariert werden können;
e) ziehen Produkte aus wiederverwertbaren und wiederverwerteten Stoffen vor;
f) vermeiden unnötige Abfälle.
2 Behörden, die Privaten Aufträge erteilen oder Beiträge gewähren, verpflichten diese soweit möglich
auf die gleichen Grundsätze. Diese Verpflichtung gilt auch für ausserkantonale und ausländische Beauftragte.
§ 51 Berichterstattung der Regierung
1 Der Regierungsrat erstellt alle fünf Jahre einen Umweltbericht, wenn möglich in Koordination mit
dem Kanton Basel-Landschaft. Er gibt darin Auskunft über:
a) den Stand der Umweltbelastung im Kanton;
b) die Probleme des Umweltschutzes im Kanton;
c) die getroffenen und die beabsichtigten Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung;
d) die Ergebnisse der getroffenen Massnahmen;
e) die mittel- und langfristigen Ziele der Umweltpolitik.
2 Der Regierungsrat berichtet in den Vorlagen an den Grossen Rat jeweils auch über die Bedeutung eines Vorhabens für die Umwelt.
§ 51a * Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt, soweit nicht anderes Recht zur Anwendung gelangt, namentlich wer:
a) den Vorschriften über die Kehrichtabfuhr zuwiderhandelt;
b) den Vorschriften über die Stadtsauberkeit und Abfallvermeidung zuwiderhandelt;
c) verwertbare Abfälle oder Sonderabfälle wiederholt oder in schwerwiegender Weise mit
dem Siedlungsabfall vermischt;
d) gegen die Rücknahmepflicht für Sonderabfälle verstösst;
e) Siedlungs- oder Sonderabfälle aus Industrie oder Gewerbe nicht nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt;
f) Baustellenabfälle nicht nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt;
g) Abfälle auf eine verbotene Art beseitigt;
h) eine Abfallanlage ohne Bewilligung betreibt oder über den Betrieb und seine Auswirkungen nicht ordentlich berichtet;
i) Abfälle nicht der von der kantonalen Behörde zugewiesenen Abfallanlage zuführt;
j) Böden wiederholt oder in schwerwiegender Weise schädigt;
k) die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen nicht durchführt;
l) gegen die Bestimmungen über die Untersuchung, Meldung und Behandlung von verunreinigtem Aushub verstösst;
m) vorschriftswidrig Auftaumittel verwendet.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Vorsätzliche Übertretungen werden mit Busse bis zu Fr. 40'000 bestraft, fahrlässige Übertretungen
mit Busse bis zu Fr. 10'000. Die urteilende Behörde ist nicht an diesen Betrag gebunden, wenn die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht handelt.
4 Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 finden
auf Übertretungen nach diesem Gesetz sinngemäss Anwendung.
G. Änderung bisherigen Rechts
§ 52 Strafbestimmungen
1 Das kantonale Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978 4) wird wie folgt geändert:
§ 53 Hochbautengesetz
1 Das Hochbautengesetz (HBG) vom 11. Mai 1939 5) wird wie folgt geändert:
H. Schlussbestimmung
§ 54 Referendumsklausel, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorzule -
gen, falls das «Initiativbegehren zum Schutze der Luft, des Wassers und des Bodens gegen chemische
und biologische Verseuchung» nicht zurückgezogen wird. Wird das Initiativbegehren zurückgezogen,
so ist das Gesetz erneut zu publizieren und unterliegt danach dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes, nachdem der Bundesrat die Bestimmungen genehmigt hat, welche nach Art. 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 der Genehmigung unterliegen. 6)
4) SG 253.100. Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
5) SG 730.100. Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
6) § 54 Abs. 2: Vom BR genehmigt am 12. 9. 1991; siehe auch Fussnote 19 zu § 29 Abs. 1. Wirksam seit 1. 1. 1992.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.03.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung KB 23.03.1991
07.06.1995 23.07.1995 § 18 Abs. 3 eingefügt -
21.10.1998 06.12.1998 § 14 eingefügt -
11.11.1998 27.12.1998 § 23 Abs. 3 aufgehoben -
11.11.1998 27.12.1998 § 32 aufgehoben -
11.11.1998 27.12.1998 Titel D.V. eingefügt -
11.11.1998 27.12.1998 § 33 a eingefügt -
07.06.2000 01.07.2001 § 49 aufgehoben -
15.12.2004 30.01.2005 § 12 Abs. 4 eingefügt -
09.12.2009 24.01.2010 Titel IV. eingefügt -
09.12.2009 24.01.2010 § 19 a eingefügt -
09.12.2009 24.01.2010 § 19 b eingefügt -
28.11.2010 29.11.2010 Titel 1. geändert -
28.11.2010 29.11.2010 § 13 totalrevidiert -
28.11.2010 29.11.2010 Titel 2. geändert -
28.11.2010 29.11.2010 § 13 a totalrevidiert -
28.11.2010 29.11.2010 Titel 3. geändert -
28.11.2010 29.11.2010 § 13 b totalrevidiert -
28.11.2010 29.11.2010 Titel 4. geändert -
28.11.2010 29.11.2010 Titel 5. geändert -
06.04.2011 01.01.2014 § 13 b Abs. 4 eingefügt -
13.06.2011 01.07.2011 § 19c eingefügt -
21.09.2011 01.01.2012 § 19 totalrevidiert -
11.12.2013 26.01.2014 § 17 Titel geändert -
11.12.2013 26.01.2014 § 17 Abs. 1 geändert -
12.11.2014 28.12.2014 § 20a eingefügt -
12.11.2014 28.12.2014 § 42a eingefügt -
20.09.2017 23.08.2018 § 16 Abs. 1 geändert KB 15.11.2017
20.09.2017 23.08.2018 § 16 Abs. 1bis eingefügt KB 15.11.2017
20.09.2017 23.08.2018 § 16 Abs. 1ter eingefügt KB 15.11.2017
13.02.2019 01.07.2020 § 51a eingefügt KB 16.02.2019
10.04.2019 01.09.2019 § 20a Titel geändert KB 13.04.2019
10.04.2019 01.09.2019 § 20a Abs. 1 geändert KB 13.04.2019
10.04.2019 01.09.2019 § 20a Abs. 1bis eingefügt KB 13.04.2019
10.04.2019 01.09.2019 § 20a Abs. 1ter eingefügt KB 13.04.2019
10.04.2019 01.09.2019 § 20a Abs. 2 geändert KB 13.04.2019
10.04.2019 01.09.2019 § 20a Abs. 2bis eingefügt KB 13.04.2019
10.04.2019 01.09.2019 § 20a Abs. 3 aufgehoben KB 13.04.2019
10.04.2019 01.09.2019 § 20a Abs. 4 geändert KB 13.04.2019
10.04.2019 01.09.2019 § 20a Abs. 5 eingefügt KB 13.04.2019