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Bestattungs- und Friedhofreglement

Baar · 8.2-1 · communal act

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1 Gemeinderat
  2. Art. 2 Friedhofverwaltung
  3. Art. 3 Friedhofkommission
  4. Art. 4 Anmeldung Todesfall
  5. Art. 5 Bestattungsbewilligung
  6. Art. 6 Kremations- und Erdbestattungszeiten
  7. Art. 7 Leichentransporte
  8. Art. 8 Bestattungskosten
  9. Art. 9 Bestattung von nicht in Baar wohnhaft gewesenen Personen
  10. Art. 10 Öffentliche Begräbnisplätze
  11. Art. 11 Särge
  12. Art. 12 Öffnungszeiten Friedhof und Friedhofgebäude
  13. Art. 13 Friedhofruhe
  14. Art. 14 Grabesruhe
  15. Art. 15 Grabräumung
  16. Art. 16 Exhumierungen
  17. Art. 17 Allgemeines und Gestaltung
  18. Art. 18 Bewilligungspflicht
  19. Art. 19 Gestaltung der Grabmale
  20. Art. 20 Gestaltung der Grabmale
  21. Art. 21 Pflanzbereich
  22. Art. 22 Haftung
  23. Art. 23 Strafbestimmungen
  24. Art. 24 Fehlbare Grabmalhersteller
  25. Art. 25 Rechtsmittel

25 provisions

Art. 1 Gemeinderat

1 Das Friedhof- und Bestattungswesen untersteht der Oberaufsicht des Gemeinderates.

Art. 2 Friedhofverwaltung

1 Die Friedhofverwaltung leitet und überwacht das Bestattungs- und Friedhofwesen. Sie trifft in Zusammenarbeit mit dem Zivilstandsamt die erforderlichen Anordnungen soweit der Vollzug nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen ist.

Art. 3 Friedhofkommission

1 Der Gemeinderat ernennt eine Friedhofkommission. Sie ist beratendes Organ des Gemeinderates und der Friedhofverwaltung, insbesondere betreffend: a) Gestaltung der Friedhofanlagen b) grössere Bau- und Unterhaltsarbeiten c) Handhabung des Bestattungs- und Friedhofreglements d) Bestattungskosten und Grabgebühren 2 Die Friedhofkommission tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen.

Art. 4 Anmeldung Todesfall

1 Jeder Todesfall ist sofort, spätestens innerhalb von 48 Stunden, unter Abgabe der Todesbescheinigung dem Zivilstandsamt zu melden.

Art. 5 Bestattungsbewilligung

1 Nach Eingang der Todesmeldung erteilt das Zivilstandsamt die Bestattungsbewilligung und setzt den Bestattungstermin fest.

Art. 6 Kremations- und Erdbestattungszeiten

1 Die Bestattungszeiten werden durch die Friedhofverwaltung in Absprache mit dem Zivilstandsamt, dem katholischen bzw. dem evangelisch-reformierten Pfarramt, festgelegt. 2 Die Kremation oder die Erdbestattung darf frühestens 48 Stunden und spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Für Angehörige anderer Konfessionen und für Konfessionslose gelten die gleichen Bestimmungen. 3 An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Friedhofverwaltung.

Art. 7 Leichentransporte

1 Der Transport von verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der Kantonsgrenze geht zu Lasten der Gemeinde und erfolgt durch den vertraglich verpflichteten Leichenwagenführer. Andere Transporte werden den Angehörigen verrechnet.

Art. 8 Bestattungskosten

1 Die Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner erfolgt auf Kosten der Gemeinde. In dieser Leistung eingeschlossen sind: a) Amtliche Publikation b) Transport der Verstorbenen innerhalb des Kantons c) Aufbahrung im Friedhofgebäude Baar d) Überführen ins Krematorium (Seewen, Zürich, Luzern) e) Kremation f) Holzurne (Standard) g) Rückführung der Urne zum Friedhof h) Grabplatz i) Öffnen und Schliessen des Grabes 2 Weitere Leistungen werden nach dem Kostenprinzip verrechnet. Der Gemeinderat legt die Gebühren fest.

Art. 9 Bestattung von nicht in Baar wohnhaft gewesenen Personen

1 Die Bestattung bedarf einer Bewilligung der Friedhofverwaltung.

Art. 10 Öffentliche Begräbnisplätze

1 Die Friedhöfe in Baar und Allenwinden sind öffentliche Begräbnisplätze für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Baar. 2 Der Gemeinderat bezeichnet die Friedhofareale und erstellt den Belegungsplan. 3 Für die Familiengräber bei der Kirche St. Martin und bei der evangelisch-reformierten Kirche gelten die Bestimmungen der entsprechenden Kirchgemeinde.

