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Verordnung über den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und das Verbot von Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis, Nikotinprodukte und andere Rauchwaren

Valais · 818.120 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 gleichgestellt. *
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 18 Art. 17 * …

17 provisions

Art. 1

Ziel und Gegenstand 1 Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen der Bundesgesetzgebung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, der eidgenössichen und kantonalen Gesetzgebung über den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen, das Verbot des Verkaufs von Einweg-E-Zigaretten sowie die Ausführungsbestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über das Verbot der Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis, Nikotinprodukte und andere Rauchwaren. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen, vor dem frühen Einstieg in den Nikotinkonsum sowie vor den Auswirkungen der Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis, Nikotinprodukte und andere Rauchwaren. *

Art. 2

Umfang des Rauchverbots 1 Die geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räume, in denen es verboten ist,Tabak, legalen Cannabis und andere Produkte zu rauchen, erhitzten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, umfassen sämtliche mit einem Dach bedeckten und von einer Mauer umgebenen oder von fixen oder provisorischen Trennwänden abgeteilten Räume, unabhängig von der Art der verwendeten Materialien. * 2 Ein Raum gilt als öffentlich oder als öffentlich zugänglich, sobald er jedem zugänglich ist, auch wenn der Zutritt kostenpflichtig oder an den Besitz einer Mitgliederkarte gebunden ist. 3 Gegen aussen hin offene Räume wie Terrassen und Innenhöfe sind vom Verbot, Tabak, legalen Cannabis und anderen Produkte zu rauchen, erhitzten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, nicht betroffen, sofern sie räumlich vom Inneren der Einrichtung, zu der sie gehören, abgetrennt sind. *

Art. 3

Ausnahmen 1 Das Verbot, Tabak, legalen Cannabis und anderen Produkte zu rauchen, erhitzten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, erstreckt sich nicht über die folgenden Aufenthaltsorte, die vorrangig zum privaten Nutzen bestimmt sind: * a) Zimmer in Alters- und Pflegeheimen und in anderen Stätten zur Langzeitpflege, in welchen die Patienten sich länger aufhalten und welche sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht ohne weiteres verlassen können; b) Zimmer von Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsstätten; c) Haft- und Verwahrungszellen. 2 Anstalten oder Betriebe, die dergleichen Aufenthaltsorte anbieten, müssen allerdings auch Nichtraucher-Zimmer oder -Zellen zur Verfügung stellen und die beiden Kategorien jeweils klar beschildern. 2 Konsultativkommission

Art. 4

Bezeichnung 1 Anlässlich jeder Amtsperiode ernennt der Staatsrat eine Konsultativkommission (nachstehend: die Kommission), die damit beauftragt wird, zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und dem Verbot der Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren eine Meinung abzugeben. *

Art. 5

Zusammensetzung 1 Die Kommission setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen, welche die wichtigsten betroffenen Bereiche (Hotellerie, Restauration, Öffentlichkeit), die mit der Prävention und Gesundheitsförderung beauftragten Partner, sowie die betroffenen Dienststellen der kantonalen Verwaltung (namentlich Gesundheitswesen, Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse, Handel, Industrie und Arbeit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen) und die Gemeindepolizeien vertreten. * 2 Den Vorsitz der Kommission führt der Kantonsarzt.

Art. 6

Zuständigkeiten 1 Die Kommission ist beauftragt, der zuständigen Behörde eine Meinung abzugeben: a) * zur Interpretation der in Artikeln 123 Absatz 2 und 3, 134 bis 138 des Gesundheitsgesetzes (GG) und in der vorliegenden Verordnung verwendeten Begriffe und Ausdrücke; b) zu den technischen Aspekten (insbesondere zum Ventilationssystem und den Zugängen mit automatischer Schliessung) betreffend die Einrichtung der Raucherräume; c) * zu den geeigneten administrativen Massnahmen zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes gemäss Artikel 156 Absatz 2 GG; d) * zu jeder Frage oder jedem Vorschlag betreffend die Bestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung zum Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen sowie die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zum Verbot der Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis, Nikotinprodukte und andere Rauchwaren, einschliesslich der Werbung, die Minderjährige erreicht. e) * zu jeder Frage oder jedem Vorschlag betreffend die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten in Bezug auf Zusammensetzung, Emissionen, Verpackungen, Kontrolle der Abgabe an Minderjährige und Pflichten der Unternehmen. 2 Die Kommission erarbeitet Weisungen zuhanden der zuständigen Behörde über die zulässige Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis, Nikotinprodukte und andere Rauchwaren sowie das zulässige Sponsoring von Kultur- oder Sportveranstaltungen durch Hersteller oder Händler von Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis, Nikotinprodukte und anderen Rauchwaren. *

Art. 7

Funktionsweise 1 Wenn nötig kann die Kommission Experten oder spezialisierte Institute beiziehen und Einvernahmen durchführen. 2 Die administrative Unterstützung der Kommission wird von der Dienststelle für Gesundheitswesen gewährleistet. 3 Raucherräume

