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17 provisions
Art. 1
Ziel und Gegenstand
1 Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen der
Bundesgesetzgebung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, der
eidgenössichen und kantonalen Gesetzgebung über den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen, das Verbot des Verkaufs von Einweg-E-Zigaretten sowie die Ausführungsbestimmungen der kantonalen Gesetzgebung
über das Verbot der Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer,
legalen Cannabis, Nikotinprodukte und andere Rauchwaren. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen, vor dem frühen Einstieg in den Nikotinkonsum sowie vor den Auswirkungen der Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis, Nikotinprodukte und andere Rauchwaren. *
Art. 2
Umfang des Rauchverbots
1 Die geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räume, in denen es verboten ist,Tabak, legalen Cannabis und andere Produkte zu rauchen, erhitzten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, umfassen sämtliche
mit einem Dach bedeckten und von einer Mauer umgebenen oder von fixen
oder provisorischen Trennwänden abgeteilten Räume, unabhängig von der
Art der verwendeten Materialien. *
2 Ein Raum gilt als öffentlich oder als öffentlich zugänglich, sobald er jedem
zugänglich ist, auch wenn der Zutritt kostenpflichtig oder an den Besitz einer
Mitgliederkarte gebunden ist.
3 Gegen aussen hin offene Räume wie Terrassen und Innenhöfe sind vom
Verbot, Tabak, legalen Cannabis und anderen Produkte zu rauchen, erhitzten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, nicht betroffen, sofern sie räumlich vom Inneren der Einrichtung, zu der sie gehören, abgetrennt sind. *
Art. 3
Ausnahmen
1 Das Verbot, Tabak, legalen Cannabis und anderen Produkte zu rauchen,
erhitzten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, erstreckt sich nicht über
die folgenden Aufenthaltsorte, die vorrangig zum privaten Nutzen bestimmt
sind: *
a) Zimmer in Alters- und Pflegeheimen und in anderen Stätten zur
Langzeitpflege, in welchen die Patienten sich länger aufhalten und
welche sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht ohne weiteres
verlassen können;
b) Zimmer von Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsstätten;
c) Haft- und Verwahrungszellen.
2 Anstalten oder Betriebe, die dergleichen Aufenthaltsorte anbieten, müssen
allerdings auch Nichtraucher-Zimmer oder -Zellen zur Verfügung stellen und
die beiden Kategorien jeweils klar beschildern.
2 Konsultativkommission
Art. 4
Bezeichnung
1 Anlässlich jeder Amtsperiode ernennt der Staatsrat eine Konsultativkommission (nachstehend: die Kommission), die damit beauftragt wird, zu allen
Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und dem Verbot der Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren eine Meinung abzugeben. *
Art. 5
Zusammensetzung
1 Die Kommission setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen, welche
die wichtigsten betroffenen Bereiche (Hotellerie, Restauration, Öffentlichkeit), die mit der Prävention und Gesundheitsförderung beauftragten Partner, sowie die betroffenen Dienststellen der kantonalen Verwaltung (namentlich Gesundheitswesen, Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse, Handel, Industrie und Arbeit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen) und die
Gemeindepolizeien vertreten. *
2 Den Vorsitz der Kommission führt der Kantonsarzt.
Art. 6
Zuständigkeiten
1 Die Kommission ist beauftragt, der zuständigen Behörde eine Meinung abzugeben:
a) * zur Interpretation der in Artikeln 123 Absatz 2 und 3, 134 bis 138 des
Gesundheitsgesetzes (GG) und in der vorliegenden Verordnung verwendeten Begriffe und Ausdrücke;
b) zu den technischen Aspekten (insbesondere zum Ventilationssystem
und den Zugängen mit automatischer Schliessung) betreffend die Einrichtung der Raucherräume;
c) * zu den geeigneten administrativen Massnahmen zur Beseitigung eines
rechtswidrigen Zustandes gemäss Artikel 156 Absatz 2 GG;
d) * zu jeder Frage oder jedem Vorschlag betreffend die Bestimmungen
der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung zum Schutz
der Bevölkerung vor Passivrauchen sowie die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zum Verbot der Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis,
Nikotinprodukte und andere Rauchwaren, einschliesslich der Werbung, die Minderjährige erreicht.
e) * zu jeder Frage oder jedem Vorschlag betreffend die Bestimmungen
der Bundesgesetzgebung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten in Bezug auf Zusammensetzung, Emissionen, Verpackungen,
Kontrolle der Abgabe an Minderjährige und Pflichten der Unternehmen.
2 Die Kommission erarbeitet Weisungen zuhanden der zuständigen Behörde
über die zulässige Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis, Nikotinprodukte und andere Rauchwaren sowie das zulässige Sponsoring von Kultur- oder Sportveranstaltungen durch Hersteller oder
Händler von Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis, Nikotinprodukte und anderen Rauchwaren. *
Art. 7
Funktionsweise
1 Wenn nötig kann die Kommission Experten oder spezialisierte Institute beiziehen und Einvernahmen durchführen.
2 Die administrative Unterstützung der Kommission wird von der Dienststelle
für Gesundheitswesen gewährleistet.
