Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e90ee7647456871342bbf9bb91dddc817844f06999d016a89a8f8e04685aba9b
8 provisions
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Richtlinien erläutern die Anspruchsberechtigung, den Ablauf der
Gesuchseingabe, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung für wohltätige und gemeinnützige Organisationen aus dem Kultur-,
Sozial- und Bildungsbereich sowie aus weiteren Bereichen.
§ 2
Anspruchsberechtigung
1 Die Anspruchsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach den regulären
Vorgaben des Kantons und der jeweils zuständigen Direktion im Bereich
des Lotteriefonds.
2 Weiter muss glaubhaft gemacht werden, dass zwischen dem geltend gemachten finanziellen Schaden ein Kausalzusammenhang mit den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus besteht.
3 Schliesslich müssen die finanziellen Einbussen für die jeweiligen Organisationen ein bedrohliches Ausmass annehmen bzw. muss eine ausserordentliche Betroffenheit vorliegen.
1) BGS 612.14
GS 2020/045 1
612.142
§ 3
Subsidiarität
1 Beiträge werden nur subsidiär zu anderen Beiträgen des Bundes und des
Kantons im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausgerichtet.
2 Insbesondere folgende Beiträge gehen vor:
a) Beiträge des Kantons gestützt auf die Verordnung zur Umsetzung der
Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen
des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung
Kultur) vom 16. April 20202);
b) Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltungen gestützt auf den
Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020 betreffend Massnahmen
zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) – Umgang mit den
Beiträgen für Angebote, die wegen der Corona-Pandemie reduziert,
verschoben oder abgesagt werden.
§ 4
Gesuchseingabe
1 Gesuche können bis zum 30. November 2022 eingereicht werden. Sie sind
elektronisch mittels der auf der Website der für die Bearbeitung der Gesuche zuständigen Direktion aufgeschalteten Formulare einzureichen. *
§ 5
Inhalt des Gesuchs
1 Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Gesuchsformular geforderten Unterlagen einzureichen.
2 Unvollständige Gesuche sind innert der von der zuständigen Direktion
angegebenen Frist zu vervollständigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser
Frist wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
§ 6
Verfahren
1 Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die Anspruchsberechtigung geprüft. Im Anschluss werden formal zugelassene Gesuche inhaltlich geprüft.
2 Anträge mit einer Beitragssumme, welche über der Zuständigkeitsgrenze
der jeweiligen Direktion liegt, werden dem Regierungsrat zur Entscheidung
vorgelegt.
2) BGS 612.15
612.142
§ 7
Vollzug
1 Der Vollzug obliegt der jeweils für die betreffenden Gesuche zuständigen
Direktion.
2 Die Zahlungsaufträge sind wie folgt zu kontieren: AD3400.0001 «Massnahmen Coronavirus (COVID-19) - ohne Kultur und Sport».
3 Nebst dem Vollzug ihrer eigenen Gesuche ist die Direktion für Bildung
und Kultur für die Koordination der Kontierung mit den anderen Direktionen sowie für das Controlling betreffend den Lotteriefonds verantwortlich.
§ 8
Kein Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
612.142
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.07.2020 25.07.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/045
21.01.2021 30.01.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/006
04.04.2022 09.04.2022 § 4 Abs. 1 geändert GS 2022/019
612.142
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.07.2020 25.07.2020 Erstfassung GS 2020/045
§ 4 Abs. 1 21.01.2021 30.01.2021 geändert GS 2021/006
§ 4 Abs. 1 04.04.2022 09.04.2022 geändert GS 2022/019