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Kantonale Chemikalienverordnung

Schaffhausen · 814.801 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Kanton Schaffhausen 814.801
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15

14 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundeserlasse zum Chemikalienrecht, soweit er dem Kanton obliegt. 1) SR 813.1. 2) SR 813.11. 3) SR 813.12. 4) SR 814.01. 5) SR 814.81. 6) SR 916.161. 7) SR 916.171. 8) SHR 725.100. 9) SHR 814.100. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 814.801 Kanton Schaffhausen 2 Diese Verordnung gilt nicht für Heilmittel im Sinne von Art. 4 des Heilmittelgesetzes10) und für radioaktive Stoffe in Bezug auf die Wirkung ihrer Strahlung (Art. 3 USG). 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über Chemikalien im Rahmen des Katastrophenschutzes nach Art. 10 USG, über den Transport von Chemikalien im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr, über die Emissionsbegrenzung bei Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, und über Abwassereinleitungen.

§ 2

Begriffe 1 Stoffe und Zubereitungen im Sinne von Art. 4 ChemG werden in dieser Verordnung als Chemikalien bezeichnet.

§ 3

Zusammenarbeit 1 Die zuständige Behörde bzw. die federführende Fachstelle sorgt für die Zusammenarbeit der gemäss Umweltschutzorganisation des Kantons mitwirkungspflichtigen Fachstellen.

§ 4

Information und Beratung 1 Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für Information und Beratung zuständig. 2 Zuständigkeiten

§ 5

Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden 1 Der Vollzug der in § 1 aufgeführten Erlasse ist grundsätzlich Aufgabe des Kantons. Zuständig ist das Interkantonale Labor, sofern diese Verordnung oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen. 2 Die Gemeinden: * a) * sorgen in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor für die Sammlung von Chemikalien aus Haushalten und Kleingewerbe und führen sie einer geeigneten Behandlung zu (Art. 37 Abs. 2 EG USG) b) sind für Kontrollen gemäss § 11 Abs. 3 zuständig 10)SR 812.21.

§ 6 Kanton Schaffhausen 814.801

Departement des Innern 1 Der Vollzug dieser Verordnung untersteht der Aufsicht des Departements des Innern. 2 Das Departement des Innern kann Weisungen für den umweltschonenden Umgang mit Chemikalien in den verschiedenen Verwaltungsbereichen erlassen. § 7 * Kantonsapothekerin / Kantonsapotheker und Kantonstierärztin / Kantonstierarzt 1 Die Kantonale Heilmittelkontrolle kontrolliert den Verkehr mit Chemikalien bei Detailhandelsgeschäften im Sinne der HMV (SHR 812.201). 2 Das Veterinäramt kontrolliert den Verkehr mit Chemikalien bei tierärztlichen Praxisapotheken und Abgabestellen wie Zoo- oder Imkerfachgeschäfte im Sinne der HMV (SHR 812.201).

§ 8

Kantonsforstamt 1 Das Kantonsforstamt überwacht die Bestimmungen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie Düngern und Zusätzen im Wald nach Anhang 2.5 und Anhang 2.6 ChemRRV. 2 Es erteilt Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald nach Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3 ChemRRV. 3 Es ist zuständig für die Information und Beratung im Bereich der Waldwirtschaft.

§ 9

Arbeitsinspektorat 1 Arbeitsinspektorat und Interkantonales Labor informieren sich gegenseitig über Wahrnehmungen, welche die Arbeitssicherheit oder den Gesundheitsschutz betreffen (§ 12 Abs. 1 lit. j). *

§ 10

Landwirtschaftsamt 1 Das Landwirtschaftsamt kontrolliert die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie Düngern und Zusätzen nach Anhang 2.5 und Anhang 2.6 ChemRRV, sofern keine andere Fachstelle zuständig ist. 814.801 Kanton Schaffhausen 2 Es genehmigt Abnahmeverträge für Hofdünger (Art. 14 Gewässerschutzgesetz11) und Art. 26 Gewässerschutzverordnung12)) und verpflichtet die Inhaberinnen und Inhaber bestehender Betriebe, innert einer Frist, die sich nach der Dringlichkeit des Einzelfalls richtet, solche Abnahmeverträge abzuschliessen. 3 Es ist zuständig für die Information und Beratung im Bereich der Landwirtschaft (Art. 20 ChemRRV).

