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21 provisions
Art. 1
1 Das Wirtschaftsstrafgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur
dem Recht verpflichtet.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben
und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung und des Obergerichts verwaltet
es sich selbst. Die Leitungsorgane beachten dabei sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3
des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)2). *
3 Wo in administrativen Belangen nötig, spricht sich die Geschäftsleiterin oder
der Geschäftsleiter des Wirtschaftsstrafgerichts mit den Leitungsorganen der in
der Region Bern-Mittelland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und
dem Obergericht ab. *
4 Das Wirtschaftsstrafgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum
Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung
des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-77
162.122 2
2 Organisation des Wirtschaftsstrafgerichts
2.1 Richterkonferenz
Art. 2
Zusammensetzung
1 Alle vom Grossen Rat an das Wirtschaftsstrafgericht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bilden die Richterkonferenz.
2 Das Stimmrecht ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
3 Die vom Obergericht gemäss Artikel 66 Absatz 1 GSOG bezeichneten ordentlichen und ausserordentlichen Ersatzmitglieder sowie die gemäss Artikel 26
Absatz 1 GSOG eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter
können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen. Ab einer
Einsatzdauer von sechs Monaten verfügen sie ebenfalls über ein Stimmrecht.
Art. 3
Vorsitz
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter übernimmt den Vorsitz der
Richterkonferenz.
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters vertritt diese oder diesen in der Richterkonferenz.
Art. 4
Aufgaben
1 Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder
einen Gerichtspräsidenten als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter für eine
Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 64 Abs. 1 und 2 GSOG).
2 Sie bezeichnet die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin
oder des Geschäftsleiters.
3 Sie fällt Beschlüsse über alle das Wirtschaftsstrafgericht betreffenden Belange, sofern diese nicht durch Gesetze, Weisungen des Obergerichts oder dieses Reglement der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter vorbehalten
sind.
4 Sie erarbeitet die jährliche Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht.
5 Sie ist zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht.
6 Sie beschliesst über die Geschäftszuteilung.
7 … *
3 162.122
8 Sie legt für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter die Entlastung von
den Aufgaben in der Rechtsprechung fest.
Art. 5
Einberufung, Teilnahme der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Die Richterkonferenz wird von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter
einberufen, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht. Die Richterkonferenz
tagt mindestens vierteljährlich.
2 Die gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die Ersatzmitglieder und die ausserordentlichen Richterinnen und Richter können bei der
Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter die Traktandierung eines Geschäfts
verlangen.
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber kann bei Bedarf zu den Sitzungen beigezogen werden. In einem solchen Fall führt diese oder dieser das Protokoll der Richterkonferenz. *
4 Die Teilnahmeberechtigten der Konferenz werden schriftlich zu den Sitzungen
eingeladen.
5 Die Einladung mit der Traktandenliste ist in der Regel fünf Tage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder
zur Einsicht aufzulegen.
Art. 6
Beschlussfassung
1 Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die
Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
2.2 Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
Art. 7
Aufgaben
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang des Wirtschaftsstrafgerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a die Einberufung und Leitung der Richterkonferenz,
162.122 4
b die Vertretung des Wirtschaftsstrafgerichts gegenüber den Regionalgerichten, dem Obergericht und der Staatsanwaltschaft,
c die Vertretung des Wirtschaftsstrafgerichts gegen aussen,
d * die Führung der Standortgespräche mit den Richterinnen und Richtern,
e die Anstellung und Führung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des Sekretariatspersonals,
f * …
g * den Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen
Behörden,
h die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung
und Archivierung,
i die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung.
2 Sie oder er sorgt für den Informationsfluss. Insbesondere informiert sie oder
er die gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie bei
Bedarf die Ersatzmitglieder, die ausserordentlichen Richterinnen und Richter
und das Personal in geeigneter Form über ihre oder seine Tätigkeit sowie die
Ergebnisse der Richterkonferenz.
Art. 8
Stellvertreterin oder Stellvertreter
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters vertritt und unterstützt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter bei der Aufgabenerfüllung.
2 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet. *
2.3 Ressourcen
Art. 9
1 Das Wirtschaftsstrafgericht benützt die Infrastruktur des Regionalgerichts
Bern-Mittelland (Art. 63 Abs. 2 GSOG).
2 Die oder der Ressourcenverantwortliche des Regionalgerichts Bern-Mittelland
nimmt auch die entsprechenden Aufgaben für das Wirtschaftsstrafgericht wahr.
