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Beschluss über die Besteuerung nach dem Aufwand

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

1 Die Steuer nach dem Aufwand wird gemäss Artikel 14 DStG 1) erhoben.

Art. 2

1 Die Steuer nach dem Aufwand wird nach den Ansätzen des allgemeinen Einkommens- und Vermögenssteuertarifs für natürliche Personen gemäss Artikel 37 und 62 DStG 2) berechnet. 2 Die Mindestbemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer gemäss Artikel 14 Abs. 3 Bst. a DStG 3) beträgt 250'000 Franken.

Art. 3

1 Sozialabzüge sind bei der Besteuerung nach dem Aufwand ausgeschlossen, mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 36 Abs. 2 DStG 4).

Art. 4

1 Auf Begehren der steuerpflichtigen Person kann die Besteuerung in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund einer erweiterten Pauschalierung vorgenommen werden. 1) SGF 631.1 2) SGF 631.1 3) SGF 631.1 4) SGF 631.1 631.31

Art. 5

1 Solange das Veranlagungsverfahren nicht abgeschlossen ist, können die in Artikel 14 DStG 5) bezeichneten steuerpflichtigen Personen anstelle der Besteuerung nach dem Aufwand die Unterstellung unter die Vorschriften der ordentlichen Einkommens- und Vermögensbesteuerung verlangen.

Art. 6

1 Die steuerpflichtige Person, die die Besteuerung nach dem Aufwand in Anspruch nehmen will, ist gehalten, eine zu diesem Zweck vorgesehene, spezielle Steuererklärung einzureichen.

Art. 7

1 Die Kantonale Steuerverwaltung wird mit der Erhebung der Steuer nach dem Aufwand beauftragt.

Art. 8

1 Der Beschluss vom 28. Dezember 1979 über den Pauschalsteuertarif für Ausländer und gewisse Schweizerbürger (SGF 631.31) wird aufgehoben.

Art. 9

1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. 2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. 5) SGF 631.1 631.31 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 20.03.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2001 f 94 / d 95 11.11.2013 Art. 2 geändert 01.01.2014 2013_114 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.03.2001 01.01.2001 BL/AGS 2001 f 94 / d 95 Art. 2 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114

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