§ 11

Tiefbauamt 1 Das Tiefbauamt erstellt Routenverzeichnisse, die bestimmen, auf welchen öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen Auftaumittel verwendet werden dürfen und wie sie auszubringen sind (Anhang 2.7 Ziff. 3.3 Abs. 3 Chem- RVV). 2 Es überwacht die Einhaltung der Verwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln im Bereich von Strassen, Wegen und Plätzen (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 2 lit. c ChemRRV). 3 Es kann diese Aufgaben den Gemeinden in ihrem Einverständnis ganz oder teilweise übertragen.

§ 12

Vollzugsaufgaben des Interkantonalen Labors * 1 Das Interkantonale Labor: * a) informiert und berät Private und Gemeinden über Fragen im Zusammenhang mit dem umweltgerechten Umgang mit Chemikalien, sofern keine andere Fachstelle zuständig ist (Art. 28 Abs. 3 ChemG) b) überwacht und kontrolliert in seinem Zuständigkeitsbereich den Umgang mit Chemikalien und trifft die notwendigen Massnahmen (Art. 42 ChemG, Art. 103 ChemV und Art. 18 Abs. 2 ChemRRV) c) erlässt Verfügungen (Art. 102 ChemV und Art. 19 ChemRRV) und bereitet die in die Zuständigkeit des Departements des Innern (§ 6 Abs. 2) fallenden Massnahmen vor d) erteilt und entzieht die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Bewilligungen und informiert die zuständigen Behörden über Veränderungen bei den Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern, sofern keine andere Fachstelle zuständig ist (Art. 24 ChemG) e) erhebt die Umweltbelastung mit Chemikalien und führt die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Verzeichnisse 11)SR 814.20. 12)SR 814.201. Kanton Schaffhausen 814.801 f) überprüft im Bedarfsfall die Zusammensetzung von Chemikalien sowie die Kennzeichnung, die Sicherheitsdatenblätter und die anderen vorgeschriebenen Hinweise g) kontrolliert anhand von Stichproben sowie auf Ersuchen der zuständigen Bundesämter (Art. 100 und 101 ChemV und Art. 18 Abs. 1 ChemRRV) h) vollzieht die Verfügungen der Bundesbehörden, sofern diese den Kanton mit dem Vollzug beauftragen (Art. 31 Abs. 2 ChemG) i) teilt den zuständigen Bundesbehörden die nach dem Chemikaliengesetz erhobenen Daten mit (Art. 45 Abs. 4 ChemG) j) informiert das Arbeitsinspektorat über Wahrnehmungen, welche die Arbeitssicherheit oder den Gesundheitsschutz betreffen (§ 9) 2 Es kann ausführende Anordnungen über den Vollzug, namentlich über Kontrollen, erlassen. 3 Es kann geeignete Private oder öffentlich-rechtliche Körperschaften im Bereich der Chemikaliengesetzgebung mit Kontroll- und Überwachungsaufgaben beauftragen. 3 Schlussbestimmungen

§ 13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben: a) Verordnung zu den eidgenössischen Erlassen über Gifte, Bodenschutz, umweltgefährdende Stoffe und Sonderabfälle vom 15. November 1998

§ 14

Änderung bisherigen Rechts13)

§ 15

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen14) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 13)Gegenstandslos. 14)Amtsblatt 2008, S. 539. 814.801 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.04.2008 01.05.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2008, S. 539 11.05.2010 01.07.2010 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726 11.05.2010 01.07.2010 § 5 Abs. 2, a) geändert Abl. 2010, S. 726 11.05.2010 01.07.2010 § 9 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726 11.05.2010 01.07.2010 § 12 Titel geändert Abl. 2010, S. 726 11.05.2010 01.07.2010 § 12 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726 05.07.2016 01.07.2016 § 7 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1019 Kanton Schaffhausen 814.801 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.04.2008 01.05.2008 Erstfassung Abl. 2008, S. 539 § 5 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726 § 5 Abs. 2, a) 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726 § 7 05.07.2016 01.07.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1019 § 9 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726 § 12 11.05.2010 01.07.2010 Titel geändert Abl. 2010, S. 726 § 12 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726

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