Art. 8

Definition 1 Ein Raucherraum ist ein geschlossener und genügend belüfteter Raum, in welchem es erlaubt ist, zu rauchen, zu dampfen, legalen Cannabis oder andere Rauchprodukte zu konsumieren. * 2 Ein Raucherraum muss an seiner Eingangstüre deutlich als solcher bezeichnet sein. 3 Zonen zur Degustation von Produkten zum Erhitzen und elektronischen Zigaretten in spezialisierten Verkaufsgeschäften nach Artikel 2 Absatz 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen sind Raucherräumen

Art. 9 gleichgestellt. *

Einrichtungsbedingungen 1 Ein Betrieb kann nur unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen einen Raucherraum einrichten: a) der Raucherraum muss auf natürliche Weise oder durch ein geeignetes Ventilationssystem genügend belüftet sein; b) er darf nicht Durchgangsort sein; c) er muss klar vom Rest der Anstalt oder des Betriebs abgetrennt und mit einem automatischen System zur Schliessung der Zugangstüre ausgestattet sein; d) * seine Fläche darf einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume des Betriebs nicht übersteigen. 2 Die Anstalt oder der Betrieb, welche/r einen Raucherraum einrichtet, muss die Kommission schriftlich darüber informieren und die Massnahmen darlegen, die zur Erfüllung der Bedingungen aus Absatz 1 getroffen wurden. *

Art. 10

Bestimmung 1 In einem Raucherraum dürfen keine Speisen und Getränke serviert werden und keine anderen Dienstleistungen erbracht werden, welche die Anwesenheit von Personal erfordern. 2 Das Verbot aus Absatz 1 bezieht sich nicht auf Dienstleistungen, die direkt und persönlich von einer Person, die im Betrieb eine leitende Stellung im Sinne des Artikels 9 der Bundesverordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) innehat, erbracht werden, unter der Bedingung, dass diese Dienstleistungen auch im Nichtraucher-Teil der Anstalt oder des Betriebs angeboten werden. * 3 Andere Dienstleistungen (z. B. Spiele, Musik) dürfen im Rauchenbereich nur dann angeboten werden, wenn sie auch im Rest der Einrichtung angeboten werden. * 4 Sponsoring

Art. 11

Meldung des Sponsorings 1 Der Organisator einer Kultur- oder Sportveranstaltung, die finanziell von einem Hersteller oder Händler von Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren unterstützt wird, meldet das Sponsoring und dessen Modalitäten der Kommission. *

Art. 12

Zulässiges Sponsoring 1 Der Organisator und der Sponsor beachten die von der Kommission zuhanden der zuständigen Behörde erarbeiteten einschlägigen Weisungen der Kommission betreffend das zulässige Sponsoring.

Art. 13

Werbeverbot 1 Während der Veranstaltung soll die Nennung des Namens des Sponsors von keinerlei Werbeverweisen oder Darstellungen von publizistischem Charakter begleitet sein. 5 Kontrollen und Sanktionen

Art. 14

Kontrollen 1 Die Kommission schlägt dem Departement, das für das Gesundheitswesen zuständig ist (nachstehend: das Departement), von Fall zu Fall die Dienststellen vor, die berechtigt sind, das Einhalten der vorliegenden Verordnung aufs Beste zu kontrollieren, wie die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse, die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, die Dienststelle für Handel, Industrie und Arbeit, die Dienststelle für Gesundheitswesen, die Gemeindepolizeien. * 1bis Die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen ist die zuständige Behörde für die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten in Bezug auf Zusammensetzung, Emissionen, Verpackung, Kontrolle der Abgabe an Minderjährige und Pflichten der Unternehmen. * 2 Die zuständigen Dienststellen können insbesondere die dem Rauchverbot unterworfenen Orte und die Raucherräume sowie Geschäfte, die Tabakwaren, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis, Nikotinprodukte und andere Rauchwaren verkaufen, jederzeit und ohne Voranmeldung kontrollieren. * 3 Die Verantwortlichen von öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Betrieben sowie die betroffenen Geschäfte werden angehalten, Personen, die mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, den Zugang zu ihren Betrieben zu erleichtern. Namentlich sind dies Mitglieder der Gemeindepolizeien und der Kantonspolizei sowie der kantonalen Verwaltung. *

Art. 15

Verwaltungsmassnahmen 1 Der Staatsrat kann alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geeigneten Massnahmen anordnen. 2 Er kann dem Verantwortlichen einer Anstalt insbesondere anordnen, die erforderlichen technischen Massnahmen zu treffen, um der vorliegenden Verordnung zu entsprechen. 3 Er kann auch die vorübergehende Schliessung eines Betriebs von maximal acht Wochen aus Gründen der wiederholten Nichteinhaltung der Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und trotz mehrerer ausgesprochener Bussen anordnen. Dieser Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht. * 4 Vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 38 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG). *

