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10 provisions
Art. 1
Zweck und Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt fest:
a) die Voraussetzungen und Modalitäten der Gewährung, und
b) die Dauer der ausserordentlichen Massnahmen, die vom Staat Wallis
zugunsten von Wirtschaftsakteuren gewährt werden, die von unvorhersehbaren exogenen Grossereignissen betroffen sind, wie z. B.
Wirtschaftskrisen, Naturkatastrophen oder Pandemien.
2 Es gilt für systemrelevante Wirtschaftsakteure mit Sitz im Wallis.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 2
Definition der ausserordentlichen Massnahmen
1 Die ausserordentlichen Massnahmen erfolgen in Form von befristeten Solidarbürgschaften (nachfolgend: Bürgschaften) als Garantie für Bankkredite,
wobei der Staat Wallis für die Zinsen aufkommt.
Art. 3
Ausserordentliche Bedingungen
1 Bürgschaften und die Übernahme von Zinsen können in Situationen
gewährt werden, die als unvorhersehbare exogene Grossereignisse eingestuft werden.
2 Gewährungsverfahren
Art. 4
Antragsdossier
1 Systemrelevante Wirtschaftsakteure, die einen verbürgten Bankkredit beantragen, müssen bei der Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation ein Dossier einreichen. Dieses Dossier umfasst:
a) eine Beschreibung des Unternehmens, seines Tätigkeitsbereichs und
seiner Finanzgeschichte;
b) einen Nachweis der Auswirkungen des exogenen Ereignisses auf die
Geschäftstätigkeit;
c) einen Finanzierungsplan oder ein Investitionsprojekt zusammen mit
den erforderlichen zu verbürgenden Beträgen;
d) Informationen über den bei einem Finanzinstitut beantragten Kredit.
Art. 5
Prüfung der Anträge
1 Die Prüfung der Anträge und die Entscheide über die Gewährung von
Bürgschaften werden an das für Volkswirtschaft zuständige Departement
delegiert.
2 Die Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation prüft die Anträge
unter Berücksichtigung der Zulässigkeitskriterien. Ein Evaluationsbericht
wird dem Vorsteher des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements
übermittelt, der über die Gewährung oder Ablehnung der Bürgschaft entscheidet und die spezifischen Modalitäten und Anforderungen festlegt.
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3 Zwischen dem Staat Wallis, vertreten durch den Vorsteher des für die
Volkswirtschaft zuständigen Departements, und dem Begünstigten wird eine
Vereinbarung unterzeichnet, in der die Rechte und Pflichten der Parteien
aufgeführt sind. Diese Vereinbarung wird durch die Unterlagen zum Bankkredit und zur Bürgschaft ergänzt.
3 Bürgschaftsmodalitäten
Art. 6
Betrag und Dauer der Bürgschaft
1 Die Bürgschaft des Staates kann maximal 100 Prozent des vom Finanzinstitut gewährten Kredits betragen, wobei der kumulierte Maximalbetrag für
alle Begünstigten 100 Millionen Franken beträgt.
2 Die Bürgschaft gilt bis zur Rückzahlung des verbürgten Kredits, ohne die
Möglichkeit einer Verlängerung, aber maximal bis zum Ablauf des Dekrets.
Art. 7
Betrag und Übernahme der Zinsen
1 Die Zinsen werden vom Staat Wallis übernommen.
2 Der Zinssatz wird zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft festgelegt
und jährlich überprüft; er basiert auf dem SARON-Satz zuzüglich einer Marge von maximal 0,6 Prozent (alle Gebühren inbegriffen) und gilt für die gesamte Laufzeit des Kredits, jedoch höchstens für 3 Jahre.
Art. 8
Garantien
1 Die Bürgschaft wird gegen Abgabe einer vom Staat Wallis anerkannten
Garantie gewährt, die den verbürgten Kredit abdeckt. Als Garantien werden
insbesondere anerkannt:
a) Bareinlagen;
b) Bankgarantien einer Schweizer Bank;
c) Schuldbriefe und Hypotheken;
d) Erklärungen einer solventen Gesellschaft für Verträge zu Lasten eines
Dritten im Sinne von Artikel 111 des Obligationenrechts (OR).
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Art. 9
Kontrolle und Pflichten des Begünstigten
1 Um überprüfen zu können, ob die Anspruchsvoraussetzungen der in Artikel
5 des Dekrets vorgesehenen ausserordentlichen Massnahmen erfüllt sind,
muss das Unternehmen, das den verbürgten Kredit erhält, der Dienststelle
für Wirtschaft, Tourismus und Innovation und dem Finanzinstitut, das den
Kredit gewährt, insbesondere die folgenden Dokumente übermitteln, wobei
es dem Staat Wallis freisteht, je nach den Umständen weitere Dokumente
zu verlangen:
a) zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung mit dem Staat
Wallis eine detaillierte Liste der Kosten, die es bereits für die Sanierung und die Wiederherstellung der Wirtschaftslage des Unternehmens, wie sie vor dem unvorhersehbaren exogenen Grossereignis bestand, aufgewendet hat. Auf Verlangen des Staates Wallis wird diese
Liste mit der Angabe der neu bewilligten Kosten aktualisiert;
b) am Ende jedes Halbjahres den Prozentsatz der im Wallis beschäftigten VZE (wobei die massgeblichen VZE dem Durchschnitt über einen
Zeitraum von 6 Monaten entspricht), und zwar so, dass der Staat und
das Finanzinstitut überprüfen können, ob es sich dabei um mindestens
85 Prozent der zum Zeitpunkt des unvorhersehbaren exogenen
Grossereignisses beschäftigten VZE im Wallis handelt;
c) für jedes Jahr eine Bescheinigung der Revisionsstelle über die Einhaltung des Minimums von 85 Prozent;
d) die revidierten Jahresrechnungen des begünstigten Unternehmens innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
Art. 10
Sanktion
1 Bei Nichterfüllung der in Artikel 5 des Dekrets über die Gewährung von
ausserordentlichen Massnahmen für Wirtschaftsakteure, die von unvorhersehbaren exogenen Grossereignissen betroffen sind genannten Anspruchsvoraussetzungen sind die Begünstigten verpflichtet, die gesamte Schuld innerhalb einer von den Parteien zu vereinbarenden Frist, spätestens jedoch
bei Auslaufen des verbürgten Kreditvertrags, zurückzuzahlen und dabei die
Schuldzinsen ab Eintritt der Nichterfüllung der betreffenden
Voraussetzung(en) bis zur vollständigen Rückzahlung des verbürgten Kredits zu übernehmen.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.12.2024 04.12.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-139
900.120
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 04.12.2024 04.12.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-139