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Reglement der Musikschule

Risch · 4.3-1 · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Name / Zweck
  2. Art. 2 Aufgabe / Ziel
  3. Art. 3 Teilnahmeberechtigung
  4. Art. 4 Jahresunterricht der Musikschule
  5. Art. 5 Angebot der Musikschule
  6. Art. 6 Organe der Musikschule
  7. Art. 7 Gemeinderat
  8. Art. 8 Leitung Abteilung Bildung/Kultur
  9. Art. 9 Musikschulleitung
  10. Art. 10 Kostenübernahme
  11. Art. 11 Schulgeld
  12. Art. 12 Musikinstrumente / Lehrmittel
  13. Art. 13 Rechtsmittelverfahren

13 provisions

Art. 1 Name / Zweck

1 Die Musikschule ist eine Institution der Einwohnergemeinde Risch. Sie hat den Zweck, nach zeitgemässen, musikpädagogischen Grundsätzen und in Zusammenarbeit mit den gemeindlichen Schulen musikalische Bildung zu vermitteln. 2 Die Musikschule leistet einen wichtigen Beitrag zum kulturellen Leben in der Gemeinde und der Region.

Art. 2 Aufgabe / Ziel

1 Ziel und Aufgabe der Musikschule Risch ist es, Freude an der Musik zu wecken, musikalische Begabungen zu entfalten und die Musikschüler mit den vielfältigen Erscheinungsformen der Musik vertraut zu machen. 2 Die Musikschule soll den Musikschülern eine umfassende musikalische Grundausbildung vermitteln. Im Weiteren ermöglicht sie besonders motivierten und begabten Musikschülern die vorberufliche Fachausbildung für den Einstieg in eine musikalische Berufsausbildung.

Art. 3 Teilnahmeberechtigung

1 Am Unterricht der Musikschule können Kinder und Jugendliche aus der Gemeinde Risch bis zum 20. Altersjahr teilnehmen. Der Unterricht dauert bis Ende des Schuljahres, in dem das 20. Altersjahr erreicht wird. 2 Das Angebot der Musikschule Risch kann auch von Erwachsenen der Gemeinde Risch genutzt werden, sofern das Unterrichtsangebot für Kinder und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr nicht beeinträchtigt wird und die Möglichkeiten der Musikschule dies erlauben. 2.1 Der Gemeinderat kann in eigener Kompetenz Verträge mit der Gemeinde Meierskappel über die Aufnahme von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in Meierskappel in die Musikschule Risch abschliessen. Die Aufnahme erfolgt unter der Bedingung, dass die Leistungen der Gemeinde Risch zu kostendeckenden Tarifen an die Gemeinde Meierskappel weiterverrechnet werden. * 3 In Ausnahmefällen können auch Kinder und Erwachsene mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde Risch den Unterricht an der Musikschule besuchen. * 4 Aus wichtigen Gründen kann ein Musikschüler aus der Musikschule ausgeschlossen werden.

Art. 4 Jahresunterricht der Musikschule

1 Das Schuljahr der Musikschule Risch entspricht demjenigen der gemeindlichen Schulen. Der Jahresunterricht teilt sich in zwei Semester auf.

Art. 5 Angebot der Musikschule

1 Die Musikschule Risch kennt folgende Unterrichtsformen: a) Gruppenunterricht (Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundschule) b) Unterricht in Kleingruppen c) Einzelunterricht (Instrumental- und Vokalunterricht) d) Ensembles 2 Das Fächerangebot richtet sich nach zeitgemässen, musikpädagogischen Grundsätzen.

Art. 6 Organe der Musikschule

1 Organe der Musikschule sind: a) der Gemeinderat b) die Leitung Abteilung Bildung/Kultur c) die Musikschulleitung

Art. 7 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat übt die oberste Aufsicht über die Musikschule aus und ist für strategische Entscheide zuständig. Er erlässt die notwendigen Verordnungen und überprüft periodisch die für die Musikschule massgeblichen Regelungen. 2 Der Gemeinderat legt die Leistungen fest, die die Musikschule erbringen muss und sorgt für die notwendigen Mittel. 3 Der Gemeinderat kann die Schulkommission und die Musikschulleitung als beratendes Organ für strategische Fragen beiziehen.

Art. 8 Leitung Abteilung Bildung/Kultur

1 Die Leitung Abteilung Bildung/Kultur hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vollzug der massgeblichen Reglemente, Verordnungen und Richtlinien b) Personalführung der Musikschulleitung sowie Festlegung dessen Pflichtenheftes c) Entscheidungen über das Fächerangebot der Musikschule auf Vorschlag der Musikschulleitung d) Genehmigung des Jahresprogrammes auf Vorschlag der Musikschulleitung e) Jährlicher Budgetantrag an den Gemeinderat

Art. 9 Musikschulleitung

1 Der Musikschulleitung obliegt die fachliche, pädagogische, personelle sowie organisatorische Führung der Musikschule. 2 Das Pflichtenheft hält die Aufgaben und Kompetenzen fest. Bei den administrativen Arbeiten wird die Musikschulleitung durch ein Sekretariat unterstützt. 3 Die Musikschulleitung unterstützt und berät die gemeindlichen Schulen im musikpädagogischen Bereich.

Art. 10 Kostenübernahme

1 Die Kosten der Musikschule der Gemeinde Risch werden getragen durch Beiträge der Gemeinde, durch die Pauschale des Kantons Zug an die Lehrergehälter sowie durch Schulgelder der Musikschüler.

Art. 11 Schulgeld

1 Für den Musikschulunterricht wird ein Schulgeld erhoben. Die Höhe der Beiträge ist in der Tarifordnung der Gemeinde festgehalten. Der Gemeinderat legt die Schulgelder fest. Das Schulgeld wird periodisch angepasst. 2 Das Schulgeld für Kinder und Jugendliche beträgt pro Semester und Lektion (à 45 Minuten) jedoch höchstens CHF 300.00 für den Unterricht in Kleingruppen und CHF 600.00 für den Einzelunterricht. Die Höchstbeträge werden an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden (Indexstand: 103.1 Punkte; Dezember 2005=100 Punkte). 3 Die Schulgelder für den Erwachsenenunterricht und auswärtige Kinder und Jugendliche sind mindestens kostendeckend festzusetzen. Sie betragen pro Semester und Lektion (à 45 Minuten) höchstens CHF 3'500.00. Der Betrag ist an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden (Indexstand: 103.1 Punkte; Dezember 2005=100 Punkte). 4 Die Ensembleschulung und der Gruppenunterricht (Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundschule) sind für Kinder und Jugendliche der Gemeinde Risch kostenlos.

Art. 12 Musikinstrumente / Lehrmittel

1 Die Musikinstrumente sowie die dazu benötigten Lehrmittel werden grundsätzlich durch die Musikschüler angeschafft. Davon ausgenommen ist das Notenmaterial für die Musikalische Früherziehung, die Musikalische Grundschule und die Ensembles, welches von der Musikschule kostenlos abgegeben werden.

Art. 13 Rechtsmittelverfahren

1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

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