Art. 16

Strafmassnahmen 1 Mit einer Busse von 100 bis 200 Franken wird bestraft, wer in Verletzung des in Artikel 134 GG gestellten Verbots Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchprodukte konsumiert. * 2 Mit einer Busse von 200 bis 5'000 Franken wird der Verantwortliche des geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raumes bestraft, wenn: * a) * er toleriert, dass jemand in Verletzung des in Artikel 134 GG gestellten Verbots Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchprodukte konsumiert; b) er einen Raucherraum einrichtet oder betreibt, ohne den in den Artikeln 8 bis 10 der vorliegenden Verordnung gestellten Anforderungen nachzukommen. 2bis Mit einer Busse von 200 bis 20'000 Franken wird der Inhaber einer Geschäftsbewilligung bestraft, der unter Verletzung von Artikel 123 Absatz 2 GG elektronische Einweg-E-Zigaretten verkauft oder abgibt. * 2ter Vorbehalten bleiben die Artikel 35 bis 48 TabPG für die Kontrollen, die in die Zuständigkeit der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen fallen. * 3 Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken wird jede natürliche und/oder juristische Person bestraft, die in Verletzung des Artikels 136 GG Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren macht. * 4 Bei strafrechtlichen Sanktionen aufgrund der Absätze 1, 2, 2bis, 2ter und 3, ist das Verfahren jenes, welches in den Artikeln 34h bis 34l VVRG vorgesehen ist. Ausser in klaren Fällen die zu einem administrativen Strafentscheid durch eine Gemeindepolizei führen, ist die Behörde, die die Bussen ausspricht, das Departement, das für das Gesundheitswesen zuständig ist (Art. 159 GG). * 4bis In klaren Fällen erlässt die Gemeindepolizei ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten einen administrativen Strafentscheid in Form eines summarisch begründeten Strafbescheids gemäss Artikel 34j VVRG auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels. * 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Art. 17 * …

Inkrafttreten 1 Das Departement ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt. 2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 01.04.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 17/2009 18.12.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2013 18.12.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 52/2013 18.12.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2013 18.12.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 52/2013 18.12.2013 01.01.2014 Art. 15 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 52/2013 18.12.2013 01.01.2014 Art. 16 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2013 18.12.2013 01.01.2014 Art. 16 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 52/2013 18.12.2013 01.01.2014 Art. 17 aufgehoben BO/Abl. 52/2013 26.05.2021 01.07.2021 Erlasstitel geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 1 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 2 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 6 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 6 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 6 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 10 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-070 26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 4bis eingefügt RO/AGS 2021-070 23.04.2025 01.05.2025 Erlasstitel geändert RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Ingress geändert RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 1 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 6 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 6 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 6 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 8 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 9 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 14 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 14 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 15 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 16 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 16 Abs. 2ter eingefügt RO/AGS 2025-049 23.04.2025 01.05.2025 Art. 16 Abs. 4 geändert RO/AGS 2025-049 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.04.2009 01.07.2009 Erstfassung BO/Abl. 17/2009 Erlasstitel 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Erlasstitel 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049 Ingress 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Ingress 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049 Art. 1 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 1 Abs. 1 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049 Art. 1 Abs. 2 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 1 Abs. 2 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049 Art. 2 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 2 Abs. 3 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 3 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 4 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 5 Abs. 1 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013 Art. 6 Abs. 1, a) 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 6 Abs. 1, a) 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049 Art. 6 Abs. 1, c) 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 6 Abs. 1, d) 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 6 Abs. 1, d) 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049 Art. 6 Abs. 1, e) 23.04.2025 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-049 Art. 6 Abs. 2 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 6 Abs. 2 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049 Art. 8 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 8 Abs. 3 23.04.2025 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-049 Art. 9 Abs. 1, d) 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013 Art. 9 Abs. 1, d) 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049 Art. 9 Abs. 2 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 10 Abs. 2 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 10 Abs. 3 26.05.2021 01.07.2021 eingefügt RO/AGS 2021-070 Art. 11 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 14 Abs. 1 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013 Art. 14 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 14 Abs. 1bis 23.04.2025 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-049 Art. 14 Abs. 2 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049 Art. 14 Abs. 3 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 52/2013 Art. 14 Abs. 3 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 14 Abs. 3 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049 Art. 15 Abs. 3 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 52/2013 Art. 15 Abs. 4 23.04.2025 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-049 Art. 16 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 16 Abs. 2 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013 Art. 16 Abs. 2, a) 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 16 Abs. 2bis 23.04.2025 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-049 Art. 16 Abs. 2ter 23.04.2025 01.05.2025 eingefügt RO/AGS 2025-049 Art. 16 Abs. 3 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 16 Abs. 4 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 52/2013 Art. 16 Abs. 4 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Art. 16 Abs. 4 23.04.2025 01.05.2025 geändert RO/AGS 2025-049 Art. 16 Abs. 4bis 26.05.2021 01.07.2021 eingefügt RO/AGS 2021-070 Art. 17 18.12.2013 01.01.2014 aufgehoben BO/Abl. 52/2013

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