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Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)

Zug · 612.142 · other

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Richtlinien erläutern die Anspruchsberechtigung, den Ablauf der Gesuchseingabe, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung für wohltätige und gemeinnützige Organisationen aus dem Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie aus weiteren Bereichen.

§ 2

Anspruchsberechtigung 1 Die Anspruchsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach den regulären Vorgaben des Kantons und der jeweils zuständigen Direktion im Bereich des Lotteriefonds. 2 Weiter muss glaubhaft gemacht werden, dass zwischen dem geltend gemachten finanziellen Schaden ein Kausalzusammenhang mit den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus besteht. 3 Schliesslich müssen die finanziellen Einbussen für die jeweiligen Organisationen ein bedrohliches Ausmass annehmen bzw. muss eine ausserordentliche Betroffenheit vorliegen. 1) BGS 612.14 GS 2020/045 1 612.142

§ 3

Subsidiarität 1 Beiträge werden nur subsidiär zu anderen Beiträgen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausgerichtet. 2 Insbesondere folgende Beiträge gehen vor: a) Beiträge des Kantons gestützt auf die Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 16. April 20202); b) Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltungen gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) – Umgang mit den Beiträgen für Angebote, die wegen der Corona-Pandemie reduziert, verschoben oder abgesagt werden.

§ 4

Gesuchseingabe 1 Gesuche können bis zum 30. November 2022 eingereicht werden. Sie sind elektronisch mittels der auf der Website der für die Bearbeitung der Gesuche zuständigen Direktion aufgeschalteten Formulare einzureichen. *

§ 5

Inhalt des Gesuchs 1 Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Gesuchsformular geforderten Unterlagen einzureichen. 2 Unvollständige Gesuche sind innert der von der zuständigen Direktion angegebenen Frist zu vervollständigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

§ 6

Verfahren 1 Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die Anspruchsberechtigung geprüft. Im Anschluss werden formal zugelassene Gesuche inhaltlich geprüft. 2 Anträge mit einer Beitragssumme, welche über der Zuständigkeitsgrenze der jeweiligen Direktion liegt, werden dem Regierungsrat zur Entscheidung vorgelegt. 2) BGS 612.15 612.142

§ 7

Vollzug 1 Der Vollzug obliegt der jeweils für die betreffenden Gesuche zuständigen Direktion. 2 Die Zahlungsaufträge sind wie folgt zu kontieren: AD3400.0001 «Massnahmen Coronavirus (COVID-19) - ohne Kultur und Sport». 3 Nebst dem Vollzug ihrer eigenen Gesuche ist die Direktion für Bildung und Kultur für die Koordination der Kontierung mit den anderen Direktionen sowie für das Controlling betreffend den Lotteriefonds verantwortlich.

§ 8

Kein Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 612.142 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.07.2020 25.07.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/045 21.01.2021 30.01.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/006 04.04.2022 09.04.2022 § 4 Abs. 1 geändert GS 2022/019 612.142 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.07.2020 25.07.2020 Erstfassung GS 2020/045 § 4 Abs. 1 21.01.2021 30.01.2021 geändert GS 2021/006 § 4 Abs. 1 04.04.2022 09.04.2022 geändert GS 2022/019

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