Art. 1
Zuständige Behörde für Änderungen der Beilagen 1 und 2 des Abkommens vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz ist das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). SR 0.946.294.541.4. Diese Beilagen haben heute eine neue Fassung. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.