Einzelheiten regelt eine Vereinbarung zwischen der Geschäftsleiterin oder dem
Geschäftsleiter des Wirtschaftsstrafgerichts und der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Bern-Mittelland. *
5 162.122
2.4 Unterschrift und Protokolle
Art. 10
Unterschrift
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Richterkonferenz fallen, zeichnen
die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie ihre oder seine Stellvertretung gemeinsam.
2 Im Übrigen zeichnet die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter alleine. Eine Delegation ist möglich.
3 Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.
Art. 11
Protokolle
1 Über die Sitzungen der Richterkonferenz wird ein Protokoll geführt.
2.5 Finanzkompetenzen
Art. 12
Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben *
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter bewilligt Ausgaben für Verwaltungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in eigener Kompetenz.
Eine Delegation an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters ist möglich. *
2 Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch
die Geschäftsleitung des Obergerichts. *
Art. 12a * Finanzkompetenzen für Verfahren in Strafsachen
1 Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Strafsachen gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung
(Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022
[FHaV]3)).
2 Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig.
Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im
betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder der zuständige Gerichtsschreiber die materielle Prüfung.
3 Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt durch die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
3) BSG 621.1
162.122 6
3 Richterinnen und Richter
Art. 13
Richterinnen und Richter
1 Am Wirtschaftsstrafgericht sind tätig:
a die vom Grossen Rat gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
b die vom Obergericht bezeichneten ordentlichen und ausserordentlichen
Ersatzmitglieder (Art. 66 Abs. 1 GSOG),
c die vom Obergericht eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und
Richter (Art. 26 Abs. 1 GSOG).
Art. 14
Aufgaben
1 Die Richterinnen und Richter sorgen für eine qualitativ hochwertige und effiziente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, namentlich im Bereich der Gerichtsverwaltung.
Art. 15
Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch
den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.
Art. 16
Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern sind bei der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einzureichen. Diese oder dieser übermittelt es zusammen mit ihren oder seinen Bemerkungen
und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts.
2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über die Nebenbeschäftigung
oder das öffentliche Amt enthalten (Formular), namentlich auch über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
7 162.122
4 Gerichtsbetrieb
Art. 17
Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ist befugt, Anordnungen zum
Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle
Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die Verfahrensleitung angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit der Geschäftsleiterin
oder dem Geschäftsleiter.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für die Umsetzung der
Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Sie oder er ist befugt,
zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsbeschränkungen und Weisungen zu erlassen.
4 Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.
Art. 18
Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Wirtschaftsstrafgericht Kenntnis erhalten.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und
Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrensleitung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.
3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom
Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.
Art. 19
Kleidung
1 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und
Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.
5 Konfliktregelung
Art. 20
1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.
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2 Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich zu suchen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter unterbreitet. Diese oder dieser trifft geeignete
Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.
4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter
das Obergericht.
6 Schlussbestimmungen
Art. 21
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Bern, 9. November 2010 Im Namen des Wirtschaftsstrafgerichts
Die Geschäftsleiterin: Dupuis
Die stellvertretende Geschäftsleiterin: Lips
Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 18. November
2010.
9 162.122
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-77
25.10.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert 23-106
25.10.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 3 geändert 23-106
25.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 7 aufgehoben 23-106
25.10.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 3 geändert 23-106
25.10.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1, d geändert 23-106
25.10.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1, f aufgehoben 23-106
25.10.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1, g geändert 23-106
25.10.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert 23-106
25.10.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 2 geändert 23-106
25.10.2023 01.01.2024 Art. 12 Titel geändert 23-106
25.10.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 23-106
25.10.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 23-106
25.10.2023 01.01.2024 Art. 12a eingefügt 23-106
162.122 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-77
Art. 1 Abs. 2 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-106
Art. 1 Abs. 3 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-106
Art. 4 Abs. 7 25.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-106
Art. 5 Abs. 3 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-106
Art. 7 Abs. 1, d 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-106
Art. 7 Abs. 1, f 25.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-106
Art. 7 Abs. 1, g 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-106
Art. 8 Abs. 2 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-106
Art. 9 Abs. 2 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-106
Art. 12 25.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-106
Art. 12 Abs. 1 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-106
Art. 12 Abs. 2 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-106
Art. 12a 25.10.2023 01.01.2024 eingefügt 23-106