1
Die Umgebung wie Grünflächen, Böschungen, Mauern und Einfriedungen ist ansprechend zu gestalten und weit möglichst dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen.
2
Terrainveränderungen wie Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen weder das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, noch erhaltenswerte Grünflächen wie Bachufer und Baumhecken beeinträchtigen.
3
Umgebungsarbeiten und Terrainveränderungen sind innert der Verwirkung der Baubewilligung oder innert der vom Gemeinderat festgesetzten Frist abzuschliessen.
Art. 42 Parkierung
1
Bei Neu- und wesentlichen Umbauten sind für die Motorfahrzeuge der Gebäudebenützer auf privatem Grund und auf eigene Kosten ausreichende Ein- oder Abstellplätze zu schaffen.
2
Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar. *
3
*
Art. 43 Ein- und Ausfahrten
1
Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentlichen Strassen sind so anzulegen, dass der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Insbesondere muss eine genügende Sichtweite gewährleistet sein (VSS).
2
Ausfahrten dürfen höchstens 12% Steigung bzw. Gefälle aufweisen und sollen von der Strassengrenze aus wenigstens 1 m horizontal verlaufen.
Art. 44 Kinderspielplätze
1
Beim Bau von Mehrfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern, bei Terasenhäusern und bei Arealüberbauungen sind gut besonnte, verkehrssichere Kinderspielplätze auf privatem Grund anzulegen. Dabei gilt als Richtlinie, dass ihre Grundfläche mindestens 10% aller nutzbaren Geschossflächen ausmachen soll.
2
Der Bau, der Weiterbestand und der Unterhalt sind zu regeln und im Grundbuch anzumerken.
Art. 45 Abstellflächen
1
Bei Mehrfamilienhäusern sind Kellerräume von mindestens 5 m Abteilfläche pro Wohnung, sowie in der Nähe des Hauseinganges geeignete Abstellflächen für Fahrräder, Kinderwagen und dergleichen von mindestens 5% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche bereitzustellen.
2
Es sind genügend geschützte, für das Abfuhrwesen und die Benützer leicht zugängliche Abstellflächen für Kehrrichtbehälter zu errichten. Diese sind gut in die übrige Umgebungsgestaltung einzubeziehen.
Art. 46 Baubewilligungsverfahren
1
Das Baubewilligungsverfahren, die Einstellung von Bauarbeiten sowie die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richten sich nach dem RBG sowie nach der kantonalen Bauverordnung. *
2
Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar. *
Art. 47 Gesuchsgebühren
1
Für die Prüfung von Baugesuchen sowie die Bauüberwachung werden vom Bauherrn Gebühren erhoben, die durch den Gemeinderat festgesetzt werden. Besondere Aufwendungen wie Vorentscheide, Wiedererwägungs- und Änderungsgesuche werden nach Zeitaufwand verrechnet.
2
Der Gemeinderat ist berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Die Verfahrenskosten und Entschädigungen für weitere behördliche Tätigkeiten und Verfahren (Einsprachen) richten sich nach Art. 132–139 VRG.
Art. 48 Zuständigkeit
1
Der Gemeinderat ist mit dem Vollzug der Nutzungsplanung der Bauordnung und sowie allfälliger Überbauungspläne betraut. Zur Vorberatung der Geschäfte bestimmt er eine Baukommission.
Art. 49 Ausnahmen
1
… *
2
Ausnahmen für die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen bzw. deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern, bedürfen gemäss Art. 61 ff. RBG der Zustimmung der zuständigen Kantonalen Verwaltungsbehörde. Massgebend ist dabei die Verordnung über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. *
3
Art. 60 RBG ist unmittelbar anwendbar. *
Art. 50 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
1
Der Rechtsschutz bei der Nutzungsplanung, in den Planungsverfahren und in allen übrigen baurechtlichen Verfahren sowie die Strafbestimmungen richten sich nach Art. 79–84 RBG. *
1
Der Nutzungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement in Kraft. *
2
Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bauordnung hängigen, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Baugesuche, unterliegen den Bestimmungen dieser Nutzungsordnung.