Art. 11 Särge

1 Für Erdbestattungen dürfen keine Massivsärge verwendet werden. 2 Verstorbene in Transportsärgen mit Zinneinlagen müssen zur Bestattung in Erdbestattungssärge umgebettet werden.

Art. 12 Öffnungszeiten Friedhof und Friedhofgebäude

1 Die Friedhöfe sind für Besucher jederzeit zugänglich. 2 Die Friedhofgebäude sind während der Arbeitszeit des Friedhofpersonals geöffnet.

Art. 13 Friedhofruhe

1 Nicht gestattet sind: a) Ruhestörungen aller Art b) Mitbringen und Laufen lassen von Tieren c) Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen 2 Davon ausgenommen sind Fahrzeuge für den Unterhalt, von Lieferanten und von Behinderten.

Art. 14 Grabesruhe

1 Die Grabesruhe beträgt: a) für Erd- sowie Urnenbestattungen: 20 Jahre b) für Kindergräber: 15 Jahre 2 Die Grabesruhe aller Bestattungsarten erfährt durch nachträgliche Urnenbeisetzungen keine Verlängerung.

Art. 15 Grabräumung

1 Nach Ablauf der in Art. 14 festgesetzten Grabesruhe veranlasst die Friedhofverwaltung die Räumung der betreffenden Grabstellen. 2 Die Räumung wird im Amtsblatt und im Zugerbieter[1] ausgeschrieben. Die Angehörigen erhalten eine angemessene Frist zur Räumung des Grabes. Grabsteine und Pflanzen, die während dieser Frist nicht abgeholt wurden, werden durch die Gemeinde kostenlos entsorgt. Danach kann kein Entschädigungsanspruch mehr geltend gemacht werden.

Art. 16 Exhumierungen

1 Exhumierungen werden nur auf Anordnung oder Bewilligung der zuständigen Behörden vorgenommen.

Art. 17 Allgemeines und Gestaltung

1 Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen, welches die Erinnerung an die verstorbene Person wachhalten soll. Es soll persönlich gestaltet sein und sich würdig sowie harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Es muss in Form, Bearbeitung, Schrift und Symbol ruhig erscheinen sowie handwerklich und künstlerisch gestaltet sein.

Art. 18 Bewilligungspflicht

1 Auf den Friedhöfen von Baar und Allenwinden dürfen nur von der Friedhofverwaltung bewilligte Grabmale gesetzt werden. 2 Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist ein Gesuch mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie einer Skizze im Masstab 1:10 einzureichen. 3 Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung durch die Friedhofverwaltung und der Zustimmung der Friedhofkommission.

Art. 19 Gestaltung der Grabmale

1 Der Gemeinderat regelt in einem Anhang die Bestimmungen bezüglich Material, Gestaltung, Dimension und Setzen der Grabmale.

Art. 20 Gestaltung der Grabmale

1 Unterhalt und Pflege der Gräber und der Grabmale ist Sache der Angehörigen.

Art. 21 Pflanzbereich

1 Die definitive Pflanzfläche nach dem Setzen des Grabmals und der Gestaltung der Umgebung beträgt bei: a) Erdbestattungen: 50 cm x 50 cm b) Urnenbestattungen: 60 cm x 40 cm c) Kindergräbern: 50 cm x 30 cm 2 Pflanzen, die durch ihre Höhe und Ausdehnung die Nachbargräber, die gemeindliche Dauerbepflanzung, die Plattenwege oder das Friedhofbild beeinträchtigen, dürfen nicht gesetzt werden. Zu grosse Büsche oder Bäume werden vom Friedhofpersonal zurückgeschnitten oder entfernt.

Art. 22 Haftung

1 Die Einwohnergemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, die an den Grabmälern und Bepflanzungen durch Zerfall, Witterungseinflüsse, widerrechtliche Handlungen Dritter oder höhere Gewalt verursacht werden.

Art. 23 Strafbestimmungen

1 Übertretungen dieses Reglements werden gemäss § 8 des Polizeistrafgesetzes geahndet.

Art. 24 Fehlbare Grabmalhersteller

1 In schweren Fällen oder bei wiederholter Übertretung der Vorschriften dieses Reglementes kann der Gemeinderat fehlbaren Grabmalherstellern die weitere Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen für eine bestimmt Zeit untersagen.

Art. 25 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Friedhofverwaltung kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

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