Law

Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder

Confederation · 741.414 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c4841ac0d0b5ebba0e8aa4ec0e114c0b395e542a4239fdc33113b9fc188f568f

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Internationale Regelungen
  5. Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht
  6. Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen
  7. Art. 7 Technische Anforderungen
  8. Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS
  9. Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
  10. Art. 10 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt: a. die Anerkennung der folgenden Genehmigungen und Bescheinigungen der Europäischen Union (EU) für Fahrzeuge nach Absatz 2: EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen; b. technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2. 2 Sie gilt für Motorräder nach Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Artikel 15 VTS sowie für Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b VTS. SR 741.41

Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung

Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS. SR 741.41 Die Änd. vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 649).

Art. 3 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen. SR 741.511

Art. 4 Internationale Regelungen

1 Die in dieser Verordnung aufgeführten EU-Rechtsakte gelten in der in Anhang 2 VTS festgelegten Fassung. 2 Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung. 3 Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird. SR 741.41 Textausgaben der UNECE-Reglemente können beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland kostenlos abgerufen werden unter www.bmvi.de > Verkehr und Mobilität > Verkehrsteilnehmer > Fahrzeuge > KfZ‑technische Vorschriften > UN/ECE-Regelungen, oder sie können gegen Bezahlung bezogen werden beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, 3003 Bern.

Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht

In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.

Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen

1 EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten EU-Rechtsakten ausgestellt wurden, werden anerkannt. 2 Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen für: a. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden; c. Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 VTS) und Arbeitsfahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VTS). SR 741.41

Art. 7 Technische Anforderungen

1 In Anhang 3 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten. 2 Absatz 1 gilt nicht für: a. Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden; c. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS

Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS. SR 741.41

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 2. September 1998 über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge wird aufgehoben. [AS 1998 2487; 2000 2403; 2002 3184; 2003 1824; 2009 5803; 2012 1919; 2015 509]

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.

← Find another law