3 Raucherräume
Art. 8
Definition
1 Ein Raucherraum ist ein geschlossener und genügend belüfteter Raum, in
welchem es erlaubt ist, zu rauchen, zu dampfen, legalen Cannabis oder
andere Rauchprodukte zu konsumieren. *
2 Ein Raucherraum muss an seiner Eingangstüre deutlich als solcher bezeichnet sein.
3 Zonen zur Degustation von Produkten zum Erhitzen und elektronischen Zigaretten in spezialisierten Verkaufsgeschäften nach Artikel 2 Absatz 4 des
Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen sind Raucherräumen
Art. 9 gleichgestellt. *
Einrichtungsbedingungen
1 Ein Betrieb kann nur unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen
einen Raucherraum einrichten:
a) der Raucherraum muss auf natürliche Weise oder durch ein geeignetes Ventilationssystem genügend belüftet sein;
b) er darf nicht Durchgangsort sein;
c) er muss klar vom Rest der Anstalt oder des Betriebs abgetrennt und
mit einem automatischen System zur Schliessung der Zugangstüre
ausgestattet sein;
d) * seine Fläche darf einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume
des Betriebs nicht übersteigen.
2 Die Anstalt oder der Betrieb, welche/r einen Raucherraum einrichtet, muss
die Kommission schriftlich darüber informieren und die Massnahmen darlegen, die zur Erfüllung der Bedingungen aus Absatz 1 getroffen wurden. *
Art. 10
Bestimmung
1 In einem Raucherraum dürfen keine Speisen und Getränke serviert werden
und keine anderen Dienstleistungen erbracht werden, welche die Anwesenheit von Personal erfordern.
2 Das Verbot aus Absatz 1 bezieht sich nicht auf Dienstleistungen, die direkt
und persönlich von einer Person, die im Betrieb eine leitende Stellung im
Sinne des Artikels 9 der Bundesverordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
innehat, erbracht werden, unter der Bedingung, dass diese Dienstleistungen
auch im Nichtraucher-Teil der Anstalt oder des Betriebs angeboten werden. *
3 Andere Dienstleistungen (z. B. Spiele, Musik) dürfen im Rauchenbereich
nur dann angeboten werden, wenn sie auch im Rest der Einrichtung
angeboten werden. *
4 Sponsoring
Art. 11
Meldung des Sponsorings
1 Der Organisator einer Kultur- oder Sportveranstaltung, die finanziell von einem Hersteller oder Händler von Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren unterstützt wird, meldet das Sponsoring und dessen Modalitäten der Kommission. *
Art. 12
Zulässiges Sponsoring
1 Der Organisator und der Sponsor beachten die von der Kommission zuhanden der zuständigen Behörde erarbeiteten einschlägigen Weisungen der
Kommission betreffend das zulässige Sponsoring.
Art. 13
Werbeverbot
1 Während der Veranstaltung soll die Nennung des Namens des Sponsors
von keinerlei Werbeverweisen oder Darstellungen von publizistischem Charakter begleitet sein.
5 Kontrollen und Sanktionen
Art. 14
Kontrollen
1 Die Kommission schlägt dem Departement, das für das Gesundheitswesen
zuständig ist (nachstehend: das Departement), von Fall zu Fall die Dienststellen vor, die berechtigt sind, das Einhalten der vorliegenden Verordnung
aufs Beste zu kontrollieren, wie die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und
Arbeitsverhältnisse, die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, die Dienststelle für Handel, Industrie und Arbeit, die Dienststelle für Gesundheitswesen, die Gemeindepolizeien. *
1bis Die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen ist die zuständige Behörde für die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten in Bezug auf Zusammensetzung,
Emissionen, Verpackung, Kontrolle der Abgabe an Minderjährige und Pflichten der Unternehmen. *
2 Die zuständigen Dienststellen können insbesondere die dem Rauchverbot
unterworfenen Orte und die Raucherräume sowie Geschäfte, die Tabakwaren, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis, Nikotinprodukte und andere
Rauchwaren verkaufen, jederzeit und ohne Voranmeldung kontrollieren. *
3 Die Verantwortlichen von öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Betrieben sowie die betroffenen Geschäfte werden angehalten, Personen, die mit
der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, den Zugang zu
ihren Betrieben zu erleichtern. Namentlich sind dies Mitglieder der Gemeindepolizeien und der Kantonspolizei sowie der kantonalen Verwaltung. *
Art. 15
Verwaltungsmassnahmen
1 Der Staatsrat kann alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
geeigneten Massnahmen anordnen.
2 Er kann dem Verantwortlichen einer Anstalt insbesondere anordnen, die
erforderlichen technischen Massnahmen zu treffen, um der vorliegenden
Verordnung zu entsprechen.
3 Er kann auch die vorübergehende Schliessung eines Betriebs von maximal
acht Wochen aus Gründen der wiederholten Nichteinhaltung der Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen
und trotz mehrerer ausgesprochener Bussen anordnen. Dieser Entscheid
wird im Amtsblatt veröffentlicht. *
4 Vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 38 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG). *
Art. 16
Strafmassnahmen
1 Mit einer Busse von 100 bis 200 Franken wird bestraft, wer in Verletzung
des in Artikel 134 GG gestellten Verbots Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchprodukte konsumiert. *
2 Mit einer Busse von 200 bis 5'000 Franken wird der Verantwortliche des
geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raumes bestraft,
wenn: *
a) * er toleriert, dass jemand in Verletzung des in Artikel 134 GG gestellten
Verbots Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis
und andere Rauchprodukte konsumiert;
b) er einen Raucherraum einrichtet oder betreibt, ohne den in den Artikeln 8 bis 10 der vorliegenden Verordnung gestellten Anforderungen
nachzukommen.
2bis Mit einer Busse von 200 bis 20'000 Franken wird der Inhaber einer Geschäftsbewilligung bestraft, der unter Verletzung von Artikel 123 Absatz 2
GG elektronische Einweg-E-Zigaretten verkauft oder abgibt. *
2ter Vorbehalten bleiben die Artikel 35 bis 48 TabPG für die Kontrollen, die in
die Zuständigkeit der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen fallen. *
3 Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken wird jede natürliche und/oder juristische Person bestraft, die in Verletzung des Artikels 136 GG Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren macht. *
4 Bei strafrechtlichen Sanktionen aufgrund der Absätze 1, 2, 2bis, 2ter und 3,
ist das Verfahren jenes, welches in den Artikeln 34h bis 34l VVRG vorgesehen ist. Ausser in klaren Fällen die zu einem administrativen Strafentscheid
durch eine Gemeindepolizei führen, ist die Behörde, die die Bussen ausspricht, das Departement, das für das Gesundheitswesen zuständig ist (Art.
159 GG). *
4bis In klaren Fällen erlässt die Gemeindepolizei ohne vorherige Anhörung
des Beschuldigten einen administrativen Strafentscheid in Form eines summarisch begründeten Strafbescheids gemäss Artikel 34j VVRG auf der
Grundlage der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels. *
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Art. 17 * …
Inkrafttreten
1 Das Departement ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.
2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit
dem Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.04.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 17/2009
18.12.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 15 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 16 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 16 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 17 aufgehoben BO/Abl. 52/2013
26.05.2021 01.07.2021 Erlasstitel geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 1 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 2 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 6 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 6 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 6 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 10 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 4bis eingefügt RO/AGS 2021-070
23.04.2025 01.05.2025 Erlasstitel geändert RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Ingress geändert RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 1 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 6 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 6 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 6 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 8 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 9 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 14 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 14 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 15 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 16 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 16 Abs. 2ter eingefügt RO/AGS 2025-049
23.04.2025 01.05.2025 Art. 16 Abs. 4 geändert RO/AGS 2025-049
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 01.04.2009 01.07.2009 Erstfassung BO/Abl. 17/2009
Erlasstitel 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Erlasstitel 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049
Ingress 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Ingress 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049
Art. 1 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 1 Abs. 1 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049
Art. 1 Abs. 2 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 1 Abs. 2 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049
Art. 2 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 2 Abs. 3 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 3 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 4 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 5 Abs. 1 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 6 Abs. 1, a) 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 6 Abs. 1, a) 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049
Art. 6 Abs. 1, c) 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 6 Abs. 1, d) 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 6 Abs. 1, d) 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049
Art. 6 Abs. 1, e) 23.04.2025 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-049
Art. 6 Abs. 2 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 6 Abs. 2 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049
Art. 8 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 8 Abs. 3 23.04.2025 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-049
Art. 9 Abs. 1, d) 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 9 Abs. 1, d) 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049
Art. 9 Abs. 2 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 10 Abs. 2 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 10 Abs. 3 26.05.2021 01.07.2021 eingefügt RO/AGS 2021-070
Art. 11 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 14 Abs. 1 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 14 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 14 Abs. 1bis 23.04.2025 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-049
Art. 14 Abs. 2 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049
Art. 14 Abs. 3 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 52/2013
Art. 14 Abs. 3 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 14 Abs. 3 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049
Art. 15 Abs. 3 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 52/2013
Art. 15 Abs. 4 23.04.2025 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-049
Art. 16 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 16 Abs. 2 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 16 Abs. 2, a) 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 16 Abs. 2bis 23.04.2025 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-049
Art. 16 Abs. 2ter 23.04.2025 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-049
Art. 16 Abs. 3 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 16 Abs. 4 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 52/2013
Art. 16 Abs. 4 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 16 Abs. 4 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049
Art. 16 Abs. 4bis 26.05.2021 01.07.2021 eingefügt RO/AGS 2021-070
Art. 17 18.12.2013 01.01.2014 aufgehoben BO/Abl. 52/2013